Einzelvertretung der GbR

  • Hallo,

    ich habe folgenden einfache Fallgestaltung:
    Eine GbR bestehend aus A,B,C,D erwerben ein Grundstück.
    Für die GbR tritt A als einzelvertetungsberechtigter Gesellschafter auf. Dieser erklärt, das die GbR den Namen X hat, nur aus den Gesellschaftern A,B,C,D besteht und nur von ihm vertreten wird. Dem Kaufvertrag ist ein Gesellschaftsvertrag beigefügt. Die Unterschriften der Gesellschafter sind beglaubigt.
    In dem Gesellschaftsvertrag wurde bestimmt das A zur Einzelvertretung auf Lebenszeit berechtigt sind. Eine Bevollmächtigung ist aus dem Gesellschaftsvertrag nicht zu entnehmen.

    Ich bin der Meinung, das die Gesellschafter den Kaufvertrag genehmigen müssen, da der Gesellschaftsvertrag als Vertretungsnachweis nicht ausreicht (Vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflg. Rn. 4265, oder OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2013, 4 W 23/13-).

    Ist das noch eine vertretbare Meinung ?

  • Ich habe irgendwie Zweifel an der Meinung.

    Wenn ich den Beschluss des BGH vom 28.4.11 (V ZB 194/10) lese, so genügt es, dass die Gesellschafter in der Auflassung benannt sind, und dass der für die GBR-Handelnde erklärt, dass dies die alleinigen Gesellschafter sind. Weitere Nachweise bedarf es nicht.

    Die Vertretung der GbR richtet hier nach § 714 BGB; ein Gesellschafter hat Einzelvertretungsbefugnis und vertritt somit alle Gesellschafter nach außen. Der Gesellschaftsvertrag liegt in der Form des § 29 GBO vor. Für eine zwischenzeitliche Änderung gibt es keine Anzeichen.

    Bei der viel zitierten OLG Celle Entscheidung - NotBZ 2013,348- gab es Änderungen des Gesellschaftsvertrag, daher liegt der Fall etwas anders.

    Nur die etwaige Möglichkeit, dass die Vertretung geändert wurde, als Zurückweisungsgrund ist mir etwas wenig.

    Habt ihr vielleicht noch eine Idee.

  • Ich nicht. Ich wollte zwar gerade auf die Frage von kingbo „Kann man Einzelvertretungsbefugnis überhaupt auf Lebenszeit verleihen?“ wie folgt antworten. Vielleicht lässt sich das aber auch von Dir verwenden:

    Ich kenne das nur bei Königs:D.

    Scheint es aber auch im Gesellschaftsrecht zu geben. Zur Geschäftsführerbestellung bei der Vor-GmbH s. OLG Oldenburg, 1. Zivilsenat, in Rz. 11 des Beschlusses vom 27.01.1989, 1 W 152/88 oder Gehrlein in seiner Abhandlung „Die Entlassung eines GmbH-Geschäftsführers“, BB 1996, 2257-2260
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint
    unter Punkt 3 sowie BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 16.02.1981, II ZR 89/79 Rz. 19.
    Auch beim Verein wird die Bestellung von Vorstandsmitgliedern auf Lebenszeit für zulässig gehalten (Weick im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 27 RN 13; Otto in Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrechts, 11. Auflage 2016, XI. Der Vorstand, seine Bildung und seine Tätigkeit, RN 419; Otto im jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand 19.05.2017, § 27 RN 22 mwN in Fußn. 44). Dabei handelt es sich um ein Sonderrecht nach § 35 BGB.

    Bei der GbR können die Gesellschafter statt der gemeinschaftlichen Geschäftsführung die Befugnis einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen. (Saenger in Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 9. Auflage 2017, Vorbemerkung zu §§ 709–713 RN 4; OLG München, Beschluss vom 28.04.2011, 34 Wx 81/11 –gegen KG, ZIP 2010, 2294; NZG 2010, 1423). Die Einzelvertretungsbefugnis ist in § 711 BGB selbst vorgesehen. Für den Inhalt der Berechtigungen des Geschäftsführers sind die Vorschriften des Gesellschaftsrechts maßgeblich (Schulze/Saenger, RN 7). Da dem geschäftsführenden Gesellschafter nach § 712 BGB beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Befugnis zur Geschäftsführung entzogen werden kann, könnte ich mir vorstellen, dass seine Bestellung auf Lebenszeit jedenfalls dann möglich sein, wenn die Befugnis der übrigen Gesellschafter nach § 712 BGB nicht im Gesellschaftsvertrag abbedungen wurden wurde (zur Zulässigkeit s. Schäfer im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 712 RN 22 mwN in Fußn. 36).

