Klage und Widerklage - gemeinsamer Streitwert

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    Die Klage wurde eingereicht über einen Streitwert von 3.000,00 von Kläger A und Prozessbevollmächtigten B gegen Beklagte 1) und 2).

    Dann wurde Widerklage eingereicht (Wert 2.500,00 Euro) von Beklagten 1) gegen Kläger A (Widerbeklagte).

    Der Kläger A hat sich für die Widerklage einen weiteren Prozessbevollmächtigten (C) genommen. Also wird der Kläger A hinsichtlich der Klage von B vertreten und hinsichtlich der Widerklage von C.

    Der Streitwert wurde auf 5.500,00 Euro festgesetzt.

    Kostenentscheidung: Kosten trägt der Beklagte.

    Darf jetzt der Prozessbevollmächtigte B seine Kosten über den gesamten Streitwert von 5.500,00 Euro abrechnen oder nur über den Wert der Klage (dieser Streitwert wurde aber nicht gesondert festgesetzt). Für die Prozessbevollmächtigten C stellt sich die gleiche Frage.

    Viele Dank für eure Hilfe!

  • Warum sollten B und C über die vollen 5.500 EUR abrechnen dürfen? B hat nur über 3000,00 EUR vertreten und C über 2500,00 EUR. Also sind die Gebühren nur aus diesen SW erstattungsfähig.

  • Warum sollten B und C über die vollen 5.500 EUR abrechnen dürfen? B hat nur über 3000,00 EUR vertreten und C über 2500,00 EUR. Also sind die Gebühren nur aus diesen SW erstattungsfähig.


    Müsste man nicht sogar diese getrennte Berechnung noch um den Degressionsvorteil kürzen? Nämlich so, dass der Kläger insgesamt nicht mehr erstattet erhält, als wenn er für Klage und Widerklage den gleichen Anwalt beauftragt hätte - was zumindest aus Sparsamkeitsgründen sachlich geboten gewesen wäre?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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