Festsetzung Termingebühren gg. ausbleibenden Zeugen

  • Hallo zusammen,

    der Verteidiger beantragt im Namen seiner Mandantin Festsetzung der notwendigen Auslagen für zwei Termine (2x Terminsgebühr zzgl. Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld zzgl MwSt) gegen einen Zeugen, nachdem dieser den Terminen ferngeblieben war und ihm infolge dessen die jeweils "Kosten", die durch das Nichterscheinen entstanden sind, auferlegt worden sind (quasi im Rahmen eines Ordnungsgeldbeschlusses nach § 51 StPO).

    Habe den Antrag zurückgewiesen, da ja keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen an sich getroffen wurde, der Verteidiger hat nun sofortige Beschwerde eingelegt. Abhilfe ist ja ohnehin nicht möglich, wollte jedoch wissen, ob Ihr so nen Fall schon mal hattet und wie Ihr reagiert habt.

    Vielen Dank und Gruß

    dimoe

  • Mir ist jetzt nicht ganz klar was du konkret möchtest...

    Geht es dir um Entscheidung selbst oder um das Problem (Nicht-)Abhilfe?

    Mich verwundert deine Entscheidung etwas, weil die Auferlegung der Kosten für das Nichterscheinen in meinen Augen ganz klar auch die notwendigen Kosten des Verteidigers beinhaltet. Das kommt nur dann nicht zum tragen, wenn der Verteidiger wegen anderen Zeugen ohnehin hätte anreisen müssen. Dann lägen keine Kosten vor die ausschließlich durch das Fernbleiben des Zeugen verursacht worden sind.

  • Das sieht die Kommentierung auch so:

    Zu den „Kosten“ gehören die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten (LG Hamburg NJW 1974, 509; OLG Karlsruhe MDR 1980, 423; Meyer-Goßner Rn 14; aA [alle Auslagen] OLG Hamm NJW 1954, 286).
    (KK-StPO/Senge StPO § 51 Rn. 1-25, beck-online)


    Für den ersten verpassten Termin ist ein Ersatzanspruch des Angeklagten jedoch ausgeschlossen. Auch bei Erscheinen des Zeugen wäre dieser durchgeführt worden, so dass es sich insoweit nicht um durch das Nichterscheinen verursachte Mehrkosten handelt.

    Dies gilt aber wohl für den folgenden Termin, wenn dieser nur wegen des Nichterscheinen des Zeugen angesetzt werden musste (und sonst nicht stattgefunden hätte).

    Es kann also auch die Konstellation geben, dass trotz der Kostenentscheidung eine Festsetzung zugunsten des Angeklagten mangels entsprechender ausscheidbarer Kosten überhaupt nicht möglich ist.

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