Umsatzsteuer erstattungsfähig?

  • Hallo,
    mir raucht mal wieder der Kopf.
    Es geht um eine einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht.
    Der Antragsteller ist vorsteuerabzugsberechtigt, ist aber der Auffassung, dass die Umsatzsteuer erstattungsfähig ist.
    Dazu führt er eine Entscheidung des BFH vom 22.12.20146, Az XI R 27/14 an. Demnach seien Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern zu qualifizieren.
    Ich habe mir die Entscheidung angeschaut, werde daraus aber nicht schlau :mad:
    Im Fall des BFH wurden Mitbewerber abgemahnt und hatten die Kosten für den vom Antragsteller eingeschalten RA bezahlt - allerdings nur die Nettobeträge. Das Finanzamt vertrat dann aber die Auffassung, dass die Klägerin durch die Abmahnung ihrer Mitbewerber an diese eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht habe.
    D.h. der Kläger kann sich die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt wiederholen? :gruebel:
    Ich kapier das Ganze nicht...
    Kennt sich da jemand aus????

  • Zitat

    Im Fall des BFH wurden Mitbewerber abgemahnt und hatten die Kosten für den vom Antragsteller eingeschalten RA bezahlt - allerdings nur die Nettobeträge.

    Ja.
    Weil der Antragsteller in dieser Konstellation zum Vorsteuerabzug berechtigt sein soll, mussten die Mitbewerber nur "netto" bezahlen, weil der Antragsteller den in der Rechnung seines Anwalts enthaltenen USt.-Betrag im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen kann.

    Zitat

    Das Finanzamt vertrat dann aber die Auffassung, dass die Klägerin durch die Abmahnung ihrer Mitbewerber an diese eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht habe.

    Nein.
    Im BFH-Fall war das FA der Meinung, dass der Abmahnende keine umsatzsteuerbare Leistung an die Abgemahnten erbracht hätte.
    Dem Antragsgegner war es deshalb verwehrt worden, die in den Rechnungen seines Anwalts enthaltene Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend zu machen.

    Zitat

    D.h. der Kläger kann sich die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt wiederholen?

    Doch.
    Siehe BFH.

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