Ersatz-Ergänzungsbetreuer

  • Wegen einem Vertretungsausschluss (Betreuerin und Betroffener sind in einer Erbengemeinschaft) wurde ein Ergänzungsbetreuer für den Aufgabenkreis Erbauseinandersetzung bestellt. Dieser ist Mitarbeiter in einem Verein.

    Jetzt ist es hier so, dass die Mitarbeiter dieses Vereins Betreuungen nur übernehmen, wenn der Verein selbst als Ersatzbetreuer bestellt wird.

    Der Richter hat daher nicht nur den Ergänzungsbetreuer bestellt, er hat zugleich den Verein selbst als 'Ersatz-Ergänzungsbetreuer' bestellt.

    Habe über die SuFu nichts gefunden unter diesem Stichwort, aber ich wollte mal hören, ob anderorten auch Ersatz-Ergänzungsbetreuer vorkommen? Das kommt mir komisch vor!?

    Schonmal allen schönes Wochenende!

  • Ich halte es schon für möglich, aber machen würde ich es nie. Ein Ergänzungsbetreuer muss ja nicht ständig präsent sein, daher machts auch nichts aus, wenn er mal nicht erreichbar ist. Als Ergänzungs-(Verhinderungs-)Betreuer habe ich auch noch nie einen Vereinsbetreuer genommen, denen fehlt es in meinem Bezirk alle an den erforderlichen rechtlichen Kenntnissen.

  • Ich halte es schon für möglich, aber machen würde ich es nie. Ein Ergänzungsbetreuer muss ja nicht ständig präsent sein, daher machts auch nichts aus, wenn er mal nicht erreichbar ist. Als Ergänzungs-(Verhinderungs-)Betreuer habe ich auch noch nie einen Vereinsbetreuer genommen, denen fehlt es in meinem Bezirk alle an den erforderlichen rechtlichen Kenntnissen.

    Warum soll bei einem Ergänzungsbetreuer ein Verhinderungsbetreuer im Sinne des § 1899 Absatz 4 BGB nicht erforderlich und damit nicht möglich sein. Nicht jedes Handeln eines Ergänzungsbetreuers ist aufschiebbar.

    Und wir haben hier nur noch die Betreuungsvereine als Verhinderungsbetreuer, da in der Vergangenheit neben den (Haupt-) Vereinsbetreuern auch die Verhinderungs- (Vereins-) Betreuer den Vereinen in Scharen davongelaufen sind, so dass nunmehr der Betreuungsverein die Verhinderungsbetreuung übernimmt und somit zumindest ein Betreuerhandeln (nach Ausscheiden des Vereinsbetreuers) überhaupt noch möglich ist.

    Wir hatten tatsächlich viele Fälle, in denen trotz angeordneter Betreuung kein Betreuer mehr vorhanden und somit kein Betreuerhandeln mehr möglich war.

  • Unabhängig von der Spezifik der Ergänzungsbetreuung halte ich es für unzulässig, den Betreuungsverein als solchen zum Verhinderungsbetreuer zu bestellen.

    Aus meiner Sicht muss dies immer eine natürliche Person (also z. B. ein konkreter Vereinsbetreuer) sein.

  • Aus meiner Sicht muss dies immer eine natürliche Person (also z. B. ein konkreter Vereinsbetreuer) sein.

    Wieso soll der Betreuungsverein im Rahmen einer sog. "Vereinsbetreuung" nicht Betreuer sein können?

  • Aus meiner Sicht muss dies immer eine natürliche Person (also z. B. ein konkreter Vereinsbetreuer) sein.

    Wieso soll der Betreuungsverein im Rahmen einer sog. "Vereinsbetreuung" nicht Betreuer sein können?


    ...weil dafür die Voraussetzungen des § 1900 I BGB erfüllt sein müssten.


    (Mit anderen Worten kann der Verein als solches nur bestellt werden, wenn keinerlei natürliche Person (weder Ehrenamtler, Berufsbetreuer noch Vereinsbetreuer) als Betreuer in Betracht kommen. Ist also vor der Bestellung der Betreuungsbehörde die letzte Möglichkeit. Auf die genannte Regelung hat die hiesige Betreuungsbehörde beim Betreuervorschlag noch nie zurückgegriffen, da bislang stets eine natürliche Person vorgeschlagen und bestellt wurde. Wer auch sonst ein Armutszeugnis für die Behörde, die auch Betreuer gewinnen soll. § 1900 I BGB scheint mir daher nur Theorie zu sein.)

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