Unterhaltstitel und Forderungsanmeldung

  • Insolvenzgläubiger G meldet Kindesunterhalt an. Der Anmeldung liegt ein Unterhaltstitel zugrunde, der aber auf den Vater V des G lautet. V hatte den Titel zu der Zeit erwirkt, als G noch minderjährig war. Nun ist G volljährig und will mit dem alten Titel seine Forderung anmelden.

    Aber: Der Titel lautet weiterhin auf V. Auch nicht auf 'G, vertreten durch V' o.ä. Muss G eine Titelumschreibung vornehmen, bevor die Forderung als Insolvenzforderung anerkannt werden kann?

    Grüße

  • Soweit ich mich erinnere, geht der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen auf das (zu unterhaltede) Kind mit Volljährigkeit über bzw. davor wird es lediglich von den Eltern in fremden Namen geltend gemacht.

  • Irgendwas stimmt da nicht.

    Bei Kindesunterhalt ist doch trotzdem das Kind der Gläubiger der Forderung, weil das Kind der Unterhaltsberechtigte ist. Der Vater vertritt das Kind nur als gesetzlicher Vertreter, was dann auch so im Titel stehen müsste. Bist du sicher, dass da tatsächlich Kindesunterhalt geltend gemacht wird? Es könnte genauso gut auch Trennungsunterhalt sein. Dann wäre aber tatsächlich V berechtigt und nicht G. Was steht denn genau im Titel?

    Eventuell steckt der Fehler auch einfach in der Bezeichnung der Parteien. Dann müsste das Gericht den Titel berichtigen.

  • Die Frage ist doch, ob der Titel umgeschrieben werden muss, damit die Forderung als Insolvenzforderung anerkannt werden kann. Die Antwort darauf ist doch klar "Nein". Es können doch auch Forderungen ganz ohne Titel anerkannt werden. Man kann dem Verwalter die aktuelle Gläubigerschaft schlüssig vortragen und soweit möglich nachweisen. Der Insolvenzverwalter kann dann entscheiden, ob er bestreitet oder den Vortrag glaubt.

    Die Forderung wird nur nicht als vollstreckbar tituliert angesehen werden können im Sinne von § 184 oder § 179 InsO.

  • Irgendwas stimmt da nicht.

    Bei Kindesunterhalt ist doch trotzdem das Kind der Gläubiger der Forderung, weil das Kind der Unterhaltsberechtigte ist. Der Vater vertritt das Kind nur als gesetzlicher Vertreter, was dann auch so im Titel stehen müsste. Bist du sicher, dass da tatsächlich Kindesunterhalt geltend gemacht wird? Es könnte genauso gut auch Trennungsunterhalt sein. Dann wäre aber tatsächlich V berechtigt und nicht G. Was steht denn genau im Titel?

    Eventuell steckt der Fehler auch einfach in der Bezeichnung der Parteien. Dann müsste das Gericht den Titel berichtigen.

    Die Eltern können den Unterhaltsanspruch des Kindes gegebenenfalls auch im eigenen Namen geltend machen, vgl. § 1629 Abs. 3 BGB

  • Irgendwas stimmt da nicht.

    Bei Kindesunterhalt ist doch trotzdem das Kind der Gläubiger der Forderung, weil das Kind der Unterhaltsberechtigte ist. Der Vater vertritt das Kind nur als gesetzlicher Vertreter, was dann auch so im Titel stehen müsste. Bist du sicher, dass da tatsächlich Kindesunterhalt geltend gemacht wird? Es könnte genauso gut auch Trennungsunterhalt sein. Dann wäre aber tatsächlich V berechtigt und nicht G. Was steht denn genau im Titel?

    Eventuell steckt der Fehler auch einfach in der Bezeichnung der Parteien. Dann müsste das Gericht den Titel berichtigen.

