Hallo,
mir raucht mal wieder der Kopf.
Es geht um eine einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht.
Der Antragsteller ist vorsteuerabzugsberechtigt, ist aber der Auffassung, dass die Umsatzsteuer erstattungsfähig ist.
Dazu führt er eine Entscheidung des BFH vom 22.12.20146, Az XI R 27/14 an. Demnach seien Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern zu qualifizieren.
Ich habe mir die Entscheidung angeschaut, werde daraus aber nicht schlau
Im Fall des BFH wurden Mitbewerber abgemahnt und hatten die Kosten für den vom Antragsteller eingeschalten RA bezahlt - allerdings nur die Nettobeträge. Das Finanzamt vertrat dann aber die Auffassung, dass die Klägerin durch die Abmahnung ihrer Mitbewerber an diese eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht habe.
D.h. der Kläger kann sich die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt wiederholen?
Ich kapier das Ganze nicht...
Kennt sich da jemand aus????
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