P-Konto und Insolvenz

  • Hallo an alle Insolvenzler,

    eben kam eine Schuldnerin zu mir, auf deren P-Konto eine Pfändung liegt. Es wurde am 18.06.2014 das vereinfachte Inso-Verfahren eröffnet. Sie befindet sich bis 2021 in der WVP.
    Der Pfüb wurde am 13.11.2014 erlassen. Auf diesem Konto gehen nunmehr Gelder aus einer privaten Krankenversicherung ein, die sie von der Bank nun nicht mehr ausgezahlt bekommt. Ging wohl vorher immer reibungslos.

    Die Forderung des Gläubigers wurde nachträglich zur Tabelle angemeldet. Der Pfüb hätte schon damals gar nicht erlassen werden dürfen. Wie würdet ihr jetzt verfahren. Ist gem. § 89 Abs. 2 auch in der WVP für die Einstellung der ZV zuständig? Oder muss das Vollstreckungsgericht hier weiter tätig werden?

    Kenne mich in Inso-Recht nicht wirklich aus.

  • Wenn du das Verfahren bereits aufgehoben hast, ist der Insolvenzbeschlag für das Konto ja nicht mehr vorhanden. Daher ist wieder das Vollstreckungsgericht zuständig, dass dann das Vollstreckungsverbot nach 294 InsO zu beachten hat.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wenn du das Verfahren bereits aufgehoben hast, ist der Insolvenzbeschlag für das Konto ja nicht mehr vorhanden. Daher ist wieder das Vollstreckungsgericht zuständig, dass dann das Vollstreckungsverbot nach 294 InsO zu beachten hat.


    Sigrid dürfte der Frage nach eher beim Vollstreckungsgericht tätig sein.

    Interessant ist bei solchen Konstellationen, ob eine Aufhebung des Pfüb oder nur die Anordnung des Ruhens erfolgen sollte.

    Handelt es beim Einwand der Schuldnerin (Inso bestand bei Erlass des Pfüb) nicht eigentlich um eine vom Richter zu behandelnde Erinnerung (§ 766 ZPO)?

  • Ja ich arbeite beim Vollstreckungsgericht, habe daher mit Inso "nicht so sehr viel" am Hut. Habe aber bereits beim Inso-Gericht " zurückgefragt". Alles geklärt, ich bin jetzt zuständig. Glaube aber eher nicht, dass für die Erinnerung der Richter zuständig ist.

  • Für die Bescheidung von Erinnerungen ist grundsätzlich der Richter zuständig!
    Im Wege des Abhilfeverfahren darf aber der Rechtspfleger vorher ran, soweit die angegriffene Maßnahme in seine Zuständigkeit fiel.

  • genauso ist das. Ich würde als M-Rpfl (hab ich auch mal gemacht, da gab es aber noch nicht die InsO :D ) die Wirkungen des Überweisungsbeschlusses für die Laufzeit der Abtretungserklärung suspendieren; die Pfändung würde ich nicht aufheben, da ja niemand weiß, ob eine RSB erteilt wird. M.Erfahrung nach sind jedoch Profi-Gläubiger da unproblematisch, die stellen nach Hinweis von sich aus die Pfändung "ruhend".

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • genauso ist das. Ich würde als M-Rpfl (hab ich auch mal gemacht, da gab es aber noch nicht die InsO :D ) die Wirkungen des Überweisungsbeschlusses für die Laufzeit der Abtretungserklärung suspendieren; die Pfändung würde ich nicht aufheben, da ja niemand weiß, ob eine RSB erteilt wird. M.Erfahrung nach sind jedoch Profi-Gläubiger da unproblematisch, die stellen nach Hinweis von sich aus die Pfändung "ruhend".

    Würde den PfÜB als VG auf Erinnerung der Schuldnerin im Wege der Abhilfe aufheben, da er seinerzeit offenbar glasklar gegen § 89 Abs. 1 InsO erlassen wurde.

  • genauso ist das. Ich würde als M-Rpfl (hab ich auch mal gemacht, da gab es aber noch nicht die InsO :D ) die Wirkungen des Überweisungsbeschlusses für die Laufzeit der Abtretungserklärung suspendieren; die Pfändung würde ich nicht aufheben, da ja niemand weiß, ob eine RSB erteilt wird. M.Erfahrung nach sind jedoch Profi-Gläubiger da unproblematisch, die stellen nach Hinweis von sich aus die Pfändung "ruhend".

    Würde den PfÜB als VG auf Erinnerung der Schuldnerin im Wege der Abhilfe aufheben, da er seinerzeit offenbar glasklar gegen § 89 Abs. 1 InsO erlassen wurde.

    Völlig richtig, muss ich im Sachverhalt überlesen haben; außer mal wollte die absolut-relative Unwirksamkeit der Sicherungsgrundschuld lt. BGH https://openjur.de/u/81746.html auch auf die Forderungspfändung anwenden (obowhl ich diesem Gedanken etwas abgewinnen könnte :D )

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