Gläubigerauskunft

  • Mahlzeit!

    Ich habe eine Frage:

    Vor mir liegt eine umfangreiche Ausschlagungsakte, weggelegt 2009. Der letzte Vermerk besagt, dass alle bekannt gewordenen Erben der I. und II. Erbordnung die Erbschaft ausgeschlagen haben.

    Zwischenzeitlich erfolgten immer wieder Gläubigeranfragen, denen dieser Vermerk so mitgeteilt wurde. Jetzt wünscht ein Inkassobüro die Übersendung sämtlicher Erbausschlagungserklärungen in Kopie.

    Ich bin aus Datenschutzgründen nicht geneigt, diesem Anliegen nachzukommen, und mir erschließt sich auch nicht der Grund, wofür das sinnvoll sein soll, zumal die Erbausschlagungserklärungen ja durch das Gericht im Erbscheinsverfahren geprüft werden.

    Soll die Gläubigerin doch Akteneinsicht beantragen?

    Was meint ihr?

    Grüße der Döner

  • Ich bin aus Datenschutzgründen nicht geneigt, diesem Anliegen nachzukommen,

    Welche "Datenschutzgründe" sollen das konkret sein?

    und mir erschließt sich auch nicht der Grund, wofür das sinnvoll sein soll,

    Das dürfte unerheblich sein.

    zumal die Erbausschlagungserklärungen ja durch das Gericht im Erbscheinsverfahren geprüft werden.

    Vielleicht soll hier ein Gläubigerantrag auf Erteilung eines Erbscheins geprüft/vorbereitet werden.

    Soll die Gläubigerin doch Akteneinsicht beantragen?

    Das ist ein Antrag auf Akteneinsicht, vgl. § 13 Abs. 2, 3 FamFG.

    Worin soll ferner der qualitative Unterschied dahingehend bestehen, dass anscheinend gegen das Übersenden von Ablichtungen "Datenschutzgründe" sprechen, gegen eine Akteneinsicht an Ort und Stelle aber scheinbar nicht?

  • Das berechtigte Interesse an der Akteneinsicht/Auskunft dürfte sich bereits aus dem Titel (der glaubhaft gemachten Forderung) ergeben.

    Ich würde dem Inkassobüro die Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle gewähren:

    "... erhalten Sie Gelegenheit, die Akten in der Zeit vom ... (Datum) bis .... (Datum) in der Uhrzeit von .... bis ... auf der GST des NLG einzusehen."

    Fall es ein auswärtiges Inkassobüro ist:

    "....kann Ihnen Akteneinsicht auf der GST des NLG am Ort des Inkassobüros gewährt werden, wenn Sie dies ausdrücklich beantragen."

  • :dito: Hab auch weder die Akte in ein Inkassobüro geschickt, noch Kopien aus der Nachlassakte veranlasst. Wenn Akteneinsicht gewollt und das berechtigte Interesse - hier durch Vorlage eines Titels in Ausfertigung - nachgewiesen ist, dann gewähre ich sie in Form der Einsichtsmöglichkeit auf der Geschäftsstelle oder im nächstgelegenem Amtsgericht des Gläubigers. Die Folge anschließend war nach meinen Erkenntnissen immer die Gleiche: Es wurde auf Akteneinsicht verzichtet...

  • Die Kopien bekommt der Antragsteller ja auch - sobald er Akteneinsicht erhalten hat. :teufel:

    Ich weiß, dünnes Eis...

    Aber mal ehrlich: was bringen denn Kopien der Ausschlagungen ohne Kenntnis des sonstigen Akteninhalts? Schließlich ergibt sich nicht immer allein aus der Ausschlagungsurkunde, was zur Prüfung ihrer Wirksamkeit wichtig zu wissen wäre (Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung). Und warum sollten quasi blindlings alle Erbausschlagungen kopiert werden, also auch die, bei denen die Wirksamkeit - zumindest was die Einhaltung der Ausschlagungsfrist angeht - nicht in Frage gestellt werden kann?

