Hallo,
ich habe einen KFB, welcher bereits seit April rechtskräftig ist. Nunmehr moniert der Beklagte, dass die Gerichtskosten doppelt angesetzt worden sind. Kann ich den KFB gem. § 319 ZPO noch berichtigen?
Hallo,
ich habe einen KFB, welcher bereits seit April rechtskräftig ist. Nunmehr moniert der Beklagte, dass die Gerichtskosten doppelt angesetzt worden sind. Kann ich den KFB gem. § 319 ZPO noch berichtigen?
Ansichtssache. Was sagt die Gegenseite?
Streng genommen ist das kein Fall des § 319 ZPO, da kein reiner Rechen - oder Schreibfehler vorliegt.
Die habe ich noch nicht angehört.
Ich würde auf jeden Fall dazu anhören und dann eher berichtigen. Bei mir kam das auch schon vor, wenn ich den Gesamtbetrag aus der Anwaltsrechnung übernommen habe (inkl. der Gerichtskosten) und dann noch die Kostenrechnung des UdG in den KFB übernommen habe. Typischer Flüchtigkeitsfehler halt. Bei mir lief das dann als Schreibversehen, da ich den falschen Betrag aus dem KFA übernommen habe (RVG+ GK anstatt nur RVG) und sich daraus dann Folgefehler ergaben. Gab auch noch nie Probleme, wenn ich so etwas berichtigt habe.
Flüchtigkeitsfehler sind kein Fall von § 319 ZPO.
Ich sehe es ja auch so, dass Fehler passieren können - nur müssen die RAs dann aufpassen und rechtzeitig reagieren -und nicht Jahre später...
stimmt, hast Recht, da war ich mit der Wortwahl etwas voreilig
Aber etwas doppelt festzusetzen - das ist schon schwieriger.
Auch wenn ich das genauso machen würde: Wenn bei der Anhörung die Gegenseite keine Einwendungen gegen die beantragte Berichtigung nach § 319 vorbringt, würde ich auch berichtigen - auch wenn mein OLG das sicherlich anders sieht...
Wie in einem früheren Fred schon mal geschrieben: Man ist auf der sicheren Seite, wenn man sich zu § 319 ZPO das schriftliche Einverständnis beider Seiten einholt. Die Partei ist Herr des Verfahrens. Ich habe nicht einmal erlebt, dass das Einverständnis nicht gegeben wurde, schon deshalb, weil das Verfahren wesentlich schneller und der jeweilige Lapsus offensichtlich ist.
stimmt, hast Recht, da war ich mit der Wortwahl etwas voreilig
Aber etwas doppelt festzusetzen - das ist schon schwieriger.
Auch wenn ich das genauso machen würde: Wenn bei der Anhörung die Gegenseite keine Einwendungen gegen die beantragte Berichtigung nach § 319 vorbringt, würde ich auch berichtigen - auch wenn mein OLG das sicherlich anders sieht...
Die doppelte Festsetzung war ja nicht gewollt, sondern resultierte aus einem Übertragungs-/Abschreibfehler. Somit entspricht der erlassene Beschluss nicht dem gewollten Beschluss.
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