Anhörung Kind unter 14 Jahren

  • Hallo, ich bräuchte mal eure Hilfe, da ich so einen Fall bisher nicht hatte.

    Sachverhalt: Das 10-jährige Kind (K) ist Alleineigentümer von Grundbesitz. Mutter des Kindes (M) hat die alleinige elterliche Sorge. Der Grundbesitz wird nun an einen unbekannten Dritten verkauft. Im Kaufvertrag tritt M für K auf. Kein Vertretungsausschluss und daher auch kein Ergänzungspfleger erforderlich. Kaufvertrag wird eingereicht mit dem Antrag auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung.

    Nun bin ich der Meinung, dass ich dem Kind noch rechtliches Gehör gewähren muss. Nur bin ich mir nicht mehr sicher, in welcher Form dies zu erfolgen hat und aus welcher Vorschrift sich dies ergibt.
    Muss ich einen Verfahrenspfleger bestellen, der die Interessen des Kindes prüft? Oder hört man den gesetzlichen Vertreter an? (letzteres erscheint wenig sinnvoll, da die Mutter ja ohnehin im Kaufvertrag auftritt).

    Für viele mag es ein sehr einfacher Fall sei, ich stehe allerdings gerade total auf dem Schlauch :gruebel:

  • Das Kind <14 Jahre ist selber nicht verfahrensfähig.
    Ich halte es daher weiterhin wie z.B. Zeiser im Rpfleger 2017, S. 429 ff. und bestelle - zumindest für zweiseitige Rechtsgeschäfte wie z.B. einen Kaufvertrag - einen Ergänzungspfleger zur
    a.) Gewährung des fairen Verfahrens vor der Entscheidung durch den Rechtspfleger
    b.) Entgegennahme des Gen.beschlusses nach § 41 III FamFG.

    Zeiser selbst hält weiterhin - entgegen BGH Rpfleger 2014,373 ff. - die Bestellung des Pflegers selbst bei einseitigen RG wie der Erbausschlagung für notwendig.

  • So kann man sich irren; zumal der BGH die Sache nur für die Erbausschlagung entschieden hatte.
    Ein Umkehrschluss , dass diese Entscheidung für sämtliche Rechtsgeschäfte gelten soll , kann daraus nicht gezogen werden bzw. hat der BGH ausdrücklich ( ! ) offen gelassen.

    Ich finde es aber in der Tat merkwürdig, dass zu diesem wichtigen Thema in der Praxis so wenig Äußerungen in diesem Thread kommen.
    Oder sollten sich so viele Praktiker mit der Entscheidung abgefunden haben ?

  • Hm, okay. Gerade das dachte ich eigentlich brauche ich nicht. Gibt es noch andere Meinungen?

    Welche Lösung hast Du Dir denn vorgestellt? :gruebel:

    Du schreibst doch selbst, dass es Dir merkwürdig vorkäme, wenn die Mutter das Kind im Verfahren bei der Anhörung vertreten würde. Und Verfahrenspfleger gibt es nur in Personensorgeangelegenheiten, wenn ich mich nicht irre. Dann bleibt doch also nur noch die Lösung mit dem Ergänzungspfleger für das Genehmigungsverfahren, oder!?

    Ulf

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