Aufhebung KFB und Zurückverweisung

  • Ich habe gem. § 106 ZPO einen KFB mit Kostenquotelung erstellt. Erinnerung von Beklagten-Vertr. wegen Absetzung von Reisekosten. Nichtabhilfe. Vorlage an zust. Sachrichter (unter 200,00 €). Richter hebt meinen KFB auf und verweist an mich zurück mit der Begründung, "BGH lehnt in diesem Falle die Erstattung der Reisekosten ab, aber das Gericht schließt sich dieser Meinung nicht an."
    So! Eigentlich entscheidet der Instanzrichter abschließend. Muss ich jetzt in meinem neuen KFB die Meinung des Instanzrichters vertreten? Zu meiner im Nichtabhilfebeschuss zitierten Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2011 gibt es auch zwischenzeitlich eine neuere aus dem Jahr 2016, die der ersten Entscheidung folgt. Also ich persönlich möchte mich der Meinung des Richters nicht anschließen. Zumal er als weitere Begründung nur angibt, dass es sich bei den geltend gemachten Reisekosten "nicht um sehr hohe Kosten" handelt. Das ist für mich eigentlich keine Begründung. Kann ich jetzt einen neuen KFB erstellen nach meiner bisherigen Meinung oder muss ich mich der Ansicht des Richters unterordnen?

  • Eigentlich entscheidet der Instanzrichter abschließend. Muss ich jetzt in meinem neuen KFB die Meinung des Instanzrichters vertreten?


    Ja, wohl oder übel. Bei der Erinnerung gilt nach § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG: "Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden." In den Beschwerdevorschriften findest Du bei § 572 Abs. 3 ZPO: "Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen."

    Also mußt Du den Beschluß nach der von ihm vertretenen Auffassung abfassen, auch wenn Du sie für verkehrt hältst. :( Es wird nicht noch einmal in der Sache durch Dich entschieden.

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  • Schade, dass es keine Möglichkeit gibt, damit an den BGH heranzutreten - der würde sich sicherlich freuen... :unschuldi

  • Wer hindert dich daran, nach "erneuter Prüfung der Rechtslage" deine erste Entscheidung erneut zu treffen? :teufel:

    :daumenrau

    Aufgrund sachlicher Unabhängigkeit lasse ich mir von niemandem eine Meinung aufdrücken.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Wer hindert dich daran, nach "erneuter Prüfung der Rechtslage" deine erste Entscheidung erneut zu treffen? :teufel:

    :daumenrau

    Aufgrund sachlicher Unabhängigkeit lasse ich mir von niemandem eine Meinung aufdrücken.

    Sind nicht auch Richter bei Zurückverweisung an eine obergerichtliche Entscheidung gebunden? :gruebel:

  • In bestimmten Fällen hast du da keine Wahl, z.B. bei einer Zurückverweisung oder im Falle des § 5 III RPflG.


    Wo bitte steht, dass ich im Falle einer Zurückverweisung nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes die Meinung des Richters annehmen muss? :gruebel:


    siehe Beitrag 2


    Ähm, Moment.

    Das Beschwerdegericht (bzw. hier: der Richter) kann bei der Zurückverweisung eine bindende Anweisung für die Entscheidung erteilen, die den Umfang weiterer Sachaufklärung betrifft oder auch die Anordnung treffen, "bei einer Sachentscheidung von bestimmten (festgestellten) Tatsachen auszugehen und eine bestimmte rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen" (Zöller, ZPO, 30. Auflage Rn 30 zu § 572).

    Was der Richter (das Beschwerdegericht) nicht kann, ist mir zu sagen, wie ich den Sachverhalt auch nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung der erteilten Anweisungen rechtlich auslege.

  • Er kann aber, bezogen auf den Ausgangsfall, vorgeben, dass von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Reisekosten auszugehen ist. Die TE kann dann die Höhe der Kosten prüfen, aber nicht erneut Reisekosten als nicht erstattungsfähig absetzen.


  • Von einer grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit ausgehend sehe ich keine Probleme. Dann habe ich halt in diesem Fall die Ausnahme vom Grundsatz.

    Im Übrigen wird der BGH für eine Fallkonstellation eine Entscheidung getroffen haben. Es dürfte daher (normalerweise) ein Leichtes sein, den Unterschied zum eigenen SV herauszuarbeiten.

  • Ich denke, es kommt - wie so oft - darauf an, wie die "Rückverweisung zur Übertragung der Anordnungen" hier auszulegen ist, und ob inzwischen Veränderungen der Sach- und Rechtslage eingetreten sind. In #1 steht ja, daß "zwischenzeitlich" eine weitere Entscheidung des BGH (aus 2016) ergangen sei. An der Sach- und Rechtslage hat diese aber wohl nichts ändert, weil sie letztlich nur (weiterhin) der (nach Meinung von ralztirf unrichtigen) Auffassung des Richters entgegensteht.

    Der BGH (BGHZ 51, 131) jedenfalls hat bezüglich der sehr unterschiedlichen Wirkungen der Rückverweisung nach § 572 III ZPO mal sehr ausführlich entschieden (vgl. Rn. 19 ff.):

    "Denn wenn nach dieser Vorschrift das Beschwerdegericht der Vorinstanz "die erforderliche Anordnung übertragen" kann, dann versteht es sich von selbst, daß die Vorinstanz auch verpflichtet ist, die Anordnung zu treffen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht unbedingt: die Vorinstanz handelt nicht nur als Ausführungsorgan des Beschwerdegerichts, sondern als eine zwar an die Entscheidung des Beschwerdegerichts gebundene, aber doch selbständige Instanz mit eigener Verantwortung und eigener Prüfungspflicht und muß deshalb auch einer inzwischen eingetretenen Veränderung der Sach- und Rechtslage Rechnung tragen, die sie hindert, die vom Beschwerdegericht bezeichnete Anordnung zu treffen (Schlegelberger a.a.O. § 25 Rdn. 15)."

    Die Bestätigung (2016) der eigenen Rspr. des BGH (2011) stellt aber wohl keine Änderung der Rechtslage dar.

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