Hallo,
folgender Fall: in der KGE wurde die Kostentragungspflicht der Strh geregelt.
Jetzt streiten die sich um die SW für die Nebenintervention.
Ich habe die Akte dem Richter vorgelegt m.d.B. um Mitteilung des SW.
Jetzt legt er mir die Akte wieder vor mit dem Hinweis auf Zöller, ZPO, 31. Aufl. Rn 1 zu § 101 ZPO (ganz am Ende), nach der "Darüber, was iE zu den besonderen Kosten der NI im GEgensatz zu den allgemeinen Kosten des Rechtsstreits gehört, befindet die KGE nicht, das wird im Festsetzungsverfahren geklärt."
Der Richter vertritt die Auffassung, dass ich daher für die SW-Bestimmung für die Nebenintervention zuständig sei.
Wie seht ihr das? Ich kann das irgendwie nicht nachvollziehen.
Zuständigkeit für SW-Festsetzung des Streithelfers
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Ich auch nicht. Hier hat immer der Richter die SW festgesetzt. Das schon deshalb, weil er derjenige ist, der sich mit Sachverhalt und Prozessinhalt bestens auskennt. Ich höre so etwas zum ersten Mal. War der Richter mal beim VerwG? Für mich ist das Tinnef.
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Sehe ich wie 13. Evtl. mal auf die Ausführungen des BGH (MDR 2014, 566 = AGS 2014, 246 = Rpfleger 2014, 450) zur Aussetzung des KfV bis zur rechtskräftigen Festsetzung des GW durch das Gericht des Rechtszuges (Richter) verweisen (s. Rn. 6 ff.: "2. Zu Unrecht hat allerdings das Beschwerdegericht die Frage des Werts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zum Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 104 ff. ZPO gemacht.").
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@ Bolleff:
Kann es sein, dass der BGH-Link nicht stimmt? Ich finde die von Dir genannte Passage unter Rn. 6 nicht...ZitatZitatZitats. Rn. 6 ff.: "2. Zu Unrecht hat allerdings das Beschwerdegericht die Frage des Werts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zum Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 104 ff. ZPO gemacht."
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@ Bolleff:
Kann es sein, dass der BGH-Link nicht stimmt? Ich finde die von Dir genannte Passage unter Rn. 6 nicht...Zitats. Rn. 6 ff.: "2. Zu Unrecht hat allerdings das Beschwerdegericht die Frage des Werts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zum Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 104 ff. ZPO gemacht."
Da gibt's bei der automatischen Verlinkung auf dejure ganz oben die weitere Entscheidung vom 20.03.2014. Darauf klicken, dann kommste zur richtigen. Ich habe den automatisierten Link in meinem Beitrag jetzt noch einmal manuell bearbeitet, damit gleich zu richtigen verlinkt wird. -
Oha, böse Falle... jetzt klappt es.
OT:
Ich habe über den IWW-Newsletter Deinen exzellenten Beitrag erhalten. :daumenrau:daumenrau
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