Reisekosten des auswärtigen RA im Vergleich mit fiktiven Kosten des Terminsvertreters

  • :2danke an stolli für die aktuelle Mitteilung. Mit deiner stillschweigend vorausgesetzten Erlaubnis habe ich das Az. des BGH auf X ZB 30/04 abgeändert.

    Es ist schon erstaunlich, wie einstmals gefestigte Grundsätze der Kostenfestsetzung nach und nach aufgeweicht werden. Solange es für die Festsetzung als solche dadurch einfacher wird, ist mir das aber irgendwie Banane... :strecker

  • Da bin ich ja mal gespannt, wann die Reisekosten eines amerikanischen Anwalts erstmals geltend gemacht werden. Die gewinnen IMMER.

  • Interessant könnten auch die Auswirkungen auf die Beigeordnung von RA werden. Warum einen hiesigen nehmen, wenn im Nachbardorf der Überanwalt tätig ist. ?

  • Das LG HH ist sehr großzügig. Ein Münchener RA kann in eigener Sache mit dem Flieger nach Hamburg reisen. Und nicht mit billigflug.com, sodern mit luxusair.de, macht fast nen schlappen halben Tausender. Bahn fahren erster Klasse ist halt "länger und unkomfortabel und nicht zuzumuten".

  • Zitat von Ralf Zeigermann

    Das LG HH ist sehr großzügig. Ein Münchener RA kann in eigener Sache mit dem Flieger nach Hamburg reisen.



    Dem RA in eigener Sache würde ich regelmäßig gar keine Reisekosten zuerkennen. Er ist seine eigene Rechtsabteilung und kann einen Anwalt am Ort des Prozessgerichts schriftlich beauftragen (vgl BGH II ZB 14/04).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!