Zahlung eines Kostenvorschusses im Rahmen einer Erbausschlagung

  • Hallo zusammen,

    ist es es unter Berücksichtigung von 13 Satz 2 GNotKG möglich, bei der Beurkundung einer Erbausschlagung für ein anderes Gericht, dass die Aussclagenden -da es zur Sicherung des Eingangs der Gebühren erforderlich erscheint- die Gebühren einzahlen?

  • Hallo zusammen, ist es es unter Berücksichtigung von 13 Satz 2 GNotKG möglich, bei der Beurkundung einer Erbausschlagung für ein anderes Gericht, dass die Aussclagenden -da es zur Sicherung des Eingangs der Gebühren erforderlich erscheint- die Gebühren einzahlen?



    Die Aufnahme (=Beurkundung) der Ausschlagungserklärung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen?

    M.E. Nein!

    Sonst würdest Du ja dem Ausschlagenden die Möglichkeit nehmen, die Erbschaft auszuschlagen.
    Und wenn Du protokolliert hast, ist es für die Einzahlung der Kosten ja schon zu spät.

    Und die Kosten der Ausschlagungserklärung muss doch das -andere- Nachlassgericht einziehen und nicht das protokollierende Nachlassgericht.

    Ich glaube schon einmal eine Entscheidung gelesen zu haben, in der ein Notar sehr große Probleme bekommen hat, als er von seinem Zurückbehaltungsrecht der Urkunde bis zur Zahlung der Kosten gebrauch gemacht hat. Auch der Notar muss die Ausschlagungserklärung rausrücken, damit der Ausschlagende dieselbe innerhalb der Ausschlagungsfrist zum Nachlassgericht transportieren (lassen) kann.

  • Es steht in dem Ermessen, eine gerichtliche Handlung vom Kostenvorschuss abhängig zu machen.
    Ich finde jedoch, dass Risiko des Einnahmeausfalls für den Staat in keinem Verhältnis zur Verzögerung der Beurkundung steht. Es besteht vielmehr das Risiko, dass einem Bürger (subjektiv) das Ausschlagungsrecht erschwert oder gar verwehrt wird.

    Ich würde es nicht machen.

  • Ich weiß von mind. einem Gericht, dass die Kosten für die Ausschlagung nach § 344 Abs. 7 FamFG grundsätzlich als "Vorschuss" erhebt. Die haben sich dafür sogar einen Stempel gebastelt ...

    Richtig im Hinblick auf § 18 Abs.2 GNotKG ist das aber ganz und gar nicht !
    Die Kosten hat nun mal das Nachlassgericht zu erheben ... auch über eine evtl. Vorschusszahlung müsste demnach das Nachlassgericht befinden und nicht das beurkundende Gericht.

  • Ich weiß von mind. einem Gericht, dass die Kosten für die Ausschlagung nach § 344 Abs. 7 FamFG grundsätzlich als "Vorschuss" erhebt.

    Schicken die allen Ernstes am letzten Tag der Ausschlagungsfrist einen Erben, der eine Erbausschlagung zu Protokoll erklären möchte und kein Geld dabei hat wieder weg?

  • Ich persönlich denke, dass diese Ausnahmeregelung ( da laut § 13 GNotKG: "im Einzelfall") für eine Ausschlagung bei Überschuldung und den entsprechend geringen Kosten nicht gemacht worden ist. Der entstehende Kostenbetrag lässt hier eine ausführliche Ermittlung des Einzelfalles ( der Erforderlichkeit , nicht nur Ratsamkeit - Hartmann, Kostengesetze, zu § 13 )für mich unwirtschaftlich erscheinen. Hier hat entsprechend noch nie jemand einen Vorschuss für eine Ausschlagung erfordert- dies wurde von den Revisoren auch nicht beanstandet.

  • Ich weiß von mind. einem Gericht, dass die Kosten für die Ausschlagung nach § 344 Abs. 7 FamFG grundsätzlich als "Vorschuss" erhebt.

    Schicken die allen Ernstes am letzten Tag der Ausschlagungsfrist einen Erben, der eine Erbausschlagung zu Protokoll erklären möchte und kein Geld dabei hat wieder weg?


    Ich vermute, dass der Ausschlagende nach Protokollierung zur Kasse geschickt wird zum Zahlen der 30 Euro. Gegenüber dem Nachlassgericht wird das dann als Vorschusszahlung deklariert. Nach dem Motto: was wir haben,haben wir
    Wie es gehandhabt wird, wenn der kein Geld dabei hat, weiß ich nicht. Ich arbeite dort ja nicht ;)

    Mir ist es auch durchaus schon passiert, dass ich "solche" Ausschlagende zur Kasse geschickt habe. Dann hab ich das dem Nachlassgericht aber auch so mitgeteilt: Kosten wurden hier versehentlich bereits erhoben.

    Bei dem besagten Gericht scheint das aber der Regelfall zu sein

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