zu hinterlegende Zinsen gemäß § 1171 BGB

  • Bis wann berechnen sich die nach § 1171 BGB zusätzlich zum Kapitalbetrag zu hinterlegenden Zinsen?

    Bei mir wurde jetzt hinterlegt und die Zinsen sind bis zum Datum der Aufgebotsfrist zzgl. 2 Monate (wegen Rechtskraft).
    Nach § 372 BGB gilt der Gläubiger als befriedigt, sobald die Hinterlegung wirksam erfolgt ist, und das Schuldverhältnis erlischt.

    Damit dürften sich die zu hinterlegenden Zinsen doch nur bis zum Tag der Hinterlegung berechnen, oder?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Sehe ich auch so. Nach Palandt/Bassenge, 75. Aufl., Rdnr. 2 zu § 1171 BGB führt die Hinterlegung des Kapitals, der Zinsen und der anderen NL (sofort) zur Gläubigerbefriedigung. Das kann m.E. nur bedeuten, dass im Moment der Hinterlegung die Verzinsungspflicht des Schuldners endet.

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