Bescheinigung nach der EuGVVO Nr. 1215/2012

  • Hallo, ich kämpfe gerade mit dem Formular für die EU-Verordnung Nr. 1215/2012:


    Grundsätzlich: was ist eigentlich der genaue Unterschied zum Europäischen Vollstreckungstitel??


    Und jetzt zum Ausfüllen:
    unter Punkt 4.4.1 muss ich das Rechtskraftdatum eingeben; meine Entscheidung ist vorl. vollstreckbar, rechne ich jetzt das Datum der Rechtskraft selber aus oder muss der Gläubiger eine Rechtskraftbescheinigung beantragen...ich denke eigentlich schon, weil es ja heißt " zu dem die Entscheidung für vollstreckbar erklärt wurde"
    Was mache ich da beim KFB??


    zu Punkt 4.6.1.1. Kurzdarstellung des Streitgegenstands: Kann ich da einfach "Kaufpreisforderung" reinschreiben?


    zu Punkt 4.6.1.2.1.2.3: Zinsen sind fällig ab ist ja klar, aber bis wann? Soll ich da "Zahlung"reinschreiben??


    zu Punkt 4.7 Kosten:
    Muss ich für den KFB eine eigene Bescheinigung ausstellen oder kommt das da mit rein?? Und unter welchem Punkt genau???



    Ich hoffe sehr, dass mir jemand helfen kann, muss das unbedingt noch die Woche erledigen...

  • Hallo,

    leider kommt meine Antwort sicherlich viel zu spät..
    Aber es heißt ja: Besser spät als nie. :)


    Bzgl. Punkt 4.4.1. Zur Rechtskraft: Sofern kein Rechtskraftvermerk vorhanden ist, habe ich die Rechtskraft selbst berechnet und das entsprechende Datum eingetragen. Sofern du eine vorläufige Vollstreckbarkeit hast, hat das keine weitere Auswirkung (so aus meiner Erinnerung heraus), da es hier ja um die "tatsächliche" Vollstreckbarkeit (ohne irgendwelche Einschränkungen) geht. Maßgeblich ist also die Rechtskraft meiner Meinung nach. Schließlich heißt es auch in dem Formular: "vollstreckbar, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen."
     
    bzgl. Punkt 4.6.1.1: Wenn dir eine Konkretisierung möglich ist, dann gerne aufgreifen. Zum Beispiel "Kaufpreisforderung bzgl. des veräußerten Fahrzeugs VW Golf etc. aus dem Kaufvertrag XY mit Datum vom TT.MM.JJJJ" oder andere Anhaltspunkte.
     
    bzgl. Punkt 4.6.1.2.1.2.3: Das Feld "bis" ist auszulassen, sofern kein Datum im Titel benannt ist.
     
     
    Als allgemeiner Tipp bzw. grober "Leitfaden" : Mein Richter von der Auslandsabteilung sagte: "Immer konkret das aufnehmen, was im Titel tatsächlich enthalten ist." Das hat mir gelegentlich schon sehr geholfen.


    Zum Kfb: Ja, der Kfb erfordert eine eigene Bescheinigung. Ein entsprechender Antrag ist dann vom Antragsteller zu stellen bzw. du kannst ihn ja auf diese Tatsache hinweisen à la: "in pp. haben Sie die Erteilung einer Bescheinigung gemäß Artikel 53 EuGVVO hinsichtlich des Urteils vom XY beantragt. Es wird klarstellend nachgefragt, ob eine Bescheinigung gemäß Artikel 53 EuGVVO auch im Hinblick auf den am TT.MM.JJJJ ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses begehrt wird. Um ergänzende Antragstellung wird gebeten."
     
    Liebe Grüße

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