Unbekannter Aufenthalt des Schuldners - reloaded

  • Hallo Zusammen!

    In diversen Beiträgen wird zwar immer mal wieder das Thema aufgegriffen, aber leider für mich nicht lückenlos abschließend geklärt.

    Daher werfe ich die Frage erneut auf und hoffe, der ein oder andere ist nicht genervt ... :oops:!

    Klassischer Fall (im RSB-Verfahren ohne Kostenstundung):

    Der Schuldner verschwindet (ggf. ins Ausland oder sonst wo hin), der Treuhänder kann die Aufforderung gem. § 298 Abs. 1 InsO mit Zahlungsfrist nicht an ihn übermitteln.
    Auch das Anhörungsverfahren durch das Insolvenzgericht gem. § 298 Abs. 2 InsO kann (nach erfolgloser EMA-Anfrage) nicht zugestellt werden.

    Nun gehe ich (bislang) stets wie folgt vor:

    1. Gerichtliche Anhörung (§ 298 Abs. 2 InsO) kann gem. § 10 Abs. 1 InsO unterbleiben, da der Aufenthalt unbekannt ist.

    2. Beschluss über Stundungszurückweisung für Verfahrensabschnitt RSB muss gem. § 8 Abs. 2 InsO nicht zugestellt
    werden, weil an einen aufenthaltsunbekannten Beteiligten nicht zugestellt wird.

    3. Gem. § 9 Abs. 3 InsO ist dann die öffentliche Bekanntmachung maßgeblich, d. h. die Zustellung gilt am dritten Tage ab Veröffentlichungsdatum gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO als bewirkt.

    4. Nach Rechtskraft der Stundungszurückweisung verfahre ich dann mit dem Versagungsbeschluss (§ 298 InsO) ebenso,
    d. h. öffentliche Bekanntmachung.

    IST DAS RECHTLICH SO KORREKT? :confused:

    Danke im Voraus! Vollstrecki

  • Bei Punkt 1. und 2. stimme ich Dir voll zu. Aber wie kommst Du danach zu einer Veröffentlichung? Die ist bei der Stundungsaufhebung doch gar nicht vorgesehen. Ich stelle in diesem Fall trotz § 8 II InsO öffentlich zu, um die RM-Frist in Gang zu setzen. Bei dem Antrag nach § 298 InsO versage ich dann auch ohne Anhörung des Schuldners und bring in den Gründen nochmal den § 295 InsO ein, so nach dem Motto "Schuldner ist selbst schuld", hätte er seine neue Anschrift obliegenheitsgemäß mitgeteilt hätte ich ihn auch anhören können.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ja, irgendwie so.
    Reihenfolge seltsam.
    Vor dem 298-Procedere kommt die Stundungsaufhebung als erstes.
    Da ich die eigentlich nicht mehr mache, erspart man sich den aufwendigen Rest.
    Habe auch schon unbekannt aufhältlichen Schuldnern die RSB erteilt, mir egal und geht schneller. ;)

  • Hallo Ecosse,

    in meinem HaKo (3. Auflage) steht in der Kommentierung zu § 8 Abs. 2 bei unbekanntem Aufenthalt gem. II., Rdnr. 10: "Die Zustellung wird dann durch die öffentliche Bekanntmachung (§ 9) ersetzt. Einer öffentlichen Zustellung bedarf es nur im Fall des § 307 Abs. 1 Satz 3."


    In meinem Uhlenbruck (13. Auflage) steht sinngemäß das Gleiche bei § 8 Rdnr. 5: "Eine öffentliche Zustellung ist im Insolvenzverfahren ausgeschlossen." und Rdnr. 6: "Ausnahmesweise wird der vom Schuldner vorgelegte Schuldenbereinigungsplan an Gläubiger, deren Aufenthalt unbekannt ist, öffentlich zugestellt, § 307 Abs. 1 S. 3."

    Ich weiß grundsätzlich, dass nur in den Fällen, in denen auch eine VÖ gesetzlich geregelt ist (bei Stundungsentscheidungen ja klar nicht), auch eine Zustellfiktion über § 9 Abs. 3 erfolgt.

    Insofern verstehe ich zwar, dass Du, um die Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen, öffentlich zustellst. Aber in § 8 Abs. 2 und gemäß der o. g. Kommentierungen wird 1. ja nicht zugestellt und 2. dann ersatzweise öffentlich bekannt gemacht.

    Ich finde, die InsO ist für diese Fälle schwammig. Du behilfst Dir quasi über eine öffentliche Zustellung, ich über eine öffentliche Bekanntmachung.

    Ich hätte nur gerne gewusst, wie es denn jetzt rechtlich korrekt ist.

    Danke aber für Deine Info, wie Du damit umgehst!

