Taxi Unternehmen

  • [quote='fresh','RE: Taxi Unternehmen']
    Hier drängt sich folgende Frage bei mir auf: Nach erfolgter erster Ausschüttung wird der Gesamtschuldnerausgleich vorgenommen. Folglich habe ich wieder Masse , die ich wieder ausschütte. Müsste es dann anschließend nicht wieder einen Gesamtschuldnerausgleich geben und immer so weiter , bis ich 100% auf die angemeldeten Insolvenzforderungen ausgeschüttet habe?

    Folglich bleibt also nur die Frage, ob die Masse mehrfach/wiederholt Ausgleichsforderungen stellen kann an den Erwerber, bis 100% Quote im Verfahren erreicht werden.

  • Die Forderung des Gläubigers geht mit Zahlung auf den Mitverpflichteten über (§ 426 BGB). Das hieße hier, der befriedigte Gläubiger muss nichts zurücknehmen und der zahlende Erwerber muss nichts anmelden. Er wird vielmehr Rechtsnachfolger der festgestellten Insolvenzforderung.

    Das große ABER: Dies gilt nur insoweit, wie er im Innenverhältnis Ausgleich verlangen kann. Und genau da drückt hier der Schuh. Denn wie LFdC oben #11 schon richtig festgestellt hat wird es einen solchen Ausgleichsanspruch des Erwerbers nicht geben. Denn er hat ja vertraglich alle Aktiva und Passiva übernommen, so dass er bei Befriedigung der Gläubiger keinen Ausgleich vom insolventen Veräußerer verlangen kann.


    Hier drängt sich folgende Frage bei mir auf: Nach erfolgter erster Ausschüttung wird der Gesamtschuldnerausgleich vorgenommen. Folglich habe ich wieder Masse , die ich wieder ausschütte. Müsste es dann anschließend nicht wieder einen Gesamtschuldnerausgleich geben und immer so weiter , bis ich 100% auf die angemeldeten Insolvenzforderungen ausgeschüttet habe?

    Folglich bleibt also nur die Frage, ob die Masse mehrfach/wiederholt Ausgleichsforderungen stellen kann an den Erwerber, bis 100% Quote im Verfahren erreicht werden.

    Aber hier komme ich dann irgendwie doch durch einen Zirkelschluss langsam in den Bereich des Absurden

    Der 'normale' Gläubiger meldet im Verfahren an und stellt dann irgendwann fest, dass beim Erwerber mehr zu holen ist. Er erhält sein Geld zu 100% und der Erwerber wird automatisch zum Rechtsnachfolger der angemeldeten Forderung. Dann würde fresh zufolge eine Masseausschüttung an den Erwerber als neuen Inhaber der Forderung vorgenommen werden, für die er dann gleich wieder im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch genommen werden würde.

    Beide Erklärungen für sich klingen nachvollziehbar, aber die Kombination beider erschließt sich mir nicht.

  • Der vermutete Zirkelschluss besteht nicht:

    Wie oben #20 ausgeführt ("Das große ABER") gibt es keinen Ausgleichsanspruch des Erwerbers gegen den Veräußerer, so dass § 426 Abs. 2 BGB nicht zum Tragen kommt und auch keine Forderungen der befriedigten Gläubiger auf den Erwerber übergehen. Vielmehr erlöschen diese Forderungen rückstandsfrei.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Der vermutete Zirkelschluss besteht nicht:

    Wie oben #20 ausgeführt ("Das große ABER") gibt es keinen Ausgleichsanspruch des Erwerbers gegen den Veräußerer, so dass § 426 Abs. 2 BGB nicht zum Tragen kommt und auch keine Forderungen der befriedigten Gläubiger auf den Erwerber übergehen. Vielmehr erlöschen diese Forderungen rückstandsfrei.

    Das wiederum erscheint mir absolut nachvollziehbar.

    Genau deswegen verstehe ich ja auch nicht, an wen dann irgendetwas aus der Masse ausgeschüttet werden soll, wofür dann der Erwerber in Gesamtschuldnerhaftung genommen werden soll. Klar gilt das natürlich unter dem Vorbehalt, dass der Erwerber leistungsfähig bleibt.

  • Dies ist die Konsequenz von § 43 InsO. Der Gläubiger kann (und sollte) die gesamte Forderung sowohl zur Tabelle anmelden als auch gegen den Erwerber geltend machen. Die Regelung legt dabei hinsichtlich einer Quotenauszahlung das Risiko, vom anderen Gesamtschuldner Ausgleich zu erhalten, der Insolvenzmasse auf.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Und der IV soll dutzende Auschüttungsrunden abhalten und nach jeder Runde immer von neuem Ausgleich verlangen vom Erweber, bis dieser nicht mehr zahlungsfähig ist bzw. fast 100% Quote für die Insolvenzgläubiger erreicht ist?

    Enorm unpraktisch. Auch wenn nicht rechtlich vorgesehen, fände ich eine Möglichkeit analog § 93 InsO sinvoller.Aber wenn kein Weg dran vorbeigeht.....

  • Man muss sich natürlich auch noch überlegen, dass die eingezogenen Beträge eine Sondermasse analog § 93 InsO darstellt. Entsprechend trägt diese zur Vergütungsbestimmungs nichts bei.

    Und man kann mit dem Übernehmer sicherlich auch vereinbaren, dass dieser vorab mal 100-x% bezahlt. Allerdings hat er das Risiko, dass er von den Gläubigern in Anspruch genommen wird. Also doch immer gerade nur das geltend machen, was zuvor auch ausgeschüttet wurde.

    Wenn natürlich ansonsten nichts an Vermögen vorhanden ist, wird es schwer, sehr schwer.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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