Wie Berichtigung bei teilw. fehlerhafter Teilungserklärung und des Aufteilungsplans ?

  • Ich habe folgendes Problem:
    Nach aktuellen Feststellungen eines Maklers wurde bei der vor Urzeiten erfolgten Eintragung eines Wohnungseigentums an aneinandergrenzenden Mehrfamilienhäusern im 2. Obergeschoss der beiden Häuser die Bezeichnung der Wohnungen in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan nicht entsprechend der Bezeichnungen der Wohnungen im 1. OG - nämlich vom Eingangsbereich aus gesehen - im Grundbuch eingetragen.
    Vor einigen Jahren ist dann in einem Haus im Rahmen eines Erbfalls und eines Kaufvertrages festgestellt worden, dass der Erblasser eigentlich in der lt. TE und ATP bezeichneten Wohnung Nr. 10 im 2. OG gewohnt hat, obwohl er - lt. Kaufvertrag die Wohnung Nr. 9 - gekauft hat. Die gekaufte Wohnung war also rechtlich nicht mit der bewohnten Wohnung identisch. Hier ist dann ein Tausch der Wohnungen aufgrund Berichtigungsbewilligung und Auflassung in beiden Grundbüchern eingetragen worden.

    Jetzt steht ein Verkauf einer Wohnung im 2. OG des angrenzenden Hauses an. Der Verkäufer wohnt in diesem Fall in der lt. TE und ATP entsprechend bezeichneten Wohnung. Dem Makler ist nun die unterschiedliche Bezeichnung der Wohnungen im 1. und 2. OG aufgefallen. Der Verkäufer will jetzt wegen der ursprünglich im ATP und der TE erfolgten "offensichtlich" fehlerhaften Bezeichnung der Wohnungen im 2. OG eine Grundbuchberichtigung. Wie seht Ihr das, wenn z.B. ein hinsichtlich der ATP Nrn. berichtigter Aufteilungsplan eingereicht wird. Welche Unterlagen wären (wegen der fehlerhaften Sichtweise vom Eingangsbereich aus) noch vorzulegen ? Bis auf die 4 Wohnungen im 2. OG sind alle Bezeichnungen ordnungsgemäß.

  • Zur Berichtigungsmöglichkeit siehe die Beschlüsse des OLG München 34. Zivilsenat, vom 12.03.2014, 34 Wx 467/13
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-09787?hl=true
    und vom 28.04.2016, 34 Wx 378/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-08665?hl=true

    Helfen die Ausführungen hier ?:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…970#post1079970

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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