Nachlassgegenstände im Eigentum Dritter

  • Als Nachlasspfleger stehe ich immer wieder vor der Situation, dass sich im Nachlass Gegenstände von Dritten befinden. Solange diese die Eigentümerschaft nachweisen können, ist die Herausgabe für mich kein Thema.

    Nun bearbeite ich einen Fall, in dem sich werthaltige Musikinstrumente (ca. 2000 €) befinden und ein Nachbar angegeben hat, dass diese nur ausgeliehen waren und im Eigentum eines Bekannten des Erblassers stehen. Der Bekannte soll wohl im Geburtsland des Erblassers wohnen.

    Meine Frage ist nun, inwieweit ich diesen Hinweis bei der Verwertung der Gegenstände berücksichtigen muss. Kann ich nach wie vor von der Eigentumsvermutung nach §1006 BGB ausgehen und den Verwertungserlös zur Nachlassmasse ziehen? Wie gehe ich mit jemandem um, der während oder nach der Abwicklung des Nachlasses einen Nachweis über die Eigentümerschaft erbringt?

    Leider habe ich über die Suchfunktion nichts passendes gefunden. Falls das Thema schon diskutiert wurde, bin ich für einen Hinweis dankbar.

    Danke im Voraus für eure Kommentare.

  • Im Zivilprozess würde der Nachbar als Zeuge vernommen werden. Das hilft hier leider nicht so richtig weiter. Ich meine, dass Du Dir einen persönlichen Eindruch von der Glaubwürdigkeit des Nachbarn und von der Geschichte mit dem Leihvertrag machen musst.

    - Woher weiß der Nachbar das?
    - Wie ist die Beziehung des Nachbarn zum angeblichen Eigentümer, wie war sie zum Erblasser?
    - Wann wurden die Instrumente geliehen? Und warum?
    - Wann sollten sie zurückgegeben werden? - Insbesondere Entferung zum Heimatland beachten.

  • Wie der Zufall so spielt, genau mit Musikinstrumenten hatte ich dass auch schon mal. Die beiden überlebenden Mitglieder der Band sagen übereinstimmend, dass der E-Bass in der Wohnung des Erblassers einem der anderen Hobby-Musiker gehört. Ich habe ihm das Ding herausgegeben, mir aber von ihm schriftlich geben lassen, dass er eidesstattlich versichert, Eigentümer des Instruments zu sein. (Ja, ich weiß, dass ich nicht "zuständige Behörde" im Sinne von § 156 StGB bin).

    Wie hohe Anforderungen man stellen muss, um die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zu widerlegen, ist eine gute Frage.

    Wenn in dem konkreten Fall der Nachbar (der hoffentlich mit dem Bekannten nicht verwandt oder verschwägert ist) sagt, dass der Gegenstand einem Dritten gehört, dann würde ich anfangen, das zu glauben. Kann natürlich daran liegen, dass ich generell viel zu leichtgläubig und gutmütig bin :oops:

  • Wenn sicher ist, dass der Erblasser nicht Eigentümer ist: hinterlegen?
    Ansonsten: für die Erben zum Nachlass ziehen und ggf. den ermittelten Erben bzw. im Falle der Feststellung des Fiskalerbrechts dem Fiskus aushändigen.
    M.E. auf keinen Fall veräußern.

  • Wenn sicher ist, dass der Erblasser nicht Eigentümer ist: hinterlegen?

    Wenn sicher ist, dass der Erblasser nicht Eigentümer ist und die Person des Eigentümers sogar bekannt (wenn auch im Ausland) ist, was soll dann eine Hinterlegung?

    Und sind Musikinstrumente überhaupt hinterlegungsfähig?

  • Wenn sicher ist, dass der Erblasser nicht Eigentümer ist: hinterlegen?

    Wenn sicher ist, dass der Erblasser nicht Eigentümer ist und die Person des Eigentümers sogar bekannt (wenn auch im Ausland) ist, was soll dann eine Hinterlegung? Und sind Musikinstrumente überhaupt hinterlegungsfähig?



    Wenn klar ist, wem das Eigentum zusteht, kann man klar direkt herausgeben.
    Aber was, wenn die Eigentumsverhältnisse nicht klar sind aber sicher ist, dass der Erblasser nicht Eigentümer ist?

    Sind Wertgegenstände nicht hinterlegungsfähig?

  • Das Instrument dürfte als Wertgegenstand hinterlegungsfähig sein.

    In Hessen gibt's die sehr allgemein gehaltene Beschreibung:

    "§ 6 HintG Hinterlegungsfähige Gegenstände:

    Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen. "

  • Und sind Musikinstrumente überhaupt hinterlegungsfähig?


    Ausführungsvorschriften zum Hinterlegungsgesetz (AVHintG) des Landes NRW:

    1.3
    Hinterlegungsfähige Gegenstände

    Kostbarkeiten sind Gold- und Silbersachen, Edelsteine, Schmuck sowie andere wertvolle, unverderbliche und leicht aufzubewahrende Gegenstände wie etwa Kunstwerke, kostbare Bücher, Münzen oder Wertzeichen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • "Leicht aufzubewahrende Gegenstände" , "Kostbarkeiten"... Wieder gute Beispiele für einfache Bezeichnungen, die den Bearbeitern Kopfzerbrechen bereiten, weil es eben im Auge des Betrachters liegt, ob eine Sache einfach aufzubewahren ist oder als kostbar bezeichnet werden kann.
    Muss man halt im Einzelfall entscheiden. Von Klavierlieferungen würde ich aber abraten...

    Ich würde aber eine Hinterlegung vermeiden und eher diese Handlungsweise vorziehen:

    ...
    Ansonsten: für die Erben zum Nachlass ziehen und ggf. den ermittelten Erben bzw. im Falle der Feststellung des Fiskalerbrechts dem Fiskus aushändigen.
    M.E. auf keinen Fall veräußern.

    Zur Not könnte der NL Pfleger die Musikinstrumente auf Kosten des Nachlasses einlagern.

  • Leicht aufzubewahrende Gegenstände - wie etwa ein Originalgemälde von Rembrandt in etwas größerem Format, das unter ganz speziellen klimatischen Bedingungen gehalten werden muss?

    Manchmal fragt man sich, was der Gesetzgeber so gedacht hat.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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