    Allerdings reicht der Gesellschaftsvertrag als Vertretungsnachweis nicht aus. Er gibt keine Auskunft über den Fortbestand der Vertretungsmacht. Wenn die BGB-Gesellschaft im Grundbuchverkehr abweichend von der gesetzlichen Regelung (Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter gem. §§ 709, 714 BGB) vertreten wird, dann ist ein grundbuchtauglicher Vertretungsnachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO unerlässlich. Die Vorlage eines - auch notariell beurkundeten - Gesellschaftsvertrags, der die Einzelvertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters ausweist, genügt hierfür nicht (OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2013 - 4 W 23/13; OLG München, Beschluss vom 20.07.2011, 34 Wx 131/10, zitiert bei Bergmann im jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand 20.03.2017, § 705 RN 45 Fußn. 196 und bei Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 32 GBO RN 31 („Der Gesellschaftsvertrag ist keine Vollmachtsurkunde und genießt selbst bei notarieller Beurkundung/Beglaubigung keinen Vertrauensschutz nach § 172 BGB (arg.: nachträgliche Änderung denkbar“) in Fußnote 37

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (15. August 2017 um 13:37) aus folgendem Grund: jurisPK: vor RN 45 § 705 eingefügt


  • Nur die etwaige Möglichkeit, dass die Vertretung geändert wurde, als Zurückweisungsgrund ist mir etwas wenig.

    Ich finde das, nachdem ich nochmal länger drüber nachgedacht habe, einen ziemlich gewichtigen Grund...

  • Wie wäre es, wenn alle Gesellschafter einem Gesellschafter außerhalb des Gesellschaftsvertrags eine notarielle Vollmacht bezogen auf das gesamte Gesellschaftsvermögen ausstellen? Dann hätte ich doch die Wirkung des § 172 BGB?

  • Auf eine rechtsgeschäftliche Vollmacht findet der § 172 BGB ja auch unmittelbare Anwendung. Bei der organschaftlichen Vertretung liegt das Problem darin, dass sie normalerweise über das Handelsregister nachgewiesen wird. Weil das bei der GbR nicht geht, ist man darauf gekommen, den § 172 BGB entsprechend auf Gesellschaftsverträge anzuwenden, was die wohl herrschende Meinung (Nachweise siehe oben) ablehnt.

  • Wie wäre es, wenn alle Gesellschafter einem Gesellschafter außerhalb des Gesellschaftsvertrags eine notarielle Vollmacht bezogen auf das gesamte Gesellschaftsvermögen ausstellen? Dann hätte ich doch die Wirkung des § 172 BGB?

    Die Vollmacht nützt nur etwas, wenn sie im GbR-Gründungsvertrag (als sog. "Geburtsvollmacht") erteilt wird, weil bei späterer Vollmachtserteilung schon nicht mehr nachgewiesen werden kann, dass die ursprünglichen Gesellschafter auch nach wie vor Gesellschafter sind und zwischenzeitlich auch sonst niemand zusätzlicher Gesellschafter geworden ist (vgl. Lautner NotBZ 2009, 77, 83, Fn. 64; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 182, Fn. 137). Außerdem muss der Gesellschaftsvertrag aus grundbuchrechtlichen Gründen dann auch der Form des § 29 GBO entsprechen.

    Die vorgeblichen Rechtswirkungen des Gesellschaftsvertrags in entsprechender Anwendung von § 172 BGB ist lediglich eine Erfindung jener, welche die Rechtsfähigkeit der GbR propagiert haben, sich aber über die hieraus folgenden zwingenden Konsequenzen nicht im klaren waren und dann "verblüfft" vor der Erkenntnis standen, dass die GbR - mittels einer Rechtsprechung des BGH contra legem - zwar nunmehr rechtsfähig ist, aber sie jetzt auf einmal ihre Vertretungsverhältnisse nicht mehr nachweisen kann. Da kann ich nur sagen: Pech gehabt! Man sollte nur dann neue rechtliche Dinge in die Welt setzen, wenn man sie auch bis zum Ende durchdacht hat.