    LG

  • Hallo zsesar,

    meine Reihenfolge ist dann doch aber genau wie Deine :confused: ...
    ... nur dass Du die Stundung aufhebst, ich versage sie für den Abschnitt RSB-Verfahren.

    Bei uns wird die Stundung bei Verfahrenseröffnung nicht für alle drei Verfahrensabschnitte auf einmal bewilligt, sondern nur für das Antrags- und das Insolvenzverfahren.
    Wenn ich dann im RSB-Verfahren bin, liegt ja dennoch bereits ein gültiger Antrag des Schuldners auch bezüglich des RSB-Verfahrens vor, über den ich nur noch entscheiden muss/kann (wenn der Schuldner nicht mitarbeitet).
    Daher hebe ich nicht auf, sondern versage.

    Aber wie gesagt, meine Reihenfolge ist dann ja nicht anders als Deine.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, kümmerst Du Dich aber ja gar nicht mehr (inzwischen) um Stundung, sondern versagst direkt über § 298 ... das ginge ja in meinem Fall dann gar nicht, weil ich ja noch über den Stundungsantrag entscheiden muss.

    Danke aber auch Dir für die Rückmeldung.

    Ich finde diese Sachverhalte immer lästig, weil man sich da so "durchwurschtelt".

  • Bei uns wird die Stundung bei Verfahrenseröffnung nicht für alle drei Verfahrensabschnitte auf einmal bewilligt, sondern nur für das Antrags- und das Insolvenzverfahren.
    Wenn ich dann im RSB-Verfahren bin, liegt ja dennoch bereits ein gültiger Antrag des Schuldners auch bezüglich des RSB-Verfahrens vor, über den ich nur noch entscheiden muss/kann (wenn der Schuldner nicht mitarbeitet).
    Daher hebe ich nicht auf, sondern versage.

    Soll das heißen, um unzulässigen Druck auf den Schuldner auszuüben, bleibt der Stundungsantrag einfach unbearbeitet liegen und wird erst herausgeholt, wenn der Schuldner nicht so macht, wie Gericht oder Treuhänder es gerne hätten? Sorry, aber das halte ich für gröbstens rechtswidrig. Das fängt schon damit an, was denn bitte mit "Mitarbeit" des Schuldners gemeint sein soll: sofern keine Obliegenheitsüberwachung beschlossen ist, ist es weder Aufgabe des Treuhänders und schon gar nicht des Gerichts, irgendwelche Überwachungstätigkeiten zu entfalten. Meiner Meinung nach muss das Gericht sogar im Rahmen der Aufsichtspflicht einschreiten, wenn der Treuhänder den Schuldner hier mit irgendwelchen Anforderungen überzieht.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, kümmerst Du Dich aber ja gar nicht mehr (inzwischen) um Stundung, sondern versagst direkt über § 298 ...

    Nein, damit ist gemeint, dass die Stundung nicht aufgehoben wird und es daher auch keine Versagung nach § 298 InsO gibt. Ich mache das auch nicht mehr. Abgesehen von der Umsatzförderung für Insolvenzverwalter durch Folgeanträge bringt § 298 InsO schlicht nichts.

  • Ein "rechtlich korrekt" gibt es nicht. Da wurschtelt sich jeder durch.

    Ich mache es wie folgt:
    1. Stundungsaufhebung oder Zurückweisung des Stundungsantrag im Internet veröffentlichen für die R'kraft
    2. Verzicht auf die Zahlungsaufforderung durch den Treuhänder
    3. Zahlungsaufforderung durch das Gericht a) entfällt ebenfalls oder b) wird im Internet bekannt gemacht
    4. Versagung der RSB wird im Internet bekannt gemacht.
    5. Weglegen

    Also im Grunde wie TO. Lissner hat dazu mal einen Aufsatz geschrieben in der Zinso 2013, 162. Das könnte man als Fahrplan nehmen.

    P.S.: Ich mache den 4c/298 auch nicht mehr oft.

  • Ein "rechtlich korrekt" gibt es nicht. Da wurschtelt sich jeder durch.

    Ich mache es wie folgt:
    1. Stundungsaufhebung oder Zurückweisung des Stundungsantrag im Internet veröffentlichen für die R'kraft
    2. Verzicht auf die Zahlungsaufforderung durch den Treuhänder
    3. Zahlungsaufforderung durch das Gericht a) entfällt ebenfalls oder b) wird im Internet bekannt gemacht
    4. Versagung der RSB wird im Internet bekannt gemacht.
    5. Weglegen

    Also im Grunde wie TO. Lissner hat dazu mal einen Aufsatz geschrieben in der Zinso 2013, 162. Das könnte man als Fahrplan nehmen.

    P.S.: Ich mache den 4c/298 auch nicht mehr oft.

