BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - X ZB 30/04:
Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes sind der Höhe nach nicht notwendig auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären.
Reisekosten des auswärtigen RA im Vergleich mit fiktiven Kosten des Terminsvertreters
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stolli -
25. Oktober 2005 um 11:42
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an stolli für die aktuelle Mitteilung. Mit deiner stillschweigend vorausgesetzten Erlaubnis habe ich das Az. des BGH auf X ZB 30/04 abgeändert.
Es ist schon erstaunlich, wie einstmals gefestigte Grundsätze der Kostenfestsetzung nach und nach aufgeweicht werden. Solange es für die Festsetzung als solche dadurch einfacher wird, ist mir das aber irgendwie Banane... -
Da bin ich ja mal gespannt, wann die Reisekosten eines amerikanischen Anwalts erstmals geltend gemacht werden. Die gewinnen IMMER.
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@ Ralf:
Da hast du meine Gedanken praktisch ins Forum gestellt. Gerade heute morgen haben wir bei uns schon die Frage gestellt, nachdem der BGH immer anwaltsfreundlicher wird, wann im Rahmen der Europäisierung der erste Brüsseler Anwalt hier seine Reisekosten anmeldet. Wir haben´s ja... [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/smiliegenerator/ablage/127/301.png] -
Interessant könnten auch die Auswirkungen auf die Beigeordnung von RA werden. Warum einen hiesigen nehmen, wenn im Nachbardorf der Überanwalt tätig ist. ?
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Das LG HH ist sehr großzügig. Ein Münchener RA kann in eigener Sache mit dem Flieger nach Hamburg reisen. Und nicht mit billigflug.com, sodern mit luxusair.de, macht fast nen schlappen halben Tausender. Bahn fahren erster Klasse ist halt "länger und unkomfortabel und nicht zuzumuten".
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Zitat von Ralf Zeigermann
Das LG HH ist sehr großzügig. Ein Münchener RA kann in eigener Sache mit dem Flieger nach Hamburg reisen.
Dem RA in eigener Sache würde ich regelmäßig gar keine Reisekosten zuerkennen. Er ist seine eigene Rechtsabteilung und kann einen Anwalt am Ort des Prozessgerichts schriftlich beauftragen (vgl BGH II ZB 14/04).
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