Nachdem ein erheblicher Forderungsbetrag aufgelaufen ist, schließt der Insolvenzschuldner mit seiner Lieferantin eine Ratenzahlungsvereinbarung.
In dieser vereinbaren Sie, dass die Forderung durch monatliche Raten, welche jeweils zum 20. eines Monats erfolgen sollen, beglichen wird.
Der Insolvenzschuldner nimmt eine Ratenzahlung am 20. Juli vor; die nächste Zahlung erfolgt dann schon am 04. August (und damit theoretisch 16 Tage vor Fälligkeit der nächsten Rate).
Im Zeitraum des § 131 Abs. 1 InsO wohl eine inkongruente Zahlung, weil der Anfechtungsgegner zum 04. August vereinbarungsgemäß (noch) keine weitere Zahlung zu beanspruchen hatte.
Wie sieht es aber aus, wenn die Vereinbarung folgenden Passus enthält: "Sonderzahlungen sind jederzeit möglich:"
Ob hier eine Sonderzahlung vorlag oder die am 20. August fällige Rate vorgezogen werden sollte, lässt sich nicht mehr feststellen.
Dies gilt insbesondere dann, weil am 20. August bereits der Insolvenzantrag vorlag und man dadurch nicht mehr sehen kann, ob es im August zu einer weiteren (fristgemäßen) Zahlung gekommen wäre.