Erhöhter Bedarf des Schuldners

  • Ist für einen Antrag des Schuldners zur Änderung der Anordnung gem. § 850 c Abs. 4 ZPO bzw. § 850 f Abs. 1 ZPO (wegen erhöhter Aufwendungen für Fahrtkosten zu Behandlungen) eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und Anzahl der Behandlungen der Ehefrau des Schuldners zu viel oder zu wenig als Nachweis verlangt? Diese müsste ich dann sicher auch dem Gläubiger vor Änderung des PfüB übersenden.

  • 3/7 des Einkommens des Schuldners ist der Unterhaltsanspruch der Ehefrau, davon abzuziehen die Rente der Ehefrau. So würde ich meine Überlegungen mal anfangen und dann das in Relation setzen zu dem Betrag aus 850 C, der der Ehefrau zusteht.

  • Erstmal müsstest du zu dem Ergebnis kommen, dass der Schuldner zusätzlich zu dem Unterhaltsbetrag der Ehefrau deren Aufwendungen in gesamter Höhe tragen muss trotz eigener Einkünfte der Ehefrau. Dann erst kommt das Nachweis-Problem zum Tragen.

    Was sagt denn die Gläubigerseite dazu?

  • Nenn doch bitte mal konkrete Zahlen:
    Einkommen des Ehemanns vor Pfändung
    Einkommen der Ehefrau
    (belegter) Mehrbedarf der Ehefrau

  • Ist für einen Antrag des Schuldners zur Änderung der Anordnung gem. § 850 c Abs. 4 ZPO bzw. § 850 f Abs. 1 ZPO (wegen erhöhter Aufwendungen für Fahrtkosten zu Behandlungen) eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und Anzahl der Behandlungen der Ehefrau des Schuldners zu viel oder zu wenig als Nachweis verlangt? Diese müsste ich dann sicher auch dem Gläubiger vor Änderung des PfüB übersenden.

    Nachweise für a) die medizinisch indizierten Behandlungen und b) der damit verbundenen Mehr-Fahrtkosten sollten grundsätzlich vorzulegen sein.
    Dann können sie ggf. in die offenbar ursprünglich ergangene c4-Entscheidung der teilweisen Nichtberücksichtigung der EF des Schuldners neu mit einfließen und zu deren Abänderung bzw. Aufhebung führen.

  • Erstmal müsstest du zu dem Ergebnis kommen, dass der Schuldner zusätzlich zu dem Unterhaltsbetrag der Ehefrau deren Aufwendungen in gesamter Höhe tragen muss trotz eigener Einkünfte der Ehefrau. Dann erst kommt das Nachweis-Problem zum Tragen.

    Was sagt denn die Gläubigerseite dazu?

    Zuerst sollte doch die Ehefrau für diese Ausgaben aufkommen und deswegen wäre meiner Meinung nach das Einkommen neben den berufsbedingten Aufwendungen um diese Kosten zu vermindern und das ist dann das Einkommen, das der Ehefrau tatsächlich für die Bestreitung des eigenen Unterhalts zur Verfügung steht.

    Es wäre auch zu klären, wie lange diese Behandlungen voraussichtlich sein werden.

    Gläubiger anhören ist auf jeden Fall erforderlich.

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