Sparkonten und Betreuter mit Einwilligungsvorbehalt

  • Guten Morgen,

    ich habe mich angemeldet, da ich etwas verunsichert bin. Zuerst der Fall:

    Betreuter, Vermögenssorge mit EV, möchte von seinem Sparkonto einen Betrag X für einen neuen Schrank haben. Natürlich muss das noch genauer abgeklopft werden, aber es geht mir hier um das Verfahren. Unsere Rechtspfleger sind, wie wohl anders auch, schwer telefonisch zu erreichen und daher stelle ich die folgende Frage anderen bzw. weiteren Fachkräften bzw. Experten/Innen:

    Der EV dient dem Schutz des Vermögens für den Betreuten, der Sperrvermerkt des Sparkontos schützt den Betreuten vor dem Betreuer. Der Betreute will an sein Sparbuch, gehen wir von begründet aus, da muss ich doch keine Genehmigung vom zuständigen
    Betreuungsgericht einholen oder? Er hat NUR den EV bei Vermögen.

    Bin noch nicht lange als Betreuer tätig und erhalte von verschiedenen Betreuerinnen bzw. Betreuern unterschiedliche Antworten. Die einen sagen, dass ich keine Genehmigung benötige, die anderen, dass ich eine brauche. Durch das Betreuungslexikon bin ich auch nicht weiter gekommen.

    Ich würde mich freuen, falls man meinen Knoten im Kopf lösen könnte.

    MfG
    Seb

    Einmal editiert, zuletzt von BBvSeb (31. August 2017 um 08:53)

  • Ich bin zwar keine "andere Fachkraft" antworte aber mal trotzdem. Wir sind ja schließlich im Rechtspflegerforum :D

    Da ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, bedarf der Betreute der Zustimmung des Betreuers.
    Da das Sparkonto gesperrt ist bedarf diese Zustimmung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, da nur durch das Handeln des Betreuers die Verfügung zustande kommt. Diese Verfügung bedarf der Genehmigung.

  • Danke Danke Danke. Das ist die verständlichste Antwort, die ich in den letzten fünf Tagen erhalten habe.
    Macht Sinn, verstehe ich.

    Falls ich es vergessen habe: Danke Danke Danke. :yes:

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