Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten Personen

  • Hallo,
    das obige leidige Thema schon wieder ;)
    Irgendwie werde ich damit nicht grün. Auch mit vielen lesen nicht.
    Vielleicht kann mir jemand bei diesem konkreten Beispiel helfen.
    Gepfändet wird das Arbeitseinkommen (1467,00 € Netto). Die beiden Kinder sollen TEILWEISE unberücksichtigt bleiben. Da sie vom Vater zusammen 400,00 € monatlich erhalten.
    Wie muss ich dabei verfahren?

  • okay, ich fang mal an auch auf die Gefahr hin, dass es andere Kollegen völlig daneben finden und ganz anders machen:
    ich würde die Kinder zu 50 % nicht berücksichtigen, da ihr Unterhaltsbedarf zumindest zur Hälfte des Sozialhilfesatzes gedeckt ist. Den Sozialhilfesatz würd ich als Maßstab zugrunde legen. Für Erwachsene noch mit 30 - 50 % Zuschlag.

  • Ich mache weiter mit: Der Antrag auf Nichtberücksichtigung ist vollständig zurückzuweisen.

    Für seine beiden Unterhaltspflichten hat der Schuldner bei dem obigen Nettoeinkommen ca. 200,00 EUR mehr zur Verfügung (nach der Tabelle). Also 100,00 EUR pro Kind. An eigenem Einkommen haben die Kinder jeweils 200,00 EUR (Unterhaltszahlung des Vaters, gleichmäßig verteilt).
    Der Bedarf der Kinder in Höhe von jeweils 450,00 EUR (absolutes Minimum) ist durch die Unterhaltszahlung des Vaters und den Betrag, den der Schuldner für seine beiden Unterhaltszahlungen zur Verfügung hat, nicht gedeckt, sodass auch eine teilweise Nichtberücksichtigung nicht in Betracht kommt.

  • Eine große Rolle spielt sicher auch, wo die Kinder leben (z. B. beim anderen Elternteil, so dass durch den Naturalunterhalt und die Zahlungen des Schuldners ihr Bedarf ggf. sogar vollständig gedeckt ist).

    Vor Augen halten muss man sich natürlich auch, dass die volle Berücksichtigung der Kinder zugunsten des Schuldners nicht zwingend dazu führt, dass der daraus resultierende Mehrbetrag an pfändungsfreiem Einkommen auch diesen zugutekommt.

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