Abzug beim KFA

  • Guten Morgen,

    bei der Erstellung eines KFA stellt sich mir folgende Frage:

    Ich habe einen KfZ-Unfall abgewickelt und auch außergerichtliche
    Anwaltskosten iHv 413,64 Euro erhalten.

    Nun klagte ich noch 54,01 Euro ein. Der fehlende Betrag löste keinen
    Gebührensprung aus. Daher habe keine außergerichtlichen Anwaltskosten
    eingeklagt.
    Die Gegnerin zahlte und ich erklärte den Rechtsstreit für erledigt.

    Muss ich beim KFA nun eine 0,65 Geschäftsgebühr in Abzug bringen oder
    nicht. Ich habe ja außergerichtliche Kosten nicht eingeklagt, aber erhalten.

    Danke

    VG Gerd

  • Ich habe ja außergerichtliche Kosten nicht eingeklagt, aber erhalten.


    Die müßten in Abzug gebracht werden (§ 15a Abs. 1 RVG), zumal sich der erstattungspflichtige Gegner auch auf die Anrechnung berufen kann (§ 15a Abs. 2 Var. 1 RVG = Erfüllung).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich habe ja außergerichtliche Kosten nicht eingeklagt, aber erhalten.


    Die müßten in Abzug gebracht werden (§ 15a Abs. 1 RVG), zumal sich der erstattungspflichtige Gegner auch auf die Anrechnung berufen kann (§ 15a Abs. 2 Var. 1 RVG = Erfüllung).


    Danke für die Antwort.

    Zum Verständnis:

    Werden die Hälfte von 1.3 Gebühr, also 29.25 Euro nun angerechnet? Wenn die Hälfte von 400 dann gäbe es ja gar keine Gebühren mehr. Oder?

  • Werden die Hälfte von 1.3 Gebühr, also 29.25 Euro nun angerechnet? Wenn die Hälfte von 400 dann gäbe es ja gar keine Gebühren mehr. Oder?


    Richtig, es werden nur 29,95 € (0,65 aus Wert bis 500 €) angerechnet, da ja nur in dieser Höhe insoweit Identität des Gegenstandes besteht (außergerichtlich Wert bis 4.000 €, gerichtlich Wert bis 500 €).

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