Vollstreckungsfähiger Inhalt Vergleich

  • Hallo,

    als Vollstreckungstitel wurde zum Antrag auf Pfüb ein Beschluss § 278 Abs. 6 ZPO vorgelegt. Ich stolpere darüber, ob der Inhalt des Vergleichs überhaupt vollstreckungsfähig ist. Der Beschluss hat u.a. folgenden Inhalt:

    "Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass die Klägerin Rückzahlungsansprüche wegen zuviel bezahlten Werklohn gegen die XY UG von mind. 15.000 Euro hat.
    Der Geschäftsführer der Beklagten (nicht XY UG!) verpflichtet sich als Liquidator der XY UG gegen den ehemaligen Geschäftsführer der XY UG Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
    Zahlungen die der Liquidator erhält sind unverzüglich ohne Einbehalt bis zu einem Gesamtwert von 15.000 Euro an die Klägerin abzuführen.
    Der Liquidator der XY UG und Geschäftsführer der Beklagten verpflichtet sich weiter die Forderungen zügig gegen Herrn xx durchzusetzen und einzuklagen.
    Die Klägerin wird über die Schritte der Durchsetzung unverzüglich informiert."

    Der Pfüb richtet sich gegen die Beklagte, also nicht gegen die xy UG.

    Meines Erachtens stellt der Beschluss/Vergleich zwar einen Anspruch fest, aber er verpflichtet nicht zur Zahlung, abgesehen davon, dass meines Erachtens eine Forderung gegen die XY UG festgestellt wird, aber nicht direkt gegen die Beklagte.

  • Genau. Wobei auch keine Ansprüche gegen die XY UG vollstreckbar "festgestellt" werden, es sei denn, dass diese dem Rechtsstreit zum Vergleichsabschluss beigetreten war.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Der Inhalt des Vergleichs stammt von den Beteiligten. Und wenn kein vollstreckbarer Inhalt vorhanden ist, ist es nicht Aufgabe des Gerichts zur Vollstreckung zu verhelfen. Danke für 20 € Gerichtskosten

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier eine ganz ähnliche Konstellation:
    Ein schriftlicher Vergleich gem. §278 VI ZPO mit dem Inhalt:

    "Der Beklagte erkennt an, dem Kläger 100,00 € für ... zu schulden."

    Ich bin ein wenig am zweifeln, ob der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, oder ob es sich lediglich um eine Wissenserklärung, bzw. eine Feststellung handelt.

    Dafür spricht, dass es in einem gerichtlichen Vergleich drin steht.
    Andererseits sehe ich schon einen Unterschied darin, ob jemand einen Anspruch inhaltlich anerkennt oder ob er erklärt, kommende Vollstreckungen zu dulden.

    Was meinr Ihr?

    Vielen Dank schonmal

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich würde es auslegen.

    Es gibt da Rechtsprechung, dass in solchen Fällen nicht mehr so genau zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden wird.

    Hier: Verpflichtet sich zu zahlen = Vollstreckbar.

  • vielen Dank für die Rückmeldung.

    Hab mich letztlich auch dazu entschieden, die Vollstreckungsfähigkeit zu bejahen.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Hallo ihr lieben,

    ich hänge mich hier auch mal dran. Ausweislich eines Urteils wurde im Tenor festgehalten:

    "1. Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des bei dem XYgericht hinterlegten Betrages i.H.v. ... nebst Hinterlegungszinsen zu bewilligen.
    2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über BZS abzüglich von der Hinterlegungsstelle gezahlter Hinterlegungszinsen seit dem ... zum Tage der Auszahlung des gemäß Ziffer 1 hinterlegten Betrages zu zahlen".

    Hinterlegungszinsen werden in unserem Bundesland nicht gezahlt. Kann der Gläubiger hier die ausgerechneten Zinsen verlangen, auch wenn der Anspruch auf die Zinsen nur festgestellt und er nicht ausdrücklich zur Zahlung der Zinsen verurteilt wurde?

    Lieben Dank für eure Meinungen,

    das Kruemelchen

  • Es wird festgestellt: er ist verpflichtet zu zahlen. Ich finde Nr. 2 des Tenors jetzt nicht mßverständlich. Nur von der Hinterlegungsstelle können die Zinsen natürlich nicht verlangt werden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • naja; man könnte wenn man wollte wegen des Wortlauts schon auf die Idee kommen, dass es sich um ein nicht vollstreckungsfähiges Feststellungsurteil handelt.

    Würde ich aber nicht. Ich meine auch, man kann und muss die Formulierung dahingehend auslegen, dass eigentlich gewollt war: der Beklagte wird verurteilt an den Kläger zu zahlen.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Im Grundsatz bin ich bei Euch, was die Frage der Zahlungspflicht angeht. Aber aus dem in #10 zitierten Tenor zu 2. ergibt sich nicht, aus welchem Betrag die Zinsen zu zahlen sind.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ungeschrieben ist natürlich der hinterlegte Betrag aus Nr. 1 gemeint. Handwerklich keine Glanzleistung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ungeschrieben ist natürlich der hinterlegte Betrag aus Nr. 1 gemeint. Handwerklich keine Glanzleistung.

    oh ja... sicher nicht. ich hab nur den eindruck es wird nur nicht besser....
    eigentlich klar, Leistungs- vor Feststellungsklage...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!