  • Aber mal ehrlich: was bringen denn Kopien der Ausschlagungen ohne Kenntnis des sonstigen Akteninhalts? Schließlich ergibt sich nicht immer allein aus der Ausschlagungsurkunde, was zur Prüfung ihrer Wirksamkeit wichtig zu wissen wäre (Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung). Und warum sollten quasi blindlings alle Erbausschlagungen kopiert werden, also auch die, bei denen die Wirksamkeit - zumindest was die Einhaltung der Ausschlagungsfrist angeht - nicht in Frage gestellt werden kann?


    Woher das Gericht, das die Wirksamkeit der Ausschlagungen ja typischerweise nicht geprüft hat, jetzt schon weiß, dass "die Wirksamkeit - zumindest was die Einhaltung der Ausschlagungsfrist angeht - nicht in Frage gestellt werden kann", würde ich gerne mal wissen.

    Die oft gehörte Auskunft "Die gesetzlichen Erben der ersten und zweiten Ordnung haben die Erbschaft ausgeschlagen" ist dehalb auch eher sportlich. Was ist so schlimm an "Von den dem Gericht bekannten Erben der ersten und zweiten Ordnung liegen Ausschlagungserklärungen vor"?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • tom: Ok, ich hätte wohl besser schreiben sollen "...die Einhaltung der Ausschlagungsfrist nicht in Frage gestellt werden kann".

    Typische Fallgestaltung:

    Gesetzliche Erbfolge ist eingetreten, gemeinsam erscheinen A und B im NLG. A schlägt die Erbschaft aus und gibt dabei an, dass B ihr/sein Kind sei. Danach schlägt B die Erbschaft aus. Dann habe ich keine Zweifel, dass die Frist für B gewahrt ist.

    Ob die Ausschlagungen tatsächlich wirksam sind (also auch die von B), sei dahingestellt.

  • Wenn jemand Akteneinsicht erhält, dann erhält er auch Kopien: § 13 Absatz 3 Satz 1 FamFG.

    Ich interpretiere das aber anders:

    Der Abs. 1 genießt Vorrang vor Abs. 3, so dass es in Ermessensausübung des Entscheiders liegt, wie er Akteneinsicht gewährt. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Kopien bei Gewähr von Akteneinsicht besteht m.E. nicht. Sonst hätte der Gesetzgeber nicht dieses Rangverhältnis von Abs. 1 zu Abs. 3 schaffen müssen und hätte es als nachgehängten Satz des Abs. 1 nennen können. Insoweit ist der Abs. 3 m.E. so zu lesen, wenn Akteneinsicht in der Geschäftsstelle genommen wurde, dann besteht Anspruch auf Kopien aus der Akte.

    "Auf schriftliche Anforderung besteht ein Anspruch auf zu kopierende Aktenteile nur dann, wenn das Aufsuchen der Geschäftsstelle unzumutbar ist oder Schriftstücke zuvor unter Verstoß gegen rechtliches Gehör nicht übermittelt wurden (für das bisherige Recht: OLG München, FamRZ 2006, 1621)."
    (Bumiller/Harders/Harders/Bumiller/Schwamb FamFG § 13 Rn. 12, beck-online)

    Alles andere würde auch schwierig werden, wenn der Berechtigte lediglich sagt, "Kopiere mal die Ausschlagungen!" Ja, was soll denn jetzt alles kopiert werden. Ob und wofür der Berechtigte es braucht bzw. ob die Abschriften dann Sinn machen, ist m.E. wirklich nicht ausschlaggebend, als ich bereits zuvor das Interesse daran mit der Gewährung von Akteneinsicht ohnehin bejaht habe.

  • Da steht: "soweit Akteneinsicht gewährt" wird und nicht "soweit Akteneinsicht genommen wurde".

    Dass die Seiten bezeichnet werden müssen, würde ich auch so sehen. Also anstatt: "Alle Seiten, auf denen mindestens dreimal der Buchstabe b vorkommt" besser: Seiten 1 bis Ende.

  • "Auf schriftliche Anforderung besteht ein Anspruch auf zu kopierende Aktenteile nur dann, wenn das Aufsuchen der Geschäftsstelle unzumutbar ist oder Schriftstücke zuvor unter Verstoß gegen rechtliches Gehör nicht übermittelt wurden (für das bisherige Recht: OLG München, FamRZ 2006, 1621)."