  • Ein Gesellschaftsvertrag ist halt keine Vollmachtsurkunde. Die Vollmachtsurkunde wird ja mit dem Zweck der Verwendung übergeben, dagegen bleibt der Gesellschaftsvertrag in den Händen der Gesellschafter. Hier könnte man doch ansetzen und sagen, dass die vereinbarte Vertretungsregelung für A (Einzelvertretung unter Ausschluss der übrigen Gesellschafter) den selben Zweck wie eine Vollmacht verfolgt, so dass § 172 BGB doch anwendbar sein könnte.
    Hätten die Gesellschafter den Absatz mit "Vollmacht" tituliert statt mit "Geschäftsführung" wäre anscheinend alles Gut.

    Mal so als Meinung !

    P.S.: Gerade die Beschwerde bekommen. Nur der Hinweis auf HRP Grundbuchrecht Schöner/Stöber, 15. Auflg. Rn. 4258 (also obige BGH Entscheidung vom 24.04.2011 -V ZB 194/10). Ist das Bitter !

  • Sorry, bin „auf dem Sprung“. Deshalb nur ganz kurz:

    Die BGH-Entscheidung gibt mE für Deinen Fall nichts her, weil dort alle Gesellschafter gehandelt haben, während in Deinem Fall lediglich ein Gesellschafter Erklärungen abgibt, wobei schon fraglich ist, ob er überhaupt auf Lebenszeit zum allein vertretungsberechtigten Gesellschafter bestellt werden konnte. Jedenfalls habe ich dazu im GbR-Recht nichts Entsprechendes gefunden. Und dass die Vertretungsmacht dieses einen Gesellschafters durch Vollmacht zu belegen ist, wird auch im Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, nicht in Abrede gestellt. Dort ist in Rz. 4265 ausgeführt: „Eine weitere Fragestellung betrifft die Vertretung der GbR in Abweichung von der gesetzlichen Regelung, demnach den Nachweis der Alleinvertretungsbefugnis237. Der Gesellschaftsvertrag eignet sich insofern idR nicht zum Nachweis der Einzelvertretungsbefugnis eines Gesellschafters, weil der Gesellschaftsvertrag lediglich die Vertretung zum Zeitpunkt der Gründung reflektiert238.“

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  • Da kann ich nur sagen: Pech gehabt! Man sollte nur dann neue rechtliche Dinge in die Welt setzen, wenn man sie auch bis zum Ende durchdacht hat.

    Dem ist leider vollumfänglich zuzustimmen :D


    Die Vollmacht nützt nur etwas, wenn sie im GbR-Gründungsvertrag (als sog. "Geburtsvollmacht") erteilt wird, weil bei späterer Vollmachtserteilung schon nicht mehr nachgewiesen werden kann, dass die ursprünglichen Gesellschafter auch nach wie vor Gesellschafter sind und zwischenzeitlich auch sonst niemand zusätzlicher Gesellschafter geworden ist (vgl. Lautner NotBZ 2009, 77, 83, Fn. 64; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 182, Fn. 137). Außerdem muss der Gesellschaftsvertrag aus grundbuchrechtlichen Gründen dann auch der Form des § 29 GBO entsprechen.

    Reicht es wegen § 899a BGB nicht, dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter eine Vollmacht ausgestellt haben? Sonst wäre die Norm ja völlig sinnbefreit. Auch wenn man den BGH dafür kritisieren kann, dass er das mit der Rechtsfähigkeit nicht vollständig durchdacht hat. Den in § 899a BGB zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dass die gbr im Grundbuchverkehr funktionieren soll, kann man auch nicht einfach ignorieren.

  • Um § 899a BGB für sich zu beanspruchen, muss die GbR zunächst zweifelfrei ins Grundbuch eingetragen werden. Eine Vormerkung reicht dafür wohl nicht.
    So wie sich die Rechtslage entwickelt hat, besteht aber immer das Risiko eine GbR einzutragen, deren Identität und Vertretung nicht zweifelsfrei feststeht.

    Mal sehen, was mein OLG sagt.

