Taxi Unternehmen

  • Folgender Sachverhalt: Taxi GmbH in der Insolvenz. Die Schuldnerin hat vor kurz vor der Insolvenzantragstellung seine Taxen und damit verbunden die Taxikonzessionen verkauft an eine andere Gesellschaft. Dies mit dem Hinweis im Kaufvertrag, dass sämtliche Aktiva und Verbindlichkeiten vom Erwerber übernommen werden. Bei Verfahrenseröffnung waren die Taxen und die Arbeitnehmer auf den Erwerber umgemeldet.

    Die Kraftfahrzeuge waren mit Drittrechten (Banken)belastet, aber nicht wertausschöpfend.
    Vom Erweber werde ich verlangen die Differenz. Nur was mache ich bei der Taxikonzession. Hat die auch einen Wert, den ich vom Erwerber fordern kann. Meine Recherchen ergaben, dass die Konzession nur übertragen werden kann, wenn auch das ganze Unternehmen übertragen wird. Hier ja geschehen.

    Ein letzter Punkt, aber der wichtigste: Der Insolvenzverwalter müsste den Erwerber in Höhe der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen in Anspruch nehmen und zur Kasse bitten,da dieser ja schließlich sämtliche Verbindlichkeiten mit dem Kaufvertrag übernommen hat. Richtig? Dies hätte wahrscheinlich die Folge, dass der Erwerber auch wird Insolvenz anmelden müssen , mit der zusätzlichen Konsequenz, dass die Arbeitsplätze wegfallen. Allerdings kommt man meiner Meinng nach nicht umhin, den Anspruch geltend zu machen.

  • Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich, die Schulden zu übernehmen, und du rätselst, ob man bei diesem die Schulden wohl einfordern sollte? Was für eine Frage...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wegen des Wertes der Konzessionen siehe mal VG Düsseldorf, 6 K 3593/15. Da wird ein wenig gerechnet.

    Ich gehe mal nicht davon aus, dass Du den Erwerber so einfach in Anspruch nehmen kannst, da hier eine Gesamtschuldnerschaft vorliegt und die Gläubiger sich auch an ihn halten können. Entscheidend ist ja auch nicht, wie hoch der Anspruch ist, den man geltend macht, sondern das, was man am Ende herausbekommt, Wert der Konzessionen, Differenz aus der Autofinanzierung, pp. Rein wirtschaftlich wird man da einen von der Gläubigerversammlung abgenickten Vergleich anstreben müssen, weil wenn der Käufer pleite geht, hast Di nichts gewonnen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wegen des Wertes der Konzessionen siehe mal VG Düsseldorf, 6 K 3593/15. Da wird ein wenig gerechnet.

    Ich gehe mal nicht davon aus, dass Du den Erwerber so einfach in Anspruch nehmen kannst, da hier eine Gesamtschuldnerschaft vorliegt und die Gläubiger sich auch an ihn halten können. Entscheidend ist ja auch nicht, wie hoch der Anspruch ist, den man geltend macht, sondern das, was man am Ende herausbekommt, Wert der Konzessionen, Differenz aus der Autofinanzierung, pp. Rein wirtschaftlich wird man da einen von der Gläubigerversammlung abgenickten Vergleich anstreben müssen, weil wenn der Käufer pleite geht, hast Di nichts gewonnen.


    Nach außen hin Gesamtschuldnerschaft. In Innenverhältnis hat die Masse aber doch vollen Zahlanspruch gegenüber dem Erwerber bzgl. der Verbindlichkeiten, da dieser sich vertraglich zur Übernahme derselben verpflichtet hat. Insofern müsste doch zumindest in Höhe der angemeldeten Forderungen eine Inanspruchname des Erwerbers seitens des IV möglich sein??
    [h=3][/h]

  • Nö.

    Im Innenverhältnis ist die Inanspruchnahme des einen Gesamtschuldners durch den anderen möglich, wenn der andere Gesamtschuldner bezahlt (!) hat. Dass die Insolvenzmasse bezahlt, dürfte eher selten sein. Vorher kommt im Regelfall allenfalls die Titulierung einer Freistellungsverpflichtung in Betracht. Da fließt aber nichts zur Masse.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Nö.

    Im Innenverhältnis ist die Inanspruchnahme des einen Gesamtschuldners durch den anderen möglich, wenn der andere Gesamtschuldner bezahlt (!) hat. Dass die Insolvenzmasse bezahlt, dürfte eher selten sein. Vorher kommt im Regelfall allenfalls die Titulierung einer Freistellungsverpflichtung in Betracht. Da fließt aber nichts zur Masse.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Im vorliegenden Fall dürfte es eine Quote geben. Masse wird also den Erwerber in Höhe der ausgezahlten Quotenzahlungen in Anspruch nehmen können.

