Anordnung Zwangsversteigerung (Grundstück mit Zuflurstück)

  • Hallo zusammen,

    im GB ist im BV unter lfd. Nr. 1 ein Grundstück und unter lfd. Nr. 2/zu 1 ein Miteigentumsanteil von 1/22 an dem Grundstück ....., gebucht.
    In Abteilung III ist unter lfd. Nr. 5 eine Sicherungshypothek zu lasten des im GB im BV unter lfd. Nr. 1 gebuchten Grundstücks eingetragen.
    Dieser Gläubiger beantragt nun die Zwangsversteigerung.

    Ist es richtig, dass ich die Zwangsversteigerung auch nur betreffs des unter lfd. Nr. 1 im BV gebuchte Grundstück anordne?:gruebel:

    Vielen Dank für eure Hilfe

  • Die Sicherungshypothek ist nicht gesamtrechtsfähig. Daher nur am BV 1 eingetragen.
    Beschlagnahmen kannst du nur den Belastungsgegenstand des Rechts aus dem vollstreckt wird.

    Wenn der Gläubiger nicht auch noch eine Sicherungshypothek auf dem BV 2/zu 1 inne hat, bleibt dieses im Versteigerungsverfahren außen vor.


  • Ist es richtig, dass ich die Zwangsversteigerung auch nur betreffs des unter lfd. Nr. 1 im BV gebuchte Grundstück anordne?:gruebel:


    Kommt drauf an. Wegen des dinglichen Anspruchs in Rangklasse 10 I 4 kann in der Tat nur bzgl. des Grundstück BV Nr. 1 angeordnet werden. Wenn der Gläubiger jedoch auch wegen des persönlichen Anspruchs in beide Grundstücke die Versteigerung beantragt, kann auch bzgl. des Grundstücks BV Nr. 2 die Versteigerung angeordnet werden und die Versteigerung kann in einem Verfahren erfolgen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Nein, der Gläubiger hat nur wegen der dinglichen Ansprüche die Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks lfd. Nr. 1 des BV beantragt.
    Wäre es nicht zweckmäßig, den Gläubiger dazu zu bewegen, die Zwangsversteigerung wegen der persönlichen Ansprüche sowohl aus BV Nr. 1 als auch
    aus BV 2/zu 1 zu betreiben?

  • Nein, der Gläubiger hat nur wegen der dinglichen Ansprüche die Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks lfd. Nr. 1 des BV beantragt.
    Wäre es nicht zweckmäßig, den Gläubiger dazu zu bewegen, die Zwangsversteigerung wegen der persönlichen Ansprüche sowohl aus BV Nr. 1 als auch aus BV 2/zu 1 zu betreiben?


    Unbedingt. Für solche Fälle hat man ein Telefon.
    Wichtig nur: Er sollte wegen dem dinglichen (in BV Nr. 1) und persönlichen Anspruch (in BV Nr. 1 und 2/zu1) betreiben, damit sein eigenes Recht nicht noch bestehen bleibt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Nein, der Gläubiger hat nur wegen der dinglichen Ansprüche die Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks lfd. Nr. 1 des BV beantragt.
    Wäre es nicht zweckmäßig, den Gläubiger dazu zu bewegen, die Zwangsversteigerung wegen der persönlichen Ansprüche sowohl aus BV Nr. 1 als auch aus BV 2/zu 1 zu betreiben?


    Unbedingt. Für solche Fälle hat man ein Telefon.
    Wichtig nur: Er sollte wegen dem dinglichen (in BV Nr. 1) und persönlichen Anspruch (in BV Nr. 1 und 2/zu1) betreiben, damit sein eigenes Recht nicht noch bestehen bleibt.

    Der Gläubiger kennt den GB-Inhalt. Wenn er einen Teil weglässt, wird er seine Gründe haben. ZB eben die fehlende dingliche Belastung. Wenn die Bank beides belastet hat, ist das bestehenbleibendes Recht.
    Außerdem ist uns nicht bekannt, was 2/zu 1 ist. Ist es Anteil an einem Weg, der zum Reihenhaus führt um zum Eingang zu gelangen oder ist es ein Anteil am Mülltonnenstellplatz, Kinderspielplatz...?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Der Gläubiger kennt den GB-Inhalt.


    :wechlach:
    Meine Praxiserfahrung sagt da was anderes.
    Gerade wenn es sich wie hier um eine Sicherungshypothek handelt, kann es durchaus sein, dass der Gläubiger den GB-Inhalt nicht kennt. Und selbst wenn er ihn kennt, heißt das noch lange nicht, dass er ihn auch versteht.
    Ich will niemandem zu nahe treten, aber das sind eben meine Erfahrungen und in den allermeisten Fällen sind die Gläubiger dankbar, wenn man einen entsprechenden Hinweis erteilt.


    Außerdem ist uns nicht bekannt, was 2/zu 1 ist. Ist es Anteil an einem Weg, der zum Reihenhaus führt um zum Eingang zu gelangen oder ist es ein Anteil am Mülltonnenstellplatz, Kinderspielplatz...?


