Nachlassinsolvenz - Kostenschuldner

  • Nun stelle ich meine Frage mal in diesem Fachbereich:

    Wer ist Kostenschuldner eines Nachlassinsolvenzverfahrens, das vom Erben beantragt wurde?

    Der Erbe?
    Oder muss die Staatskasse die Pille schlucken?

    Es gibt da ja offensichtlich verschiedene Meinungen... :confused:

  • Nach meiner Ansicht ist der Erbe Kostenschuldner. Er erfüllt mit Antragstellung die Voraussetzungen des KV 2310 Anl. 1 GKG und ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 GKG Kostenschuldner.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich habe noch eine andere Variante:

    Der Erbe haftet als Zweitschuldner gem. § 31 II i.V.m. § 23 GKG,vergl. LG Leipzig vom 03.04.2006, 12 T 16/06.

    Halte ich für falsch die Entscheidung. Der Erbe kommt nur seiner Insolvenzantragspflicht (vgl. § 1980 I BGB) nach. Die Kosten trägt der Nachlass, nicht der Erbe (ausgenommen: Verfahrenskostenanspruch nach § 26 IV InsO).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Erst einmal vielen Dank für Eure Antworten.

    Scheint ja wirklich schwierig zu sein ... :confused:

    Man denkt, dass es eigentlich ganz einfach ist ... Denkste! :wechlach::gruebel:

    Sei's drum. Ich weiß ja erst einmal Bescheid und habe einen Überblick! :daumenrau

    Vielen Dank!:)

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