    Der Beschluss des OLG München taugt nichts: Genau heißt es dort in Rn. 9:

    "Hingegen wird der schriftlichen Anforderung von Aktenbestandteilen - unabhängig von der Frage der Auslagenerhebung - zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Geschäftsstellen regelmäßig nur dann zu entsprechen sein, wenn geltend gemacht werden kann, dass ein Aufsuchen der Geschäftsstelle zum Zweck des eigenhändigen Kopierens unzumutbar ist oder die angeforderten Schriftstücke zuvor unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht von Amts wegen übermittelt wurden."

    Woher kommt denn diese Weisheit?
    - Gesetz (-)
    - Begründung (-)

    Am besten machen wir die Gerichte gleich zu, um eine "übermäßige Belastung der Geschäftsstellen" zu vermeiden? Im Gesetz steht, was die Kopien kosten. Soll das Bundesland dafür auch Personal und Kopierer anschaffen (oder soweit es Rechtsanwälte betrifft, die elektronische Akte einführen).

    Und wo bitte steht, dass man "eigenhändig kopieren" muss oder darf?

  • Wenn jemand Akteneinsicht erhält, dann erhält er auch Kopien: § 13 Absatz 3 Satz 1 FamFG.

    Ich interpretiere das aber anders:

    Der Abs. 1 genießt Vorrang vor Abs. 3, so dass es in Ermessensausübung des Entscheiders liegt, wie er Akteneinsicht gewährt. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Kopien bei Gewähr von Akteneinsicht besteht m.E. nicht. Sonst hätte der Gesetzgeber nicht dieses Rangverhältnis von Abs. 1 zu Abs. 3 schaffen müssen und hätte es als nachgehängten Satz des Abs. 1 nennen können. Insoweit ist der Abs. 3 m.E. so zu lesen, wenn Akteneinsicht in der Geschäftsstelle genommen wurde, dann besteht Anspruch auf Kopien aus der Akte.

    "Auf schriftliche Anforderung besteht ein Anspruch auf zu kopierende Aktenteile nur dann, wenn das Aufsuchen der Geschäftsstelle unzumutbar ist oder Schriftstücke zuvor unter Verstoß gegen rechtliches Gehör nicht übermittelt wurden (für das bisherige Recht: OLG München, FamRZ 2006, 1621)."
    (Bumiller/Harders/Harders/Bumiller/Schwamb FamFG § 13 Rn. 12, beck-online)


    Ein Rangverhältnis zwischen Abs. 1 und 3 des § 13 FamFG sehe ich nicht.

    Die genannte Entscheidung kann letztlich auch so umgesetzt werden, dass der Berechtigte bei Gericht erscheint und dann mündlich mitteilt, alle Ausschlagungserklärungen kopiert erhalten zu wollen.

    Worin liegt der Vorteil gegenüber der Erfüllung eines schriftlichen Antrages gleichen Inhaltes? :gruebel:

  • Da steht: "soweit Akteneinsicht gewährt" wird und nicht "soweit Akteneinsicht genommen wurde".

    Ja eben. Der Gesetzgeber hat ja bereits in Abs. 1 die Akteneinsicht definiert, die nunmal darin besteht, auch in die Akte reinzuschauen.

    Mir kam es jetzt auch weniger auf die Rechtsprechung des OLG München an, als vielmehr auf die zitierte Kommentierung.

    Hier noch eine:

    "Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftsstunden auf der Geschäftsstelle des Akten führenden Gerichts. Die Akte kann ausnahmsweise auch an ein auswärtiges Gericht, z. B. am Wohnsitz des Beteiligten bzw. Kanzleisitz des Verfahrensbevollmächtigten, zur Gewährung der Akteneinsicht auf der dortigen Geschäftsstelle versandt werden.9 Gegen eine Versendung können die damit verbundene Verlustgefahr, z. B. bei Nachlassakten, wie auch das Erfordernis der jederzeitigen Verfügbarkeit der Akte beim zuständigen Gericht sprechen."
    (Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 13 Akteneinsicht, Rn. 8)

    Der Sinn dieser Abstufung besteht darin, dass das Gericht - m.E. unanfechtbar - im eigenen Ermessen entscheidet, wie es die Akteneinsicht gestattet. Der Berechtigte hat allenfalls nach Abs. 1 mindestens Anspruch darauf, die Akte bei der aktenführenden Stelle einzusehen. Gott sei Dank - muss man ja schon fast sagen - hat der Gesetzgeber gerade für Rechtsanwälte den Abs. 4 geschaffen :teufel:. Aber selbst diese Entscheidung darüber ist unanfechtbar, vgl. § 13 Abs. 4 Satz 3 FamFG.

