PKH für Vermögensauskunft bei Herausgabeanspruch

  • Und noch ein schöner Antrag:

    Es gibt ein Urteil, wonach der Beklagte verurteilt wird, einen PKW Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von xx Euro an die Klägerin herauszugeben. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Übergabe des Fahrzeugs in Verzug befindet. Der Beklagte wird zudem verurteilt, den PKW an die Klägerin zu übereignen.
    Zudem wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von XX Euro freizustellen durch unmittelbare Zahlung des Betrages an die Rechtsanwälte XY.

    Der Gläubigervertreter (für die Klägerin) beantragt jetzt die Bewilligung von PKH für die Zwangsvollstreckung.

    Auf Nachfrage erklärt er, dass beabsichtigt ist, einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zu stellen.

    Der Freistellungsanspruch wird doch nach § 887 ZPO vollstreckt, oder?

    Und wegen der Herausgabevollstreckung kann der Schuldner doch nicht zur Abnahme der Vermögensauskunft geladen werden, oder?

    Irgendwie stehe ich heute früh auf dem Schlauch....

    Nochmal liebe Grüße!

  • Der Freistellungsanspruch wird doch nach § 887 ZPO vollstreckt, oder?

    Richtig.

    Und wegen der Herausgabevollstreckung kann der Schuldner doch nicht zur Abnahme der Vermögensauskunft geladen werden, oder?

    Richtig, nicht wegen der Herausgabevollstreckung. Ggfls. aber wegen dem Freistellungsanspruch, aber nur über dem Umweg eines Beschlusses nach § 887 II ZPO.

  • (1) Sehe ich auch so. PKH durch Prozessgericht
    (2) Kommt meines Erachtens darauf an, wie genau der Gerichtsvollzieherauftrag aussehen soll. Eine klassische Vermögensauskunft dürfte wegen § 802 c ZPO nicht durchführbar sein, weil keine Geldforderung besteht. Über § 883 Abs. 3 ZPO kann vom Schuldner jedoch auf Antrag des Gläubigers die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden. Auch für die Abnahme einer derartige eidesstattliche Versicherung wäre der Gerichtsvollzieher zuständig.

  • Da aber hier nicht die eidesstattliche Versicherung nach § 883 ZPO, sondern die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt werden soll, werde ich den Gläubigervertreter wohl nochmal anschreiben und um Änderung oder Rücknahme des PKH-Antrags bitten.

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