  • Aber die Reihenfolge ist falsch. Beim Gesantschuldnerausgleich folgt zuerst die Zahlung des einen Gesamtschuldners, dann der Ausgleich. Hier wird die Zahlung durch die Insolvenzmasse erst mit der Verteilung erfolgen - also an sich erst zum Ende des Verfahrens. Erst dann stünde der Gesamtschuldnerausgleich an. Du wirst also nicht jetzt, vor der Verteilung, irgendetwas im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs zur Masse ziehen können. Nach der (ersten) Verteilung kannst Du es dann versuchen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Aber die Reihenfolge ist falsch. Beim Gesantschuldnerausgleich folgt zuerst die Zahlung des einen Gesamtschuldners, dann der Ausgleich. Hier wird die Zahlung durch die Insolvenzmasse erst mit der Verteilung erfolgen - also an sich erst zum Ende des Verfahrens. Erst dann stünde der Gesamtschuldnerausgleich an. Du wirst also nicht jetzt, vor der Verteilung, irgendetwas im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs zur Masse ziehen können. Nach der (ersten) Verteilung kannst Du es dann versuchen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Jeps. Danke 😃

  • Nach entsprechendem Hinweis habe ich mir die Frage gestellt, wieso man im vorliegenden Fall als IV über den Ausgleichsbetrag im Innenverhältnis hinaus, gegenüber dem Erwerber keine weiteren Forderungen geltend machen kann. Genauer gesagt, wieso kann der IV nicht in voller Höhe alle Forderungen der Gläubiger , die er ja im Verfahren vertritt, nicht gegen den Erweber geltend machen. Wieso beschränkt man sich auf einen Ausgleichsbetrag im Rahmen einer Gesamtschuldnerschaft.

  • Der Insolvenzverwalter vertritt nicht die Gläubiger und deren Forderungen, sondern die Masse. Und in der Masse ist eben nur der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich, die eigene Befriedigung der Gläubiger vorausgesetzt.

    Dabei steht natürlich auf einem anderen Blatt, dass die einzelnen Gläubiger von sich aus und außerhalb des Verfahrens den Erwerber in Anspruch nehmen können. Dieser kann dann nach Erfüllung seinerseits Ausgleichsforderungen bei Dir anmelden.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Dabei steht natürlich auf einem anderen Blatt, dass die einzelnen Gläubiger von sich aus und außerhalb des Verfahrens den Erwerber in Anspruch nehmen können.

    sieht nach § 25 HGB aus.


    Dieser kann dann nach Erfüllung seinerseits Ausgleichsforderungen bei Dir anmelden.

    Nicht unbedingt, weil lt. Vertrag, #1, die Passiva mit übergehen sollen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • [quote='Silberkotelett','RE: Taxi Unternehmen steht natürlich auf einem anderen Blatt, dass die einzelnen Gläubiger von sich aus und außerhalb des Verfahrens den Erwerber in Anspruch nehmen können.

    sieht nach § 25 HGB aus.


    Prüfe noch, ob ein Fall des § 25 HGB vorliegt. Könnte der IV beim Vorliegen des § 25 HGB die Forderungen in voller Höhe vom Erwerber rausverlangen? Bzw. wäre im Falle des § 25 HGB es überhaupt möglich, dass Gläubiger im vorliegenden Verfahren Insolvenzforderungen anmelden?

  • Der § 25 HGB vereinfacht es nur für die Gläubiger. Sie müssen sich nicht auf die vertragliche Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber (Übernahme von Aktiva und Passiva) stützen, sondern der Erwerber tritt kraft Gesetzes der Schuld des Veräußerers bei.

    Wie LFdC ausführte führt diese Gesamtschuldnerschaft nach § 43 InsO dazu, dass die Gläubiger sowohl den Erwerber in voller Höhe in Anspruch nehmen können als auch ihre Forderung in voller Höhe zur Tabelle anmelden können.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Aber die Reihenfolge ist falsch. Beim Gesantschuldnerausgleich folgt zuerst die Zahlung des einen Gesamtschuldners, dann der Ausgleich. Hier wird die Zahlung durch die Insolvenzmasse erst mit der Verteilung erfolgen - also an sich erst zum Ende des Verfahrens. Erst dann stünde der Gesamtschuldnerausgleich an. Du wirst also nicht jetzt, vor der Verteilung, irgendetwas im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs zur Masse ziehen können. Nach der (ersten) Verteilung kannst Du es dann versuchen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Hier drängt sich folgende Frage bei mir auf: Nach erfolgter erster Ausschüttung wird der Gesamtschuldnerausgleich vorgenommen. Folglich habe ich wieder Masse , die ich wieder ausschütte. Müsste es dann anschließend nicht wieder einen Gesamtschuldnerausgleich geben und immer so weiter , bis ich 100% auf die angemeldeten Insolvenzforderungen ausgeschüttet habe?


