P- Kontofreigabe für Entschädigungszahlung einer Versicherung

  • Ich habe einen Antrag des Schuldners auf Freigabe nach § 850k Abs. 4 ZPO bezüglich einer Entschädigungszahlung der KFZ Versicherung. Der Schuldner hatte einen Verkehrsunfall mit Totalschaden des Fahrzeuges. Nun teilt die Versicherung mit, dass sie eine Summe X als Entschädigung auf das p-Konto des Schuldners zahlen möchte. Der Schuldner beantragt die Freigabe des Betrages. Ist das möglich? Meine Recherche hat leider bisher nichts ergeben. Danke:gruebel:

  • das ist leider nicht ersichtlich.
    er schreibt lediglich, dass das Auto seiner Frau gehört aber die Versicherung auf seinen Namen läuft.
    Für den Weg zur Arbeit nutzt er es wohl nicht, da er Rentner ist.

  • Grundsätzlich ist das Kontoguthaben aus der Versicherungszahlung pfändbar.
    Aus dem Grundgedanken des § 850k Abs. 4 ZPO kann das Gericht den Freibetrag des Kontos erhöhen, sofern der Schuldner darlegt und glaubhaft macht, das die Versicherungszahlung an sich nicht der Pfändung unterworfen wäre.

    Wenn sich sein Sachvortrag in dem von dir dargestellten erschöpft, sehe ich bislang keine Begründetheit.

    Stand das Auto im Eigentum der Frau, mag diese gegen den Schuldner einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme haben; diesbezüglich ist sie aber ein ganz normaler Gl. und nicht in irgendeiner Form privilegiert.


  • Aus dem Grundgedanken des § 850k Abs. 4 ZPO kann das Gericht den Freibetrag des Kontos erhöhen, sofern der Schuldner darlegt und glaubhaft macht, das die Versicherungszahlung an sich nicht der Pfändung unterworfen wäre.

    Ob der Grundgedanke so ist sei mal dahingestellt, aber das Problem ist doch immernoch dass im § 840k ZPO der §851 ZPO gerade nicht für anwendbar erklärt worden ist. Oder gibt es dazu aktuell schon was?

  • [quote='WinterM','RE: P- Kontofreigabe für Entschädigungszahlung einer Versicherung ist das Kontoguthaben aus der Versicherungszahlung pfändbar.
    Aus dem Grundgedanken des § 850k Abs. 4 ZPO kann das Gericht den Freibetrag des Kontos erhöhen, sofern der Schuldner darlegt und glaubhaft macht, das die Versicherungszahlung an sich nicht der Pfändung unterworfen wäre.

    Wenn sich sein Sachvortrag in dem von dir dargestellten erschöpft, sehe ich bislang keine Begründetheit.

    Stand das Auto im Eigentum der Frau, mag diese gegen den Schuldner einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme haben; diesbezüglich ist sie aber ein ganz normaler Gl. und nicht in irgendeiner Form privilegiert.[/QUOTE]

    So sehe ich das auch.

    Und ob man die Problematik über § 850k ZPO oder § 765a ZPO angeht, steht dann noch auf einem anderen Blatt. Ich würde die Problematik über die Anwendung von § 765a ZPO lösen. Hierfür ist die Begründung des Schuldners aber zu dünn.

    Ich habe noch gefunden:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…fZ-Versicherung

  • Die Frau hat nicht einmal einen Anspruch gegen Mann, es sei denn, er hätte den Schaden verursacht, aber der Anspruch hätte mit der Versicherung nichts zu tun. Was sagt der Gl dazu?

  • Das Auto gehörte der Frau. Ist die Ersatzzahlung für den Verlust des Autos dann nicht Fremdgeld? Selbst wenn nicht (will hier nicht in eine Prüfung einsteigen), kann der Schuldner den Auszahlungsanspruch an die Frau abtreten, spätestens dann ist es Fremdgeld. Und warum wird das Geld nicht einfach auf ein anderes Konto gezahlt?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das Auto war auf den Namen des Ehemanns versichert. Für die ist der Ehemann Vertragspartner. Und durch die Abtretung verbessert sich der Rang gegenüber der Pfändung nicht.

  • Das Auto war auf den Namen des Ehemanns versichert. Für die ist der Ehemann Vertragspartner. Und durch die Abtretung verbessert sich der Rang gegenüber der Pfändung nicht.

    Gegenüber der Versicherung ist ein Pfändung nicht erfolgt. Es gibt also auch keinen Rang zur Pfändung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das Auto gehörte der Frau. Ist die Ersatzzahlung für den Verlust des Autos dann nicht Fremdgeld? Selbst wenn nicht (will hier nicht in eine Prüfung einsteigen), kann der Schuldner den Auszahlungsanspruch an die Frau abtreten, spätestens dann ist es Fremdgeld. Und warum wird das Geld nicht einfach auf ein anderes Konto gezahlt?

    So tragisch und simpel es klingt: den Schuldnern fehlt für solche Situationen schlicht das Risikobewusstsein.
    Das ist hier schon sehr häufig passiert.
    Erst, wenn sie nicht an das Geld kommen, wird Ihnen klar, wie kompliziert die Lage ist.

    Ich denke auch, im Vorfeld alles entsprechend zu regeln wäre möglich und denkbar gewesen.
    Nur jetzt ist es richtig verzwickt.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

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