Ende der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO?

  • Wir fragen uns hier gerade, wie zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshof zu werten sind.

    Will man jetzt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen generell nicht mehr als Indiz, welches auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit hindeutet, werten? So werden die Entscheidungen des Bundesgerichtshof durch verschiedene Gläubiger bereits interpretiert.

    Oder aber soll eine erste Zwangsvollstreckung, bei der unmittelbar danach eine Einmal- oder auch Ratenzahlung erfolgt, nicht mehr für eine Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO taugen :gruebel:.

    In seiner Entscheidung vom 22.06.2017, IX ZR 111/14, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer einmaligen Geschäftsbeziehung eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit selbst dann nicht vorliegt, wenn nach monatelangen Schweigen und der späteren Einleitung einer Zwangsvollstreckung die Forderung kurzfristig ausgeglichen wird.

    Der Bundesgerichtshof betont dabei: "Zum Schutz vor einer möglichen Zahlungsunwilligkeit, bewussten Zahlungsverzögerungen oder einem erzwungenen Lieferantenkredit muss dem Gläubiger, demgegenüber erstmalig ein Zahlungsrückstand auftritt und der über keine weiteren Erkenntnisse zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners verfügt, möglich sein, außerhalb des von der besonderen Insolvenzanfechtung erfassten Zeitraums seine Forderung ohne Anfechtungsrisiko auf gerichtlichem Weg durchzusetzen."

    Dies leuchtet mir insoweit noch ein, dass man in derartigen Fällen wohl im Einzelfall auch von einer Zahlungsunwilligkeit, welche mittels der Einleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gebrochen werden muss, ausgehen kann.

    Nun hat der Bundesgerichtshof dies in seinem Urteil vom 06.07.2017, IX ZR 178/16, auch auf einen Fall erstreckt, indem eben keine Einmalzahlung erfolgte, sondern der Insolvenzschuldner beim Gerichtsvollzieher um die Gewährung einer Ratenzahlung nachsuchte.

    Hier meine ich, dass das unter der Prämisse, dass der Gläubiger im Fall des § 133 Abs. 1 InsO ohne Beschränkungen zur Zwangsvollstreckung berechtigt ist, deutlich zu weit geht. Jeder lediglich zahlungsunwillige Schuldner wird im Fall der Zwangsvollstreckung die Forderung ausgleichen. Wenn er nicht einmal dies kann, demonstriert er doch sehr genau, dass er nicht solvent ist.

    Oder muss man den Gesamtkontext wie folgt interpretieren: "Hier stehe ich, ich kann nicht anders." [Es wird mehrfach betont, dass die Wertung des Berufungsgerichts unter der Prämisse der Revisionsinstanz nicht beanstandet werden kann bzw. das Berufungsgericht zu dem Schluss kommen kann, dass ....']

    Auf einem Seminar in 11/2016 hat der BGH-Richter Gehrlein gemeint, dass der Bundesgerichtshof über eine starke Beschränkung der Insolvenzanfechtung nachdenkt und wir uns noch sehr wundern werden :eek: :eek: :eek:. Ist es jetzt tatsächlich schon soweit?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Tendenz geht tatsächlich dazu über, dass unwesentliche Forderungen aus der Anfechtung raus genommen werden sollen - so zumindest mein Eindruck (egal welcher Sachverhalt).

  • Wenn der BGH über eine Beschränkung nachdenkt, dann ist das wohl sinnvoll, es gab manches Blümlein der Anfechtungsrechtsprechung, das kaum mehr nachvollziehbar war.

    Wichtiger ist aber eine erhöhte Stringenz der Rechtsprechung. Und hier sehe ich den eigentlichen Wert der beiden neuen Entscheidungen, denn sie scheinen mir eine stärker strukturierte Linie darzustellen (und werden hoffentlich nicht so bald wieder durch gegenläufige Entscheidungen verwässert, wie das bisher häufig der Fall war. Mir als Richter ist eine erkennbare Linie wichtiger als die Frage, ob die Gesamttendenz nun etwas härter oder etwas weicher ist - im Maßen zumindest).

    a) Die Einleitung der Zwangsvollstreckung ist nicht mehr per se und für sich alleine ein starkes Indiz für ZU und daraus abgeleitete Kenntnis ("unbestrittene oder titulierte Forderung auch nach Rechnungsstellung - bei unbestritten - oder Titulierung nicht sogleich bezahlt" hat doch bisher schon zum Teil ausgereicht. Auch bei mir, da ich meinte, eine solche Linie erkannt zu haben). Der BGH nimmt damit zur Kenntnis, dass bei weitem nicht jedes Unternehmen, das es mal zur Zwangsvollstreckung kommen lässt, gleich ein Insolvenzkandidat ist. Das war m.E. sachlich fällig, alleine wenn man sich das Zahlenverhältnis zwischen Zwangsvollstreckungsaufträgen und Unternehmensinsolvenzen anschaut.

