Kontenabfrage durch InsG im Eröffnungsverfahren?

  • Hier kam gerade eine Diskussion auf, ob das Insolvenzgericht die Möglichkeit hat, (im Eröffnungsverfahren) beim Bundeszentralamt für Steuern ein Ersuchen auf Kontenabfrage zu stellen.

    Hintergrund ist, dass der Schuldner sich jeder Mitwirkung verweigert bzw. entzieht.

    Ich finde allerdings für ein solches Ersuchen nicht recht eine passende Rechtsgrundlage. § 802l ZPO trifft nicht direkt zu und § 93 Abs. 8 AO auch nicht auf diesen Fall.

    Hat hier vielleicht schon jemand Erfahrungen mit diesem Thema gemacht?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im eröffneten Insolvenzverfahren wird durch das Amtsgericht Rosenheim eine solche Anfrage durch den Insolvenzverwalter als zulässig erachtet, vergl. Beschluss vom 08.09.2016, 601 IN 468/15, ZInsO 2016, 1954.

    Die Frage ist, ob man über § 5 I InsO ein Einfallstor konstruieren kann, welche eine solche Anfrage erlaubt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • M.E. kann das Insolvenzgericht eine entsprechende Befugnis im Rahme des § 21 InsO anordnen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • M.E. kann das Insolvenzgericht eine entsprechende Befugnis im Rahme des § 21 InsO anordnen.

    Das halte ich für falsch.

    Par. 93 Abs. 8 S. 3 AO sieht den Kontenabruf für andere Zwecke nur vor, wenn ihn ein Bundesgesetz ausdrücklich für zulässig erklärt. Dies tut Par. 802l ZPO zugunsten der Gerichtsvollzieher. Die allgemeine Anordnungsbefugnis des Insolvenzgerichts nach Par. 21 Abs. 1 InsO ist aber keine ausdrückliche Zulassung in diesem Sinne. Von praktischen Problemen beim Abruf mal ganz abgesehen: Der Abruf setzt eine Registrierung beim BZSt voraus, die wohl ein Insolvenzverwalter nicht erhalten wird. Dort ist man nämlich wohl eher nicht scharf auf eine potenziell unbegrenzte Zahl von möglichen "Kunden".

  • Nun, rein praktisch könnte man dem BZSt auch einfach einen klassischen Brief schreiben, in dem man um Auskunft bittet. Bis vor kurzem war genau das auch der Weg, den die Finanzämter gegangen sind.

    Aber in der Tat, über § 21 InsO geht das auf gar keinen Fall wegen § 93 Abs. 8 AO letzter Satz "...soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist."

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Mein Gedankengang ist ein anderer: im Rahmen des vorläufigen Verfahrens wird der Gerichtsvollzieher entsprechend der Entscheidung des AG Rosenheim angewiesen, die entsprechenden Einkünfte einzuholen. Grund: wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen würden, könnte ja der Insolvenzantrag zurückgewiesen werden. Wieso sollte der Gläubiger in der Einzel-ZV mehr Rechtsmacht haben, als das Insolvenzgericht bei Antragszulassung aufgrund Gläubigerantrags ?.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!