§ 15 Absatz 2 Ziffer 3 EGBGB -Rechtswahl zu deutschem Recht-

  • Ehegatten (kroatische Staatsangehörige) haben 2003 im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie erklärt:

    "Wir treffen im Hinblick auf den Abschluss des nachstehenden Kaufvertrags gemäß § 15 Absatz 2 Ziffer 3 EGBGB die Rechtswahl zu Gunsten der deutschen Rechtsordnung".

    Folge: Hinsichtlich des Grundbesitzes in der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Güterrecht (Zugewinngemeinschaft).

    Nunmehr stirbt der Ehemann mit letztem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinterlassung der Ehefrau und drei Kindern. Über die EuErbVO kommen wir zum deutschen Erbrecht. Geheiratet haben die Ehegatten in Kroatien. Somit bei der Eheschließung kroatisches Güterrecht.

    Nachlassspaltung?

    Erbquote Grundbesitz: Ehegatte 1/2, Rest an die Kinder?
    Erbquote sonstiger Nachlass: Ehegatte 1/4, Rest an die Kinder?

    Notar beantragt (in seiner Not) quotenlosen Erbschein.

    Kommen wir wirklich zu einer "Nachlassspaltung"? Oder liegt auch bei mir ein Denkfehler vor?

    Abschließende Frage:
    Wäre eine solche Rechtswahl nicht (damals) auch zum Geburtsstandesamt bzw. jetzt zum ZTR mitzuteilen (als Erbfolge ändernde Urkunde)?

  • ZTR-Mitteilung (oder STandesamtsmitteilung) bei Kaufverträgen mit Rechtswahl ist wohl flächendeckend unterblieben.
    Sind beide Ehegatten immer noch (nur) kroatische Staatsangehörige? Das kroatische Güterrechtsstatut ist wandelbar, siehe DNotI-Gutachten 14320

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!