Pfändung nachrangiger Unterhaltsberechtigter

  • Ein Kind, welches knapp 20 Jahre alt ist, aber nicht mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt möchte wegen Unterhalt das Arbeitseinkommen des Vaters gem. § 850 d ZPO pfänden. Der Schuldner hat ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind (10 Jahr alt).
    Was ich bisher gelesen habe, sagt mir, dass ich dem Schuldner einen Freibetrag für seinen eigenen notwendigen Unterhalt belassen muss und für das weitere Kind einen Betrag in Höhe des Mindestunterhaltes minderjähriger Kinder (Stöber "Forderungspfändung", 16. Aufl. RN 1128a). Das wäre ein Betrag in Höhe von 393,00 € (ohne Abzug von Kindergeld).
    Liege ich damit richtig oder hab ich da noch etwas übersehen bzw. falsch verstanden? Wie wird das bei anderen Gerichten praktiziert?

  • Ich belasse dem Schuldner für sein im Haushalt lebendes Kind, das ja Unterhalt durch Naturalien erhält, den für die Sozialhilfe in der entsprechenden Regelbedarfsstufe (hier: 5) ausgewiesenen Betrag, aktuell also 291 EUR.

    Das mache ich genau so, gestützt auf die Kommentierung in Prütting/Gehrlein. Das ist aber streitig.

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