Verpflichtung zur Schlussrechenschaft bei Verzicht durch Erben

  • Folgende Frage wurde durch einen Nachlasspfleger an mich herangetragen:

    Die Nachlasspflegschaft wurde aufgehoben.
    Alle Erben verzichten auf formelle Schlussrechenschaft durch den vormaligen Nachlasspfleger gegenüber dem Nachlassgericht und Vermittlung der Schlussrechenschaft durch das Nachlassgericht an die Erben. Es erfolgt direkte Schlussrechenschaft zwischen vormaligem Nachlasspfleger und den Erben.

    Nunmehr verlangt das Nachlassgericht Schlussrechenschaftslegung an das Nachlassgericht.
    Dem Hinweis auf den Verzicht auf formelle Schlussrechenschaft durch alle Erben ignoriert das Nachlassgericht und besteht auf Schlussrechenschaft gegenüber dem Nachlassgericht.

    Zu Recht?

    Dem Wortlaut des Gesetzes nach wohl ja.
    Ich habe nichts gefunden, was das Verlangen des Nachlassgerichts entkräften würde.
    Hat der Nachlasspfleger einen Rechtsbehelf gegen das Verlangen?
    Wenn er keine Schlussrechenschaft legt und es kommt der Zwangsgeldbeschluss, dann ja.
    Aber vorher?

    Weiß das Forum Rat?

  • Es erscheint zwar (ohne weitere Details des Falles zu kennen) etwas unsinnig, aber das NLG kann m. E. auf gerichtliche Schlussrechnungslegung bestehen. Hatte ich auch schon mal....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Aber: Es ist wohl strittig, ob das NLG nach der Aufhebung der Pflegschaft noch ein Zwangsgeld gegen den Pfleger verhängen darf.

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