    Die Eltern können den Unterhaltsanspruch des Kindes gegebenenfalls auch im eigenen Namen geltend machen, vgl. § 1629 Abs. 3 BGB


    :2danke

  • Irgendwas stimmt da nicht.

    Bei Kindesunterhalt ist doch trotzdem das Kind der Gläubiger der Forderung, weil das Kind der Unterhaltsberechtigte ist. Der Vater vertritt das Kind nur als gesetzlicher Vertreter, was dann auch so im Titel stehen müsste. Bist du sicher, dass da tatsächlich Kindesunterhalt geltend gemacht wird? Es könnte genauso gut auch Trennungsunterhalt sein. Dann wäre aber tatsächlich V berechtigt und nicht G. Was steht denn genau im Titel?

    Eventuell steckt der Fehler auch einfach in der Bezeichnung der Parteien. Dann müsste das Gericht den Titel berichtigen.

    Es ist sicher Kindesunterhalt, das geht aus der Begründung des Beschlusses hervor. Dennoch ist V nicht als Vertreter der Kinder im Rubrum genannt, sondern ganz alleine ohne Erwähnung der Kinder oder eines Vertretungsverhältnisses. Die Kinder tauchen nur in der Begründung auf.

  • Die Frage ist doch, ob der Titel umgeschrieben werden muss, damit die Forderung als Insolvenzforderung anerkannt werden kann. Die Antwort darauf ist doch klar "Nein". Es können doch auch Forderungen ganz ohne Titel anerkannt werden. Man kann dem Verwalter die aktuelle Gläubigerschaft schlüssig vortragen und soweit möglich nachweisen. Der Insolvenzverwalter kann dann entscheiden, ob er bestreitet oder den Vortrag glaubt.

    Die Forderung wird nur nicht als vollstreckbar tituliert angesehen werden können im Sinne von § 184 oder § 179 InsO.

    Da hast Du natürlich recht, hier geht es aber in erster Linie um die Frage der Verjährung. Nicht tituliert wäre die Forderung verjährt. Nun habe ich aber einen Titel, in dem als Berechtigter das anmeldende (nun erwachsene) Kind G nicht erwähnt ist, sondern nur der Vater. Kann denn so ein Titel die 30jährige Verjährung für G begründen, obwohl nur V im Rubrum steht? Der anmeldende Gläubiger ist eben nicht identisch mit dem Gläubiger des Titels, und das bereitet mir Kopfzerbrechen.

  • Die Frage ist doch, ob der Titel umgeschrieben werden muss, damit die Forderung als Insolvenzforderung anerkannt werden kann. Die Antwort darauf ist doch klar "Nein". Es können doch auch Forderungen ganz ohne Titel anerkannt werden. Man kann dem Verwalter die aktuelle Gläubigerschaft schlüssig vortragen und soweit möglich nachweisen. Der Insolvenzverwalter kann dann entscheiden, ob er bestreitet oder den Vortrag glaubt.

    Die Forderung wird nur nicht als vollstreckbar tituliert angesehen werden können im Sinne von § 184 oder § 179 InsO.

    Da hast Du natürlich recht, hier geht es aber in erster Linie um die Frage der Verjährung. Nicht tituliert wäre die Forderung verjährt. Nun habe ich aber einen Titel, in dem als Berechtigter das anmeldende (nun erwachsene) Kind G nicht erwähnt ist, sondern nur der Vater. Kann denn so ein Titel die 30jährige Verjährung für G begründen, obwohl nur V im Rubrum steht? Der anmeldende Gläubiger ist eben nicht identisch mit dem Gläubiger des Titels, und das bereitet mir Kopfzerbrechen.

    Wie lautet denn der Tenor des Titels? Da steht doch bestimmt, dass es sich um Unterhaltsansprüche des Kindes, zahlbar an den Vater handelt, oder? Der Unterhalt ist tituliert und verjährt damit nicht.

    Es wird sich doch aus dem Titel herauslesen lassen, wessen Unterhalt tituliert ist? :gruebel:

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