Ich habe in der Zivilabteilung ein Ordnungsgeld gem. § 890 ZPO zu vollstrecken. Nach dem Vermögensverzeichnis bezieht der Schuldner mehrere Einkommen. Ich möchte daher einen PFÜB erlassen, allerdings auch eine Zusammenrechnung gem. § 850e Nr. 2/2a ZPO anordnen. Darf ich das in eigener Zuständigkeit tun ? § 6 JBeitrO ist da etwas verwirrend. Nach Abs. 2 fällt der Erlass des PFÜB in meine Zuständigkeit. Eine Zusammenrechnung gemäß § 850e Nr. 2/2a ZPO müsste nach § 6 Abs. 1 JBeitrO streng genommen jedoch durch das Vollstreckungsgericht angeordnet werden. Eine solche Verfahrensweise wäre allerdings ziemlich unpraktisch.
Ordnungsgeld/PfüB/Zusammenrechnung
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"Unpraktisch" ist im Juristischen genauso wenig wie "unlogisch" ein Argument für oder gegen eine Vorschrift (ohne die Vorschrift jetzt gelesen zu haben, allgemein).
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1. Die JBeitrO nennt sich mittlerweile JBeitrG.
2. Weshalb entnimmst du § 6 Abs. 1, dass das Vollstreckungsgericht zuständig wäre...?
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"Unpraktisch" ist im Juristischen genauso wenig wie "unlogisch" ein Argument für oder gegen eine Vorschrift (ohne die Vorschrift jetzt gelesen zu haben, allgemein).
Aber manchmal ein Grund zur Überlegung, ob die Vorgehensweise/Folge, die man der Vorschrift zu entnehmen glaubt, wirklich so gemeint sein kann.
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Ich habe in der Zivilabteilung ein Ordnungsgeld gem. § 890 ZPO zu vollstrecken. Nach dem Vermögensverzeichnis bezieht der Schuldner mehrere Einkommen. Ich möchte daher einen PFÜB erlassen, allerdings auch eine Zusammenrechnung gem. § 850e Nr. 2/2a ZPO anordnen. Darf ich das in eigener Zuständigkeit tun ? § 6 JBeitrO ist da etwas verwirrend. Nach Abs. 2 fällt der Erlass des PFÜB in meine Zuständigkeit. Eine Zusammenrechnung gemäß § 850e Nr. 2/2a ZPO müsste nach § 6 Abs. 1 JBeitrO streng genommen jedoch durch das Vollstreckungsgericht angeordnet werden. Eine solche Verfahrensweise wäre allerdings ziemlich unpraktisch.
Warum solltest Du die Zusammenrechnung nicht anordnen dürfen?
§ 6 JBeitrG
(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß: 1.§§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4* , §§ 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis 886 der Zivilprozessordnung,
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Sehe es wie der Vorposter
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