  • Hier ist mehrfach in Zweifel gezogen worden, dass die Vertretungsbefugnis "auf Lebenszeit" erteilt werden könne. Wird das noch näher ausgeführt?

    Auch wenn ich es nur als Frage in den Raum geworfen habe. Meines Erachtens ist die Begründung, dass §§ 715, 712 eine Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigem Grund vorsieht, die sich auch vertraglich nicht abbedingen lässt.

    MüKo-BGB 712, Rn. 13: Auch § 712 Abs. 2 ist im Grundsatz dispositiv; insbesondere kann die Kündigung unter erleichterten Bedingungen zugelassen werden (→ Rn. 22). Eine Grenze für die Vertragsgestaltung ergibt sich jedoch aus der Verweisung auf § 671 Abs. 3. Danach kann im Voraus auf das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht wirksam verzichtet werden.

  • Das stellt auf die Geschäftsführung ab. Andererseits geht die Geschäftsführung, die von der Gesellschafterstellung abhängt, nicht recht mit dem "lebenslang" zusammen. Bei einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht ergäbe eine Beschränkung auf die Lebenszeit mehr Sinn (vgl. z.B. Beschluss des OLG München vom 15.06.2015; 34 Wx 513/13; dort zur transmortalen Vollmacht).

  • Das stellt auf die Geschäftsführung ab. Andererseits geht die Geschäftsführung, die von der Gesellschafterstellung abhängt, nicht recht mit dem "lebenslang" zusammen. Bei einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht ergäbe eine Beschränkung auf die Lebenszeit mehr Sinn (vgl. z.B. Beschluss des OLG München vom 15.06.2015; 34 Wx 513/13; dort zur transmortalen Vollmacht).

    § 715 BGB erstreckt das ganze eben von der Geschäftsführungsbefugnis auf die Vertretungsmacht.

    Eine daneben erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht wie im Urteil des OLG Münchens ist natürlich anders zu beurteilen.

  • Wenn -wie im Falle des § 38 Absatz 2 Satz 1 GmbHG (s. BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 16.02.1981, II ZR 89/79, Rz. 19)- die Möglichkeit des Widerrufs aus wichtigem Grund besteht, dann wird auch bei der GbR die Bestellung eines allein vertretungsberechtigten Geschäftsführers auf Lebenszeit möglich sein, weil die für Vereine geltende Bestimmung des § 35 BGB als allgemeine, grundsätzlich für alle eingetragenen und nichteingetragenen Körperschaften geltende Vorschrift verstanden wird (s. Beuthien, ZGR 2014, 24/25 unter Hinweis in Fußnote 8 auf RG Gruchot 51, 1117 für den nrV und auf Seite 39 unter IX „Sonderrechte und sonstige Vorzugsrechte bei Kapitalgesellschaften und eingetragenen Genossenschaften“ mwN in den Fußnoten 64-66). Beuthien hält daher in Fußnote 66 eine Analogie für entbehrlich, da § 35 BGB eine allgemeine (d. h. grundsätzlich alle Körperschaften unmittelbar erfassende) Vorschrift darstelle. Westermann will hingegen in Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 709 RN 33 auf die Sonderrechte eines BGB-Gesellschafters § 35 BGB analog anwenden.

    Wie oben unter Hinweis auf Schäfer im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 712 RN 22 mwN in Fußn. 36 ausgeführt, ist § 712 Absatz 1 BGB, der die Entziehung der Geschäftsführerbefugnis aus wichtigem Grund regelt, jedoch grundsätzlich abdingbar.

    Durch gesellschaftsvertragliche Regelung kann das Recht zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis gänzlich ausgeschlossen werden, auch ein völliger Verzicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist zulässig (Schöne im BeckOK BGB, Stand 15.06.2017, § 712 RNern 2, 3 mwN).

    Der von kingbo ins Feld geführte § 712 Absatz 2 BGB betrifft die Kündigung durch den geschäftsführenden Gesellschafter und nicht die Frage seiner Abberufung durch die übrigen Gesellschafter.

    Ist vorliegend im Gesellschaftsvertrag das Recht zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis gänzlich ausgeschlossen worden, kann mE keine Geschäftsführerbestellung auf Lebenszeit in Betracht kommen, ansonsten wohl aber schon.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    3 Mal editiert, zuletzt von Prinz (19. August 2017 um 19:39) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

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