Als Nachlasspfleger stehe ich immer wieder vor der Situation, dass sich im Nachlass Gegenstände von Dritten befinden. Solange diese die Eigentümerschaft nachweisen können, ist die Herausgabe für mich kein Thema.
Nun bearbeite ich einen Fall, in dem sich werthaltige Musikinstrumente (ca. 2000 €) befinden und ein Nachbar angegeben hat, dass diese nur ausgeliehen waren und im Eigentum eines Bekannten des Erblassers stehen. Der Bekannte soll wohl im Geburtsland des Erblassers wohnen.
Meine Frage ist nun, inwieweit ich diesen Hinweis bei der Verwertung der Gegenstände berücksichtigen muss. Kann ich nach wie vor von der Eigentumsvermutung nach §1006 BGB ausgehen und den Verwertungserlös zur Nachlassmasse ziehen? Wie gehe ich mit jemandem um, der während oder nach der Abwicklung des Nachlasses einen Nachweis über die Eigentümerschaft erbringt?
Leider habe ich über die Suchfunktion nichts passendes gefunden. Falls das Thema schon diskutiert wurde, bin ich für einen Hinweis dankbar.
Danke im Voraus für eure Kommentare.