Zustellung an zwei Adressen?

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem: Ich habe einen Antrag auf Wiedereinsetzung und hier folgende Frage:

    Gibt's einen Paragraph oder eine Entscheidung in der sinngemäß steht: Wenn das Gericht die Wahl hat zwischen einer In- und einer Auslandsadresse, nehmen wir die Inlandsadresse (Zustellempfänger ist auch dort gemeldet)??

    Ich sitze mitten in einer Entscheidung,

  • Du nimmst immer die Anschruft, die für Dich die Zustellung am einfachsten macht, das wäre hier klar die Inlandsanschrift. Eine Regelung dazu ist mir spontan nicht bekannt. Es ergibt sich aber eigentlich schon aus dem Grundsatz der Kostensparsamkeit, denn Auslandszustellungen sind aufweniger, angefangen von der Prüfgebühr bis hin ggf. zur Übersetzung.

    Kann natürlich sein, dass die Meldeadresse im Inland tatsächlich keine zustellfähige Anschrift mehr ist, z.B. weil der Adressat einfach vergessen hat, sich abzumelden. Trotzdem würde ich es auf jeden Fall dort probieren und dann mal sehen, ob es klappt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Gegenfrage (und -argument?): Warum sollte die aufwendigere, längere und meist teurere Auslandszustellung vor der Zustellung an die Inlandsadresse erfolgen? Und was hat die Partei insoweit vorgetragen?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Du nimmst immer die Anschruft, die für Dich die Zustellung am einfachsten macht, das wäre hier klar die Inlandsanschrift. Eine Regelung dazu ist mir spontan nicht bekannt. Es ergibt sich aber eigentlich schon aus dem Grundsatz der Kostensparsamkeit, denn Auslandszustellungen sind aufweniger, angefangen von der Prüfgebühr bis hin ggf. zur Übersetzung.

    Die Auslandszustellung ist nicht zwingend teurer, wenn die Zustellung durch internationales Einschreiben möglich ist.

    Kann natürlich sein, dass die Meldeadresse im Inland tatsächlich keine zustellfähige Anschrift mehr ist, z.B. weil der Adressat einfach vergessen hat, sich abzumelden. Trotzdem würde ich es auf jeden Fall dort probieren und dann mal sehen, ob es klappt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Ohne weiteren Sachvortrag würde ich allerdings auch zunächst die Zustellung unter der Inlandsadresse versuchen.

  • ...

    Die Auslandszustellung ist nicht zwingend teurer, wenn die Zustellung durch internationales Einschreiben möglich ist.
    ...


    Hm. also mal rechnen:

    Inlandszustellung per PZU: 15,00 Euro
    Auslandszustellung per Einschreiben/Rückschein: 20,00 Euro Prüfgebühr plus Briefmarke, also 2,15 Euro Zuschlag für E/R und Grundporto 3,70 Euro für den Großbrief (mindestens 0,90 Euro für einen Standardbrief, aber wann würde der ausreichen?), ergibt mindesten 23,05 Euro, üblicherweise 25,85 Euro.

    Ich glaube, ich bleibe meiner Bewertung, dass Inlandszustellung inmer billiger ist ;)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ...

    Die Auslandszustellung ist nicht zwingend teurer, wenn die Zustellung durch internationales Einschreiben möglich ist.
    ...


    Hm. also mal rechnen:

    Inlandszustellung per PZU: 15,00 Euro
    ...

    Im GKG 3,50 Euro/ZU. Und bei wertabhängigen Gebühren werden die ersten 10 ZUs nicht berechnet.

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  • Hm. also mal rechnen:

    Inlandszustellung per PZU: 15,00 Euro
    Auslandszustellung per Einschreiben/Rückschein: 20,00 Euro Prüfgebühr plus Briefmarke, also 2,15 Euro Zuschlag für E/R und Grundporto 3,70 Euro für den Großbrief (mindestens 0,90 Euro für einen Standardbrief, aber wann würde der ausreichen?), ergibt mindesten 23,05 Euro, üblicherweise 25,85 Euro.

    Bei Auslands-ZU per Einschreiben/Rückschein fällt die Prüfgebühr i.d.R. nicht an. Die fällt dann an, wenn ein förmliches Ersuchen über die Prüfstelle (bei uns beim LG angesiedelt) weitergeleitet werden muss.

    Daher berichtigte Rechnung:
    PZU = 3,50 €
    Einschreiben/Rückschein Ausland liegt bei um die 5-6 € (genauen Preis gerade nicht im Kopf).

    Kostentechnisch ein überschaubarer Unterschied.

    Vorteilhaft ist allerdings, dass die PZU auch eine Zustellung durch Niederlegung o.ä. urkundlich nachweist. Der Auslandsrückschein kommt auch gerne mal mit dem Zusatz "Non reclamé" (nicht abgeholt) zurück, was dazu führt, dass wir nach 3 Monaten immer noch keinen Zustellnachweis in der Akte haben.

    Daher: Deutlich pro PZU.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Im GKG (KV 9002) kommt es auf die tatsächlichen Kosten nicht an, pauschal 3,50 EUR je PZU, Einschreiben...selbst die Zustellung mittels besonderem Wachtmeister kostet nicht mehr extra.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Danke für die Hinweise zum Entfall der Prüfgebühr und die Kosten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag:
    Auch mit diesen Zahlen ist die Inlandszustellung per PZU billiger als die Auslandszustellung per Einschreiben/Rückschein.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (15. August 2017 um 19:22) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Danke für die Hinweise zum Entfall der Prüfgebühr und die Kosten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag:
    Auch mit diesen Zahlen ist die Inlandszustellung per PZU billiger als die Auslandszustellung per Einschreiben/Rückschein.


    Nein, die Auslandszustellung per Einschreiben/Rückschein ist für den Kostenschuldner genauso teuer wie die Inlandszustellung, nämlich 3,50 € (siehe Beitrag 8).

  • Kommt es darauf an, ob es für den Kostenschuldner gleich teuer ist, wenn die Auslandszustellung für den Staat teurer ist? Ist dann nicht ein Handeln, dass dem Staat vermeidbar höhere Kosten auferlegt, richtig?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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