    (Natürlich hat jedes insolvente Unternehmen eine Vielzahl von ZV-Aufträgen, aber bei weitem nicht jeder ZV-Auftrag hat eine Unternehmensinsolvenz zur Folge.
    Ich habe noch das blanke Unverständnis eines Verwalter-Anwalts im Ohr, als ich mal gesagt habe, dass drei bis vier ZVAufträge im Jahr bei um die 15 annähernd rechtzeitigen oder sogar pünktlichen Zahlungen im gleichen Jahr mir etwas wenig seien für einen sicheren Nachweis der Kenntnis von ZE beim Anfechtungsgegner. Natürlich haben sich in diesem Fall, es kam ja letztlich zur Insolvenz, die ZVAufträge später gehäuft und die pünktlichen Zahlungen nahmen ab, dann sah das anders aus.)

    b) Der BGH ist zurückhaltender bei der Kenntnisschöpfung aus einmaliger Geschäftsbeziehung. Die kann eben gut laufen oder gestört sein, das hat die Gegenseite (der soätere Anfechtungsgegner) nicht in der Hand. Aber bei "normaler" Störung muss daraus kein zwingender Schluss auf ZU mehr gezogen werden. Wenn der Gegner aber mehr weiß, z.B. aufgrund längerer Geschäftsbeziehung, dann ist Tür und Tor für die Anfechtung auch wieder offen.

    Und dass aus dem Verhalten bei Kleinstforderungen überhaupt irgendwelche Schlüsse gezogen werden müssen, ist jetzt m.E. auch deutlicher limitiert. Zu Recht, denn wenn wenn es sich kaum mehr lohnt, den Rechtsweg zu beschreiten, dann macht man sich wohl auch keine großen Gedanken um die Verhältnisse des späteren Schuldners. Anders, wenn es sich um eine Vielzahl von Kleinstforderungen aus längerer Geschäftsbeziehung handelt.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Also aus meiner Sicht bedeuten solche Grenzziehungen durch den BGH keinesfalls ein Ende der Insolvenzanfechtung. Zumal diese Fälle mit Einzelforderungen und einmaliger Vollstreckung ohnehin eher das Beiwerk sind. Die Musik spielt weiterhin bei Krankenkassen, Finanzämtern und langjährigen Geschäftspartnern, bei denen Rückstände auflaufen.

    Die eigentliche Arbeit des Verwalters ist nach wie vor die Suche nach Indizien für die Kenntnis. Dann fällt jetzt eben dieses eine Indiz weg. Na und!? Ich kann mich noch lebhaft an die Diskussionen auf Verwalterebene erinnern, als damals der BGH die Inkongruenz der Zwangsvollstreckung außerhalb des Dreimonatszeitraums kippte. Da dachten auch alle, jetzt ist die Vorsatzanfechtung erledigt. Und hat sich etwas entscheidend geändert? Nein. Der BGH entwickelte vielmehr einen ganzen Strauß neuer Indizien.

    Deshalb: Füße stillhalten und Indizien suchen...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Der BGH nimmt damit zur Kenntnis, dass bei weitem nicht jedes Unternehmen, das es mal zur Zwangsvollstreckung kommen lässt, gleich ein Insolvenzkandidat ist. Das war m.E. sachlich fällig, alleine wenn man sich das Zahlenverhältnis zwischen Zwangsvollstreckungsaufträgen und Unternehmensinsolvenzen anschaut

    Das sehe ich anders.

    Auch wenn aus unserer selektiven Sicht die dt. Wirtschaft schrecklich pleite scheint, kann doch nicht das insolvente Unternehmen Maßstab unserer Betrachtungen sein. Getreu dem Motto "Schlimmer geht immer". Vielmehr meine ich, dass wir uns an dem wirtschaftlich gesunden Unternehmen orientieren müssen. Dieses bezahlt seine Steuern und Sozialabgaben pünktlich und in voller Höhe. Und seine Gläubiger sind niemals auf die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angewiesen.

