Vollstreckung Zug um Zug

  • Hallo,

    ich habe einen Titel vorliegen. Es sollen 10.000,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe gezahlt werden. Wir haben eine Ratenzahlung von 3.000,00 €/Monat vereinbart, die nicht eingehalten wurde.

    Ich würde jetzt gern wegen des Gesamtbetrages das Konto des Schuldners pfänden.

    Geht das denn? Muss ich wegen der Zug-um-Zug Herausgabe irgendwas machen?

    Danke vorab

    Liane

  • Hallo,

    ich habe einen Titel vorliegen. Es sollen 10.000,00 € Zug um Zug gegen Herausgabe gezahlt werden. Wir haben eine Ratenzahlung von 3.000,00 €/Monat vereinbart, die nicht eingehalten wurde. ...

    Danke vorab

    Liane


    Ihr habt eine Ratenzahlung für etwas vereinbart, das der Schuldner überhaupt noch nicht bezahlen musste, weil Ihr die Gegenleistung nicht übergeben habt?

    Schick.

    Den Namen des Schuldners hätte ich gerne, ich habe da noch ein paar Waschmaschinen, Lebensversicherungen und etwas Sumpfland, die dringend einen Käufer suchen:D

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Diese Verfahrensweise ist aber häufig zu beobachten. die Leute fallen meist aus allen Wolken, wenn man auf Die §§ 756 und 765 ZPO verweist.

  • Sollte gerade einer Rechtsfachwirtin aber ein Begriff sein ;)

    Zu gut 95% muss man bei "Zug um Zug - Vollstreckung" beanstanden, wenn der Annahmeverzug nicht ebenfalls tituliert ist.

  • :wechlach:

  • Zug um Zug gegen Abtretung von Rechten

    Schuldner ist verpflichtet, Zug um Zug gegen Abtretung von Rechten Betrag X zu zahlen. Annahmeverzug ist im Urteil nicht festgestellt.

    Dem Schuldner würde ich über PBV nunmehr die Abtretung (nochmals) anbieten, Frist zur Annahme setzen und zur Zahlung auffordern. Nachdem der Annahmeverzug durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist - Zustellung durch Gerichtsvollzieher.

    Habe ich etwas übersehen?

  • Zug um Zug gegen Abtretung von Rechten

    Schuldner ist verpflichtet, Zug um Zug gegen Abtretung von Rechten Betrag X zu zahlen. Annahmeverzug ist im Urteil nicht festgestellt.

    Dem Schuldner würde ich über PBV nunmehr die Abtretung (nochmals) anbieten, Frist zur Annahme setzen und zur Zahlung auffordern. Nachdem der Annahmeverzug durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist - Zustellung durch Gerichtsvollzieher.

    Habe ich etwas übersehen?

    Wie soll der Annahmeverzug durch die bloße GV-Zustellung des "Abtretungsangebots" nachgewiesen sein ?

  • Kann mir noch jemand etwas dazu sagen?


    Du kannst den GVZ direkt mit dem Angebot der Abtretung beauftragen. § 756 ZPO sagt ja: "... bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat ...". Dazu der BGH (MDR 2016, 1228 = DGVZ 2016, 225 = NJW 2016, 3455 - Rn. 14).

    "(1) Der Schuldner kommt als Gläubiger der Gegenleistung gemäß § 293 BGB in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Dabei muss ihm die Leistung nach § 294 BGB so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten worden sein. Die Forderung (...) konnte vom Gläubiger im Wege der Abtretung gemäß § 398 Satz 1 BGB durch Vertrag mit dem Schuldner auf diesen übertragen werden. Dazu musste der Gläubiger dem Schuldner die Schließung eines entsprechenden Vertrages antragen (§ 145 BGB). Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner im Namen und mit Vollmacht des Gläubigers (§§ 164, 167 BGB) ein solches Angebot gemacht. Der Schuldner hat dieses Angebot abgelehnt und ist damit in Annahmeverzug geraten."

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Danke Bolleff. Ich hatte mir nur vorgestellt, dass ich den Annahmeverzug vor Einleitung der ZV herstelle, da wir voraussichtlich eine Kontenpfändung betreiben wollen.

    Wenn ich jetzt den GV mit dem Angebot der Abtretung beauftrage, entstehen wieder (höhere) Kosten.

    Ist der Nachweis des Verzuges nicht mit der Zustellurkunde zu führen?

  • § 63 Abs. 1 S. 5 GVGA. Oder ähnlich in anderen Bundesländern.

    Wäre es nicht trotzdem einfacher, das Angebot schriftlich übergeben zu lassen (s. MüKo/Heßler ZPO § 756 Rn. 14). Weil es dann nicht nur einen Verzug, sondern für den Gläubiger die Erfüllung seines Schuldverhältnisses darstellt. Stichwort: Reiner Tisch.

  • Danke Bolleff. Ich hatte mir nur vorgestellt, dass ich den Annahmeverzug vor Einleitung der ZV herstelle, da wir voraussichtlich eine Kontenpfändung betreiben wollen.

    Wenn ich jetzt den GV mit dem Angebot der Abtretung beauftrage, entstehen wieder (höhere) Kosten.

    Ist der Nachweis des Verzuges nicht mit der Zustellurkunde zu führen?


    Wohl nicht (vgl. AG Augsburg und dort die 5 letzten Abs.).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wohl doch (§§ 756, 762, 763, 415, 418 ZPO; § 63 GVGA). Auch für Augsburg und Berlin.


    Das betrifft die von Dir erwähnte Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher, die er im Protokoll niederlegt. Liesel meint aber ihr/e eigene/s(!) Aufforderung/Angebot (Privaturkunde), die/das sie per GVZ verschickt. Ob sie also mit diesem eigenen Schreiben nebst Zustellungsurkunde des zustellenden GVZ dem für die ZV jetzt zuständigen GVZ gegenüber den Nachweis des Annahmeverzugs "in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde" führen kann, ist streitig. Das AG Augsburg lehnt das jedenfalls ab.

    Ich bin im übrigen ganz bei Dir, 45, daß ich für den Mandanten auch immer den sichereren (nicht immer günstigeren) Weg gehen würde, erst recht, um etwaigen Diskussionen später über die Zulässigkeit der ZV im vorhinein aus dem Weg zu gehen. Deshalb würde ich auch das Angebot über den mit der ZV beauftragten GVZ laufen lassen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!