Beiordnung als Nebenklägervertreter und Zeugenbeistand - Abrechnung

  • Liebe Forengemeinde!

    Ich muss mich heute mit einer Frage an euch richten, nachdem meine Chefin und ich etwas ratlos sind. Wir haben folgendes Problem:

    Meine Chefin wurde dem Nebenkläger beigeordnet. Es fanden in diesem Verfahren mehrere Termine statt. Die Gebühren etc. ist kein Problem. Der Angeklagte hat auch die Kosten der Nebenklage zu tragen. Das passt soweit alles.

    Wir stehen nur vor folgendem Problem. Für einen dieser vielen Termine war meine Chefin zugleich Zeugenbeistand. In unserem Gebiet erhält der Zeugenbeistand sowohl Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Jetzt ist aber diese ja ebenfalls in der Nebenklage angefallen. Mir widerstrebt, dass ich hier nochmals alle 3 Gebühren bekommen würde. Allenfalls evtl. als Einzeltätigkeit.
    Wir haben für diesen einen Termin 2 Ladungen bekommen; eine als Zeugenbeistand und eine als Nebenkläger.

    Kann mir hier bitte jemand weiterhelfen, nachdem eben weder meine Chefin noch ich so etwas bisher hatten. Wir haben leider zu diesem speziellen Thema nichts gefunden.

  • Doppelte Gebühren für den gleichen HVT dürfen natürlich nicht beansprucht werden.

    In diesem Fall kommt trotz des bestehenden Meinungsstreites nur die Abrechnung als Einzeltätigkeit für den Zeugenbeistand in Betracht.

    (Dessen Bestellung erfolgt, soweit ich weiß, eigentlich auch nur, wenn ein Zeuge (der Geschädigte) nicht durch einen Nebenklägervertreter unterstützt wird.)

  • Hallo, können Sie mir die Sinnhaftigkeit der Beiordnung erklären? Ihre Chefin war zugleich Nebenklägerbeistand und Zeugenbeistand bei derselben Person? Abrechnen für die Tätigkeit als Zeugenbeistand kann Ihre Chefin m.E. nur, wenn man davon ausgeht, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handel, wobei ich hier das Problem habe, dass ja offenbar "Nebenklägerbeistand" und "Zeugenbeistand" gleichzeitig tätig werden. Das ist ja etwas anders als in den Fällen, in denen der RA zunächst Verteidiger war und dann später für den Angeklagten noch Zeugenbeistand wird.
    Wenn man überhaupt etwas abrechnen will, dann lässt sich das m.E. nicht über eine Einzeltätigkeit erfassen. Das allein schon deshalb nicht, weil die Subsidiaritätsklausel der Vorbem. 4.3 VV RVG eingreift. Also geht es nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.

  • Hallo, können Sie mir die Sinnhaftigkeit der Beiordnung erklären?

    Nein, leider nicht. Beantragt hat meine Chefin lediglich die Beiordnung als Nebenklägervertreterin.

    Ihre Chefin war zugleich Nebenklägerbeistand und Zeugenbeistand bei derselben Person?

    Ja, so war es.

    Vom Gericht kam zusätzlich noch der Beschluss, dass sie für einen der Termine als Zeugenbeistand beigeordnet wird. Zu diesem einen Termin haben wir dann jeweils eine Ladung als Zeugenbeistand und zusätzlich eine Ladung als Nebenklägervertreterin erhalten.

    Könnte es sein, dass hier bei Gericht etwas schief gelaufen ist?


  • Davon dürfte auszugehen sein.

  • Hallo, m.E. geht die Beiordnung als Zeugenbeistand dann ins Leere. Dafür können Sie nichts abrechnen, was Sie nicht auch als Nebenklägerbeistand/Verletztenbeistand erhalten würden. Und doppelt gibt es bei demselben Rechtsanwalt für denselben Geschädigten nichts.

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