Zustellungsempfänger falsch bezeichnet- Treuhänder anstatt InsO-Verwalter

  • ...
    über das Vermögen der Schuldnerin ist das Insolvenzvermögen eröffnet IK...., RA X zum Insolvenzverwalter bestellt.
    Anschließend erfolgt richtige Klauselerteilung gegen RA X, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin...

    Der OGV überließt anscheinend die Klausel und den InsO-Eröffnungsbeschluss und stellt wie folgt durch Niederlegung zu:

    Herrn RA X, in seiner Eigenschaft als Treuhänder über das Vermögen der Schuldnerin....

    Ist die Zustellung dennoch wirksam erfolgt, obwohl der Zustellungsempfänger mE nicht richtig bezeichnet wurde?

    Ich sehe halt die Gefahr, dass bei Verfahrensanordnung (K-Verfahren) gegebenenfalls im Nachhinein ein eventueller formeller Fehler zu einer Zuschlags- aufhebung führen könnte.

    Was meint ihr?

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Titel und Klausel lauten gegen RA X und die Zustellung erfolgte auch an RA X. In welcher "Eigenschaft" ist m.E. bedeutungslos.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ist im hier vorliegenden Neu-Verfahren ein offensichtlicher "Begrifflichkeitsfehler", da es in diesen Insolvenzverfahren den TH per se nicht mehr gibt sondern den IV, was vorliegend also die ZU-Wirksamkeit eigentlich nicht tangieren sollte.

    Aber ehrlich gesagt, was weiß denn wer, was im Falle eines Falles der fünfte BGH letztlich draus macht. Lass das doch den OGV noch x schnell erneut zustellen, kostenfrei, da die abweichende und letztlich nicht zutreffende Bezeichnung seinem eigenen Versehen geschuldet war.

  • Zur Zustellung gehört nicht die Beurkundung. Die Zustellung an sich ist wirksam. Die Beurkundung ist fehlerhaft. Bis 2001 war das anders, da gehörte die Beurkundung mit zur Zustellung. Das ist dass aber mit der Reform geändert worden. Die Zustellung ist korrekt und nur der Nachweis ist "leicht" fehlerhaft.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • @ Annett:

    warum soll die Beurkundung falsch sein ?
    Das InsO-Verfahren ist eröffnet, Ein InsO -Verwalter bestellt. Gegen den richtet sich auch die Klausel, in seiner Eigenschaft, als InsO-Verwalter...nur der OGV hat aus dem InsO-Verwalter einen "Treuhänder" gemacht, wie es in alten IK- Verfahren noch üblich war. Nur ist der § 313 InsO ja aufgehoben durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) mit Wirkung vom 01.07.2014.

    Folgt man Ulf, der sagt :" Titel und Klausel lauten gegen RA X und die Zustellung erfolgte auch an RA X. In welcher "Eigenschaft" ist m.E. bedeutungslos",
    könnte dann ja auch anstatt Treuhänder oder InsO-Verwalter auch Betreuer stehen ?, nur weil an den Rechtsanwalt, als solchen zugestellt wurde???

    Probleme "kann" es geben, wenn die Sache nach Zuschlag in die Beschwerde geht und ein Obergericht eine "fehlerhafte Zustellung" feststellt.
    Von daher soll der OGV mit richtiger "Bezeichnung" erneut zustellen.

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    1. Korinther 16,14

  • Folgt man Ulf, der sagt :" Titel und Klausel lauten gegen RA X und die Zustellung erfolgte auch an RA X. In welcher "Eigenschaft" ist m.E. bedeutungslos",
    könnte dann ja auch anstatt Treuhänder oder InsO-Verwalter auch Betreuer stehen ?, nur weil an den Rechtsanwalt, als solchen zugestellt wurde???


    Nein! Der Betreuer ist nur Vertreter des Betreuten, der Inso-Verwalter ist Partei Kraft Amtes. Das ist m.E. ein beachtlicher Unterschied. Titel und Klausel hätten auch gegen den Verwalter ohne jede Zusätze ergehen können. Wäre zwar unüblich und wohl auch nicht unbedingt sinnvoll, wäre rechtlich aber wohl nicht zu beanstanden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Annett:

    warum soll die Beurkundung falsch sein ?
    Das InsO-Verfahren ist eröffnet, Ein InsO -Verwalter bestellt. Gegen den richtet sich auch die Klausel, in seiner Eigenschaft, als InsO-Verwalter...nur der OGV hat aus dem InsO-Verwalter einen "Treuhänder" gemacht, wie es in alten IK- Verfahren noch üblich war. Nur ist der § 313 InsO ja aufgehoben durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) mit Wirkung vom 01.07.2014.

    Folgt man Ulf, der sagt :" Titel und Klausel lauten gegen RA X und die Zustellung erfolgte auch an RA X. In welcher "Eigenschaft" ist m.E. bedeutungslos",
    könnte dann ja auch anstatt Treuhänder oder InsO-Verwalter auch Betreuer stehen ?, nur weil an den Rechtsanwalt, als solchen zugestellt wurde???

    Probleme "kann" es geben, wenn die Sache nach Zuschlag in die Beschwerde geht und ein Obergericht eine "fehlerhafte Zustellung" feststellt.
    Von daher soll der OGV mit richtiger "Bezeichnung" erneut zustellen.

    Das waren nur ganz allgemeine Ausführungen. Grundsätzlich halte ich es in diesem Fall nicht für schädlich, ob da Treuhänder oder Insolvenzverwalter steht. Und selbst wenn es schädlich wäre, hätte es eben keine Auswirkungen auf die Zustellung an sich. Das Schriftstück ist in den Machtbereich des Insolvenzverwalters gekommen und nur das ist wichtig.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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