Nacherbfolge und Pflichtteilsstrafklausel

  • Testament:
    "Wir setzen und gegenseitig als Alleinerben ein, Schlusserbin ist unsere Tochter T.
    Sollte sie nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, so wird sie auch nach dem Tod des Längstlebenden auf den Pflichtteil gesetzt.
    Sollte sich der überlebende Ehegatte wieder verheiraten, so soll er nur Vorerbe und unsere Tochter Nacherbin sein.
    Der Vorerbe ist von allen Beschränkungen, soweit gesetzlich möglich, befreit."

    Meine Idee zur Formulierung des Erbscheinsantrags:

    Der Erblasser ist beerbt worden von seiner Ehefrau als auflösend bedingte Vollerbin und aufschiebend bedingteVorerbin.
    Der Nacherbfall tritt mit der Wiederverheiratung der Erbin ein.

    Die Erbin ist von allen Beschränkungen der Vorerbschaft, soweitzulässig, befreit.

    Alleinige Nacherbin ist die Tochter J., unter der auflösendenBedingung, dass sie ihren Pflichtteil geltend macht.

    Ersatznacherben für diesen Fall sind ????

    Das Nacherbenrecht ist nicht vererblich § 2108 II S. 2 i.V.m. §2074 BGB.

    => Würdet Ihr anders formulieren?
    => Ideen zu ????

  • Der als Nacherbe - und zwar auch der lediglich aufschiebend bedingt bedachte Nacherbe (OLG Köln FamRZ 2015, 1838 = ZEV 2015, 280) - ist nur pflichtteilsberechtigt, wenn er die Nacherbschaft ausschlägt (§ 2306 Abs. 2 BGB). Wenn die Tochter also ausschlägt, um ihren Pflichtteilsanspruch zu verlangen, läuft die Pflichtteilsklausel für den ersten Sterbefall ohnehin leer, weil sie dann schon wegen der Ausschlagung des Nacherbenrechts nicht mehr zur Nacherbin berufen ist. Fraglich ist dann - als bekanntes Problem - allerdings, ob in diesem Fall dann ihre Abkömmlinge als Ersatznacherben berufen sind.

    Nach meiner Ansicht muss hier im Rahmen der Anhörung von überlebendem Ehegatten und Tochter erst versucht werden zu ermitteln, was die Eheleute für den Fall einer Ausschlagung des Nacherbenrechts und der hieraus resultierenden Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs am Nachlass des erstversterbenden Elternteils dann für den Nachlass des überlebenden Ehegatten gewollt haben. Wenn die Enkel nicht Ersatznacherben wären, würde die zweite gesetzliche Erbordnung zum Zuge kommen. Ob das wirklich gewollt ist?

    Außerdem ist zu klären, ob der Nacherbfall bereits mit der Wiederverheiratung oder erst mit dem Ableben der Vorerbin eintreten soll. Wahrscheinlich ist Ersteres, aber die verwendete Formulierung gäbe wohl beides her.

    Ich würde im Erbschein auch nicht so kompliziert formulieren. Es reicht nach meiner Ansicht:

    (Erblasser) ist beerbt worden von (Witwe) als Alleinerbin.
    Es ist bedingte Nacherbfolge angeordnet, die mit der Wiederverheiratung (alterntiv: mit dem Ableben) der Alleinerbin eintritt. Die Vorerbin ist - soweit gesetzlich zulässig - von den gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft befreit.
    Nacherbin ist (Tochter), Ersatznacherben ? - siehe oben.

    Ob man bei angeordneter Ersatznacherbschaft den Ausschluss der Vererblichkeit im Erbschein angeben muss, ist ein altbekanntes Problem.

  • Danke Cromwell für den Input!

    Die komplizierte Formulierung und Erwähnung der Vererblichkeit ist das Steckenpferd unseres Richters.

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