Mit dem Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.07.2017 (BGBl I. S 2434 vom 21.07.2017) ist unter anderem § 59 Abs. 1 S. 1 GenG geändert worden.
Nunmehr ist keine Prüfbescheinigung mehr zum Register der jeweiligen Genossenschaft einzureichen.
Gleichzeitig ist in der Handelsregistergebührenverordnung die Nr. 5000 (Entgegennahme der Prüfbescheinigung) aufgehoben worden.
Was mache ich nun, wenn mir jetzt noch Prüfbescheinigungen eingereicht werden? Einfach zdA und nicht mehr freigeben?
Und was ist, wenn die Prüfbescheinigung noch einen Zeitraum erfasst, vor der Gesetzesänderung? Eine Übergangsvorschrift gibt es jedenfalls nicht.
Ich wäre für Überlegungen und Meinungen dankbar. Ich tendiere derzeit aber zu "zdA" bei allen Bescheinigungen, da mit Inkrafttreten des Gesetzes die Einreichungspflicht vollständig weggefallen ist.