    Nun, bei uns seit Jahren praktizierte Verfahrensweise (Kommentarlitartur lese ich dazu nicht, da viel doxa, wenig logos):

    1. Stundung wird aufgehoben; Zustellung nicht erforderlich, da an Personen unbekoannten Aufenthalts nicht zuzustellen ist

    2. Die Aufforderung des Abtretungstreuhändrs ist entbehrlich - tatbestandliche Einschränkung des § 298, da das Entziehen des Schuldners in dessen Sphäre fällt

    3. die gerichtliche Aufforderung unterbleibt s. 1 , desweiteren wird an Personen unbekannten Aufenthals nicht zugestellt

    4. die RSB wird versagt

    Nur die Entscheidung zu 4. ist zu veröffentlichen.

    Rechte des Schuldners: er kann die Versagungsentscheidung angreifen und innerhalb seines Rechtsmittels vortragen, dass die Stundungsablehnung zu unrecht erfolgte. Das Gericht müsste dann im Rahmen einer Inzidenterprüfung die Stundungszurückweisung überprüfen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nein, damit ist gemeint, dass die Stundung nicht aufgehoben wird und es daher auch keine Versagung nach § 298 InsO gibt. Ich mache das auch nicht mehr. Abgesehen von der Umsatzförderung für Insolvenzverwalter durch Folgeanträge bringt § 298 InsO schlicht nichts.

    Auf solche Folgeanträge kann der Insolvenzverwalter gut und gerne verzichten. Lukrativ ist das nämlich wirklich nicht.

  • also mal grundsätzlich zur Stellungnahme von Vollstecki zu Breamter:

    eine Stundung nach Rechtszügen - hier genauer: nach Verfahrensabschnitten ist grds. richtig.
    Mit Aufhebung des Verfahrens haben wir früher auch nicht sogleich gestundet, sondern erstmal 1 Jahr abgewartet. Dann sind wir 180 Grad umgeschwenkt, da diese Verfahrensweise unbedacht war.
    Gründe: die Stundungswirkungen treten mit der Stellung des Stundungsantrags ein, soweit so gut; dies aber nur zugunsten des Schuldners. Wir setzten einen (Abtretungs-) treuhänder ein und lassen den Stundungsantrag unbeschieden, jetzt wird irgendwan mal der Stundungsantrag zurückgewiesen, und schups hat der Treuhänder keinen Anspruch gegen die Staatskasse, da die Schutzwirkung des - unbeschiedenen - Antrags nur den Schuldner umfasst. Eine Anwesiung aus der Landeskasse darf nicht erfolgen.... wonach riecht das.... genau ! Amtshaftung !

    Dass den Treuhänder jenseits einer Offenlegung der Abtretung gegenüber dem bei Aufhebung bekannten Arbeitgeber offenzulegen und den etwaig niederprasselden Regen 1x jährlich zu verteilen, etwaig andere Pflichten hat, gehört in den Bereich der Legendenbildung (egal was in irgendwelchen Kommentaren steht: logos vs. doxa !). Die gesetzgeberische Konzeption ist eine andere. Die Gläubigerversammlung kann eine Obliegenheitsüberwachung beauftragen. Der Treuhänder ist auch nicht der Büttel der Insolvenzgerichte, die müssten sich nämlich einmal jährlich über die Aufrechterhaltung ! der Stundung Aufklärung verschaffen.

    So nun kommt noch die "Drehtürentscheidung des BGH" (Drehtür = heute wirke ich mal mit, morgen nicht und übermorgen wieder): dies hätte der BGH auch völlig entgegengesetzt entscheiden können, da auch die Kostenstundung wie jede Sozialleistung (die Kostenstundung ist eine Sozialleistung der Justiz) unter dem Vorbehalt des Nichtvorliegens einer Mutwilligkeit steht (oh je, der Substantivismus und ich :D ). Aber der BGH wollte dem Gesetzgeber eine Klatsche erteilen (ich glaub Rdn. 22 oder 23 der Entscheidung; der Arbeitstitel der Entscheidung könnte heißen: Gesetzgeber, du bist doof und stinkst). Aber das mit Schüpchen und Eimerchen hauen zwischen BGH und Gesetzgeber kennen wir ja auch schon aus dem Vergütungsrecht).
    Wir habe heute genau dies aufgrund einer Nachfrage eines neuen Kollegen besprochen. Liegen die Voraussetzungen der Aufhebung vor, müsste aufgehoben werden. Problem: 4 Monate später haben wir das wieder auf dem Tisch. Da die Frage der erneuten Stundung logischerweise nicht einheitlich beantwortet wird: Empfehlung an den Kollegen: was denkst Du, ob da jemals egal wann, was reinkommen könnte. Nicht dogmatisch (ich bin Dogmatiker) sondern pragmatsich (wozu ich mich auch mal hinreißen lassen kann).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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