Nachlassverwaltung/Nachlassinsolvenz

  • Ich beschäftige mich gerade mit diesem Thema.

    Folgender Hintergrund: Der Erblasser ist wahrscheinlich hochverschuldet verstorben: Es bestehen z. B. beim Finanzamt Steuerschulden aus den 80er Jahren. Der Erblasser hatte mit dem FA eine Ratenzahlungsvereinbarung (10,00 € monatlich wurden gezahlt; die Ratenzahlungen wurden wegen des Todes jetzt eingestellt). Das Finanzamt hat zwar telefonisch erklärt, dass es nicht gegen die Erben vorgehen werde. Das ist aber m. E. eine recht dünne Aussage. Der Erblasser hatte in den 80er Jahren zwei oder drei Bauträger-GmbHs, die beide in den Konkurs gingen. Der Erblasser hat zu Lebzeiten nie über mögliche Schulden gesprochen. Die Erben sind jetzt im Unklaren.

    Welches Mittel ist hier das Richtige? Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz?

    Die laufenden Konten etc. waren zu Lebzeiten schon auf den Namen der Ehefrau geführt. Der Erblasser hatte augenscheinlich nur ein Konto mit einem Wert von 500,00 €.

    Weiter hatte der Erblasser einen Pkw, der einen Wert von ca. 5.000,00 bis 6.000,00 € hatte.

    Es kann also nach erstem Augenschein max. von einem Nachlasswert von 5.500,00 bis 6.500,00 € ausgegangen werden.

    Dagegen stehen Bestattungskosten von ca. 4.500,00 €.

    Wie sollte am besten vorgegangen werden, um die Erben vor einer Haftung mit ihrem Privatvermögen zu schützen?

  • Wenn recht klar ist, dass der Erblasser hoch verschuldet verstorben ist, wäre ja die Ausschlagung erste Wahl.

    Nachlassverwaltung macht nur bei unklaren Vermögensverhältnissen Sinn, denn wenn sich dann die Überschuldung im Verfahren herausstellen sollte, muss der NLV ohnehin die Insolvenz beantragen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der genannte Nachlasswert genügt auf jeden Fall für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Es dürften noch Anfechtungsansprüche aus den Ratenzahlungen an das Finanzamt hinzukommen.

    Unter Berücksichtigung der Beerdigungskosten läuft das dann auf eine Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit oder vielleicht - wenn noch Einnahmen generiert werden können - eine marginale Quote für die Gläubiger heraus. Für die Erben ist egal, sie habe ihre Enthaftung herbeigeführt.

  • Zunächst erst einmal vielen Dank für Eure Antworten.

    Dann könnte(n) also der Erbe/die Erben sofort Nachlassinsolvenz beim zuständigen Nachlassgericht (oops .... wahrscheinlich wohl eher Insolvenzgericht) beantragen?

    Dumme Frage: Wer trägt die Kosten für ein solches Insolvenzverfahren? Und wie hoch sind diese ca.?

    Und wenn der Erbe/die Erben Nachlassverwaltung beantragt/beantragen, und die Eröffnung wird mangels Masse von vornherein abgelehnt, kann dann der Erbe auch sofort Dürftigkeitseinrede erheben, sollten Gläubiger Ansprüche geltend machen?

  • Das Problem sind ja die bis zu 3.000 € Gutachterkosten, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wird. Da gibt es Aufsätze, die ohne nähere Begründung vertreten, dass das die Erben zahlen müssen. Ich habe in der Praxis aber noch nicht erlebt, dass es einer von den Erben haben wollte. Trotzdem läuft diese Problematik bei mir unter der Rubrik: "Vorsicht ungeklärt!"

  • Das wird @def gerne hören, dass seine Worte Gesetz sind.

    Aber was ist, wenn jemand meint, man müsse den Erben quasi als Zweitschuldner und Antragsteller mit in das Haftungsboot ziehen (und § 317 InsO ausblenden)? Nicht das dies meine Auffassung ist, aber es gibt immer mal jemand, der Geschichte schreiben möchte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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