    Ein Kriterium ist jedenfalls dabei nicht zu sagen, die Geschäftsstelle habe dafür keine Zeit Kopien anzufertigen - es ist schließlich ihr Job. Doch Erfahrungen zeigen nun mal, dass gerade Inkassobüros oder Banken - vor allem die, mit dem Geschäftssinn 70-Jährigen noch Kredite teuer zu verkaufen - nicht wirklich wissen, wie sie ihr Recht auf Akteneinsicht tatsächlich gewinnbringend nutzen sollten bzw. sich später herausstellt, dass wohl doch nicht so viel Interesse vorhanden ist zu erfahren, wer tatsächlich Rechtsnachfolger ist.

  • Ich (wohlgemerkt ich) täte hier 13 Abs. 1 2. HS bzw. Abs. 2 Satz 1 2. HS heranziehen - das Geheimhaltungsinteresse der Daten eines Ausschlagenden wiegt schwerer als die (noch unsubstanzierte) Anfrage eines Inkassobüros, welches mit nur dieser Information keinen redlichen Zweck verfolgen kann, der Ausschlagende ist nicht Schuldner.

    i.Ü. ist jede Rpfl-Entscheidung erinnerbar *hust*

  • ... Anfrage eines Inkassobüros, welches mit nur dieser Information keinen redlichen Zweck verfolgen kann, der Ausschlagende ist nicht Schuldner

    Ist es unredlich, wenn das Inkassobüro versucht, Ärger und Aufwand (für alle Beteiligten) zu vermeiden, der zwangsläufig entsteht, wenn es versucht, bei Nicht-Schuldnern Geld einzutreiben :confused:

  • ... Anfrage eines Inkassobüros, welches mit nur dieser Information keinen redlichen Zweck verfolgen kann, der Ausschlagende ist nicht Schuldner

    Ist es unredlich, wenn das Inkassobüro versucht, Ärger und Aufwand (für alle Beteiligten) zu vermeiden, der zwangsläufig entsteht, wenn es versucht, bei Nicht-Schuldnern Geld einzutreiben :confused:

    Das Inkassobüro kann von niemandem Schulden eintreiben den es nicht kennt. Die richtige Frage wäre demzufolge "Wer ist Erbe?", und auf diese Frage gibt es natürlich auch die Antwort (Nachweis berechtigten Interesses natürlich vorausgesetzt).

    i.Ü. ist jede Rpfl-Entscheidung erinnerbar *hust*

    Aber meinst Du, dass bei der zu gewährenden Form der Akteneinsicht eine rechtsbehelfsfähige Beschwer noch besteht? Schließlich hat man ja positiv über das Einsichtsgesuch entschieden - ist § 11 RPflG dann in der Weise so weitreichend?:gruebel:

    Naja, wenn das Inkassobüro in keineAhnungWo sitzt meinetwegen in Hannover und möchte eine Kopie des Erbscheins haben und ich verweise sie auf Einsicht auf der Geschäftsstelle im mittleren Süden Bayerns, könnte ich mir schon vorstellen, dass das als Beschwer durchgeht. Ich gäbe mir jedenfalls keine großen Chancen damit durchzukommen.

  • Okay, dass ist aber nicht unbedingt die Form der Einsichtnahme betreffend, als vielmehr sachwidrig die Einsichtnahme nicht am Gerichtsort des Berechtigten gewährt wird - vorausgesetzt, es gäbe tatsächlich keine zutreffenden Gründe, die die Aktenversendung nach dort verhindere (z.B. Unabkömmlichkeit der Sachakte). Wenn aber das Gericht festlegt, Akteneinsichtnahme ja, Kopieren der Akte vor Einsichtnahme nein, dürfte die Erinnerung mangels Beschwer wohl aussichtslos sein, dennoch gebe ich dir Recht wird der Rechtsbehelf zunächst zulässig sein.

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