Und noch ein schöner Antrag:
Es gibt ein Urteil, wonach der Beklagte verurteilt wird, einen PKW Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von xx Euro an die Klägerin herauszugeben. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Übergabe des Fahrzeugs in Verzug befindet. Der Beklagte wird zudem verurteilt, den PKW an die Klägerin zu übereignen.
Zudem wird der Beklagte verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von XX Euro freizustellen durch unmittelbare Zahlung des Betrages an die Rechtsanwälte XY.
Der Gläubigervertreter (für die Klägerin) beantragt jetzt die Bewilligung von PKH für die Zwangsvollstreckung.
Auf Nachfrage erklärt er, dass beabsichtigt ist, einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zu stellen.
Der Freistellungsanspruch wird doch nach § 887 ZPO vollstreckt, oder?
Und wegen der Herausgabevollstreckung kann der Schuldner doch nicht zur Abnahme der Vermögensauskunft geladen werden, oder?
Irgendwie stehe ich heute früh auf dem Schlauch....
Nochmal liebe Grüße!