Hallo,
Antragsteller begehrt Beratungshilfe zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche gegen den Leasinggeber.
Er möchte einen PKW BMW 320 i Cabrio leasen, hat schon eine Anzahlung von ca. 1100,00 € getätigt und muss/soll mtl. 117,00 € Leasingraten zahlen. Anschaffungskosten 6000,00 € insgesamt. Die Beratungstätigkeit stützt sich darauf, dass sich der Leasinggeber bisher nicht mit dem Händler wegen des PKW-Ankaufs i.V. gesetzt hat. Soweit zum Sachverhalt.
Ich habe aber Bauchschmerzen, den Beratungshilfeschein zu erteilen. Einerseits ist der Ast. bedürftig, zumindest wenn er Arbeitslosengeld i.H.v. 846,00 € erhält, 3 unterhaltspflichtige Kinder hat und 750,00 € Miete zahlt und noch diverse Ratenzahlungen bei Anwälten zu erbringen hat und andererseits sich jedoch ein Cabrio für eine 5köpfige Familie anschaffen will. Ich habe hier kein gutes Gefühl. Irgendetwas passt hier nicht. Seine Ehefrau hat ein Einkommen über 1132,00 €. Wie sich aus dem Leasingvertrag ergibt, soll er noch einen Warenkredit von 800,00 € aufgenommen haben, den er mit mtl. 250,00 € abbezahlt (hatte er im Antrag nicht aufgeführt). Ich hatte den RA auch um Erläuterung gebeten, wovon die Familie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Dahingehend hat er sich nicht geäußert, sondern lediglich den angeforderten Leasingvertrag z.A. gereicht.
Laut meiner Berechnung wäre noch ein Restbetrag von 166,50 € über, so dass Beratungshilfe schon deshalb zu versagen wäre. Aber ich möchte trotzdem aus o.g. Gründen Beratungshilfe versagen.
Wie würdet Ihr entscheiden?