    Gerade dann wäre es ja wichtig, den auch mit in die Versteigerung zu bringen. Wenn dann die Interessenten erst im Termin merken, dass was fehlt, ist der Ärger groß.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Es obliegt dem Gläubiger sich darum zu kümmern. Es ist nicht meine Aufgabe, den Gläubiger an der Hand zu nehmen und durch das Leben zu führen, und sei es nur der kleine Bereich der Versteigerung.

    Wer etwas versteigern lassen will, ohne sich das GB angesehen zu haben, dem ist auch nicht zu helfen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nur damit das nicht falsch verstanden wird. Wer fragt, bekommt auch Antworten, und zwar gute und freundlich. Aber ich beantworte keine Fragen, die nicht ansatzweise gestellt wurden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nein, der Gläubiger hat nur wegen der dinglichen Ansprüche die Zwangsversteigerung hinsichtlich des Grundstücks lfd. Nr. 1 des BV beantragt.
    Wäre es nicht zweckmäßig, den Gläubiger dazu zu bewegen, die Zwangsversteigerung wegen der persönlichen Ansprüche sowohl aus BV Nr. 1 als auch
    aus BV 2/zu 1 zu betreiben?

    Warum willst du das tun. Der Gläubiger wird seine Gründe haben, warum er lediglich die Versteigerung des einen Grundstücks betreibt, er hätte die ZHypothek ja auch auf beide verteilen können.

    Darüber hinaus:
    Wenn im Verfahren das Grundstück und der Miteigentumsanteil versteigert wird, hast du viel mehr potentielle Probleme als jetzt, angefangen bei § 63 ZVG usw. Wenn der Gläubiger das beantragt, kann ich das nicht ändern und muss mich damit auseinandersetzen aber anrufen und den Gläubiger dazu veranlassen würde ich ganz sicher nicht. :)


  • Es obliegt dem Gläubiger sich darum zu kümmern. Es ist nicht meine Aufgabe, den Gläubiger an der Hand zu nehmen und durch das Leben zu führen, und sei es nur der kleine Bereich der Versteigerung.


    Grundsätzlich Zustimmung. Natürlich muss ich nix und in der Tat könnte der Gläubiger selbst mal denken. Aber ich bin vermutlich zu pragmatisch veranlagt. Und zu nett (manchmal :teufel:) vielleicht auch.

    Wer etwas versteigern lassen will, ohne sich das GB angesehen zu haben, dem ist auch nicht zu helfen.


    Da hast du allerdings recht.

    Nur damit das nicht falsch verstanden wird. Wer fragt, bekommt auch Antworten, und zwar gute und freundlich. Aber ich beantworte keine Fragen, die nicht ansatzweise gestellt wurden.


    Ich kann deine Haltung durchaus nachvollziehen. Ich stelle halt einen möglichst sinnvollen und rationalen Verfahrensablauf in den Vordergrund. Es nützt mir nix, den Gläubiger sehenden Auges in einen überflüssigen Termin laufen zu lassen, weil dort erst bemerkt wird, dass man zwar das Gartenhaus ersteigern kann, aber nicht hinkommt, weil der zugehörige Weg nicht mit versteigert wird. Aber das muss jeder selbst wissen.


    Darüber hinaus:
    Wenn im Verfahren das Grundstück und der Miteigentumsanteil versteigert wird, hast du viel mehr potentielle Probleme als jetzt, angefangen bei § 63 ZVG usw. Wenn der Gläubiger das beantragt, kann ich das nicht ändern und muss mich damit auseinandersetzen aber anrufen und den Gläubiger dazu veranlassen würde ich ganz sicher nicht. :)


    Nun ja, die potenziellen Probleme hast du auch, wenn der Gläubiger zu spät merkt, das was wichtiges fehlt, siehe oben. Eventuell sinnloser Termin, dazu verärgerte oder keine Bietinteressenten. § 63 ist bei dieser Konstellation meist nicht relevant, da man auf Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote hinwirken sollte.
    Aber ich spekuliere zu viel und der sachlichen Unabhängigkeit sei Dank kann es ja jeder machen wie er es für richtig hält ;).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Nebenbei:

    Fällt das Eigentum von BV 1 und BV 2/zu 1 durch eine Versteigerung nur von BV 1 auseinander, ist für sämtliche Miteigentumsanteile des Grundstücks BV 2/zu 1 vom Grundbuchamt ein Grundbuchblatt anzulegen, weil dann die Voraussetzungen von § 3 IV GBO nicht mehr vorliegen (Demharter, Rn. 35 zu § 3 GBO).

    Wie ich aus eigener Erfahrung weiß: Je nach Zahl der Anteile eine Eintragung, die "Freude" macht.

  • Natürlich haben alle recht!
    Der Gläubiger muss beibringen.

    Macht er dies nicht ist es ganz einfach sein Problem.
    Kann aber auch das Problem des Gerichts werden, wenn die Interessenten abwinken.
    Dann gibt es Mehrarbeit für mindestens einen weiteren Termin.

    In meinen mehr als 30 Jahren als ZVG'ler habe ich gelernt,
    dass ein frühzeitig geführtes Telefonat schon manchen Stolperstein auf die Seite
    geräumt hat.

    Muss man nicht machen, kann man aber.
    Und nach meiner Erfahrung macht es Sinn.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!