    Zumal diese Fälle mit Einzelforderungen und einmaliger Vollstreckung ohnehin eher das Beiwerk sind. Die Musik spielt weiterhin bei Krankenkassen, Finanzämtern und langjährigen Geschäftspartnern, bei denen Rückstände auflaufen

    Die Einzelforderungen mit Vollstreckung haben wir hier öfter, als Du denkst.

    Darüber hinaus heißt trotz der etwas provokanten Formulierung auch bei mir "Keep calm and fechte an!".

    Allerdings versuchen verschiedene Gläubigervertreter (z.B. Dr. B.) die ihnen genehmen Schlussfolgerungen "Zwangsvollstreckung generell kein Indiz mehr für die Zahlungsunfähigkeit" zu ziehen. Und damit werden die Urteile auch gegenüber den üblichen Verdächtigen virulent.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Allerdings versuchen verschiedene Gläubigervertreter (z.B. Dr. B.) die ihnen genehmen Schlussfolgerungen "Zwangsvollstreckung generell kein Indiz mehr für die Zahlungsunfähigkeit" zu ziehen. Und damit werden die Urteile auch gegenüber den üblichen Verdächtigen virulent.

    Wobei die Vertreter der Anfechtungsgegner (wie der liebe Dr. B.) damit nichts anderes machen als wir auf Seiten des Verwalters: relativ grobe Exegese der BGH-Urteile, Formulieren vorteilhafter, allgemein klingender Leitsätze bzw. Indizienketten und dann heftig subsumieren.
    Aber :psst:.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Bitte wie :eek:. Ich übernehme doch in meine Schriftsätze nur, was Datenbanken und Kommentare meinen, aus einer bestimmten Entscheidung schlussfolgern zu müssen. Zeit ist Geld, da kann ich nicht alle Urteile vorher dahingehend prüfen, dass auch wirklich drin ist, was auf der Verpackung steht :teufel:.

    [Wahrscheinlich könnten wir Teil III. der Klage - bei mir sind die rechtlichen Ausführungen jedenfalls Teil III - auch weglassen.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • [Wahrscheinlich könnten wir Teil III. der Klage - bei mir sind die rechtlichen Ausführungen jedenfalls Teil III - auch weglassen.]

    Das klappt leider nur bei den sehr wenigen Gerichten mit Spezialzuständigkeit. Und selbst da würde ich mich nicht auf "dabo tibi ius" verlassen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • [Wahrscheinlich könnten wir Teil III. der Klage - bei mir sind die rechtlichen Ausführungen jedenfalls Teil III - auch weglassen.]

    Das klappt leider nur bei den sehr wenigen Gerichten mit Spezialzuständigkeit. Und selbst da würde ich mich nicht auf "dabo tibi ius" verlassen.

    Wieso extra weglassen, wenn es ohnehin nicht gelesen wird? :D:teufel:

    (aber manchmal wird ja auch dort erst der Sachverhalt versteckt, daher klappt das leider meist nicht :cool::D)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • Auch wenn aus unserer selektiven Sicht die dt. Wirtschaft schrecklich pleite scheint, kann doch nicht das insolvente Unternehmen Maßstab unserer Betrachtungen sein. Getreu dem Motto "Schlimmer geht immer". Vielmehr meine ich, dass wir uns an dem wirtschaftlich gesunden Unternehmen orientieren müssen. Dieses bezahlt seine Steuern und Sozialabgaben pünktlich und in voller Höhe. Und seine Gläubiger sind niemals auf die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angewiesen.

    Ersetz bitte mal in deiner obigen Formulierung das Insolvenzrecht durch das Gesundheitssystem. Ich denke nicht, dass ich in einem Staat leben möchte, in dem gesundheitliche Probleme zwangsläufig als Vorzeichen des baldigen Ablebens interpretiert werden müssen und jegliche Form von Behandlung im Nachhinein am Ergebnis gemessen wird. Kein Arzt würde einem auch nur Aspirin verschreiben, wenn er befürchten muss, bei nicht vollständiger Heilung vorgehalten zu bekommen, er hätte ja wissen müssen, dass diese Maßnahme nur weitere Kosten durch das Hinauszögern des Unvermeidlichen produzieren wird.

    Im Endeffekt komme ich mir als Unternehmer genau so vor und bin extrem dankbar dafür, wenn der BGH diesen zarten Kurswechsel nicht bei nächster Gelegenheit wieder verwässert.

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