  • Hier drängt sich folgende Frage bei mir auf: Nach erfolgter erster Ausschüttung wird der Gesamtschuldnerausgleich vorgenommen. Folglich habe ich wieder Masse , die ich wieder ausschütte. Müsste es dann anschließend nicht wieder einen Gesamtschuldnerausgleich geben und immer so weiter , bis ich 100% auf die angemeldeten Insolvenzforderungen ausgeschüttet habe?

    Erfolgt denn der Ausgleich nicht vielmehr in die andere Richtung???

    Ein vernünftiger Gläubiger hält sich ja eher an den neuen, nicht insolventen Gesamtschuldner, der dann einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen das insolvente Unternehmen hat. Und zugleich müsste der nunmehr zumindest teilbefriedigte Gläubiger ja seine Anmeldung im Verfahren in gleicher Höhe zurücknehmen.

    Fraglich wäre (zumindest für mich für mich als Laien) dann, ob der Ausgleichanspruch zur Tabelle angemeldet werden muss, weil er vor Eröffnung begründet wurde, oder ob er erst nach Eröffnung entsteht und Masseforderung ist.

  • . Und zugleich müsste der nunmehr zumindest teilbefriedigte Gläubiger ja seine Anmeldung im Verfahren in gleicher Höhe zurücknehmen.

    Nein, muss er nicht. Er erhält die Quote bis zur vollen Befriedigung.


    . Fraglich wäre (zumindest für mich für mich als Laien) dann, ob der Ausgleichanspruch zur Tabelle angemeldet werden muss, weil er vor Eröffnung begründet wurde, oder ob er erst nach Eröffnung entsteht und Masseforderung ist.

    Der Bürge bzw. Mitverpflichtete kann nur nach § 44 InsO am Verfahren teilnehmen, also faktisch nicht.

    Und es ist keine Masseverbindlichkeit, wie man dem Wortlaut des § 44 InsO entnehmen kann. § 55 InsO fällt ja auch nicht an, weil es mit einer Verwalterhandlung idS nichts zutun hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Bürge bzw. Mitverpflichtete kann nur nach § 44 InsO am Verfahren teilnehmen, also faktisch nicht.

    Und es ist keine Masseverbindlichkeit, wie man dem Wortlaut des § 44 InsO entnehmen kann. § 55 InsO fällt ja auch nicht an, weil es mit einer Verwalterhandlung idS nichts zutun hat.

    So lange der Übernehmer nicht selber Insolvenz anmelden muss, würde ihn der Gläubiger doch aber vermutlich zu 100% in Anspruch nehmen. Kann mir kein sinnvolles Argument vorstellen, um das zu unterlassen, so lange der Haftende leistungsfähig ist.

    Und dann wären die Vorraussetzungen nach §44 InsO ja dann doch wieder gegeben, sowohl was die Rücknahme bzw Nichtanmeldung durch den Gläubiger angeht, als auch dadurch die Geltendmachung gegen die Masse.

    Gefühlt würde ich sagen, es seien Insolvenzforderungen, da sie ja die Gläubigerforderungen ersetzen. Aber sie entstehen ja eindeutig erst nach Anmeldung bzw Eröffnung. Als was wäre das dann geltend zu machen?

  • Die Forderung des Gläubigers geht mit Zahlung auf den Mitverpflichteten über (§ 426 BGB). Das hieße hier, der befriedigte Gläubiger muss nichts zurücknehmen und der zahlende Erwerber muss nichts anmelden. Er wird vielmehr Rechtsnachfolger der festgestellten Insolvenzforderung.

    Das große ABER: Dies gilt nur insoweit, wie er im Innenverhältnis Ausgleich verlangen kann. Und genau da drückt hier der Schuh. Denn wie LFdC oben #11 schon richtig festgestellt hat wird es einen solchen Ausgleichsanspruch des Erwerbers nicht geben. Denn er hat ja vertraglich alle Aktiva und Passiva übernommen, so dass er bei Befriedigung der Gläubiger keinen Ausgleich vom insolventen Veräußerer verlangen kann.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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