"Berichtigung Vorkaufsrecht"

  • Hallo zusammen,

    im Stammgrundbuch ist ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Dauer des unter Nr. 1 eingetragenen
    Erbbaurechts für die Eheleute "a" und "b" zu je 1/2 eingetragen. Das Erbbaurecht wird veräußert und im Zuge
    dieser Veräußerung wird bewilligt und -antragt, dass im Stammgrundbuch eingetragene Vorkaufsrecht auf den
    neuen Erbbauberechtigten umzuschreiben.
    Aus dem Inhalt der der Eintragung des Vorkaufsrechts zugrunde liegenden Bewilligung geht lediglich hervor,
    dass bewilligt und -antragt wurde, ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während der Dauer des Erbbaurechts für
    den Erbbauberechtigten einzutragen.

    Hättet ihr irgendwelche Bedenken, nunmehr den "neuen" Berechtigten einzutragen?
    Kann ich den Vermerk in den Veränderungsspalten wie folgt fassen: "Vorkaufsberechtigter ist nunmehr "c".
    Gemäß Bewilligung vom ....... hier vermerkt am .......?

    Vielen Dank für eure Hilfe:)

  • Jede Wette, dass ein Vorkaufsrecht für den "jeweiligen" Erbbauberechtigten gemeint war. Entstanden wäre dann, je nach Ansicht, der man folgt, ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht, ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht oder gar kein Recht (zur Übersicht: Staudinger/Karl-Heinz Gursky BGB § 873 Rn 202). Das subjektiv-persönliche Vorkaufsrecht wäre allerdings mangels abweichender Vereinbarung so oder so nicht übertragbar (§§ 473, 1098 BGB). Und die Bruchteilsgemeinschaft für das Vorkaufsrecht war auch ohne die neue Entscheidung des BGH schon anfänglich problematisch. Würde eine Neubestellung erwarten.

  • Ich habe aber doch noch eine Frage.
    Wie gehe denn jetzt mit dem bereits eingetragenen Vorkaufsrecht um. Der eine Vorkaufsberechtigte "lebt" noch; der andere Vorkaufsberechtigte ist verstorben. Wäre es nicht zweckmäßig im Rahmen der Übertragung des Erbbaurechts auf einen "Dritten", darauf hinzuwirken, dass das eingetragene Vorkaufsrecht
    gelöscht wird ? Löschungsbewilligung des noch lebenden Berechtigten und Sterbeurkunde des verstorbenen Berechtigten sind dann doch dafür ausreichend.

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