mehrere Angelegenheiten?

  • Hallo, habe mal folgende Frage,


    Ast. beantragt Beratungshilfe in der Angelegenheit "beabsichtigte Herabsetzung d. GdB". Hierbei handelte es sich zunächst um ein Anhörungsverfahren. Beratungshilfe wurde bewilligt. Anwalt wurde tätig und wendet sich mit anwaltlichem Schreiben gegen die Herabsetzung. Kostennote wurde erstattet.

    Ast. stellt erneut Antrag auf Beratungshilfe weil durch Bescheid nunmehr der Grad der Behinderung durch das Landesverwaltungsamt abgesenkt worden ist. Zunächst vertrat ich die Auffassung, dass Beratungshilfe nicht zu bewilligen sei, da es sich um eine Angelegenheit (innerer Zusammenhang) mit der ersten Bewilligung handeln würde.
    Auf meine Beanstandung weist der Anwalt mich nunmehr auf § 17 RVG hin, wonach es sich nach Nr. 1a um verschiedene Angelegenheiten (Verwaltungsverfahren) handeln würde. Eine echte Kommentierung zu § 17 RVG habe ich leider nicht gefunden.

    Hierbei handelt es sich schon um einen Verwaltungsakt, der wahrscheinlich in einem Verwaltungsverfahren enden wird. Und wenn ich bewilligen würde, wäre dann eine gfl. eine Anrechnung vorzunehmen?

    Danke schon mal!

  • Ich hätte das schon als einheitlichen Lebenssachverhalt gesehen und bei der Beurteilung der Angelegenheit nicht so sehr auf die RVG Regelungen zur Angelegenheit abgestellt. Und selbst wenn man das anders beurteilen würde, wären wir wenigstens im Bereich der Mutwilligkeit. Ich meine, der Anwalt hat die Antragstellerin bereits im Anhörungsverfahren über ihre rechtlichen Möglichkeiten belehrt (im Anhörungsverfahren gäbe es von mir nicht mal BerH, aber das nur nebenbei), daher weiß Sie ja, wie sie sich verhalten soll und was ihre Rechte sind. Derart gut vorbereitet kann sie den Widerspruch ja selbst einlegen (zur Not zu Protokoll der Behörde erklären) :teufel:

    2 Mal editiert, zuletzt von Corypheus (1. September 2017 um 14:16) aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler

  • Die erste Bewilligung verstehe ich nicht, fürs Antrags-/Ausgangsverfahren gibt es keine Beratungshilfe. Wenn nun doch bewilligt wurde, hindert das die zweite Bewilligung nicht, §17 ist zutreffend. Anzurechnen ist gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs.4. Eine entsprechende Regelung für die Beratungshilfe fehlt - weil ja eben im Ausgangsverfahren noch kein Anlass für anwaltliche Vertretung besteht.

  • Frag 3 Juristen und du bekommst ... 3 Meinungen :wechlach:

    Meine Ansicht ist eine Mischung der Vorangehenden:

    Ich hätte zunächst auch Adora Belle und Corypheus zugestimmt. Bei mir gibt es für (die allermeisten) Anhörungsverfahren keine Beratungshilfe, siehe: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-086.html

    Für die tatsächliche Herabsetzung hätte ich dann natürlich Beratungshilfe gewährt.

    Wo ich Adora Belle jedoch widerspreche ist die Anwendung des §17 RVG. Der Begriff der Angelegenheit ist nicht gesetzlich normiert (in der BerH) und im Rahmen der Beratungshilfe wird die Angelegenheit schon anders erfasst als für einen Prozess nach RVG vorgesehen.
    Zum Beispiel: Kindesunterhalt. Jedes Kind hat eigenen Anspruch, was sich vergütungsrechtlich für den Anwalt (natürlich) positiv auswirkt. Bei der Beratungshilfe wird aber nur "Kindesunterhalt" bewilligt, ob 1 oder 4 Kinder ist da egal.

    Wem das zu heikel ist, dem empfehle ich die wunderbar herausgearbeitete Mutwilligkeit von Corypheus :daumenrau

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Auch ich gewähre grundsätzlich nur in Ausnahmefällen für das Anhörungsverfahren Beratungshilfe.

    Das sich dann anschließende Widerspruchsverfahren ist dann aber denknotwendig dieselbe Angelegenheit.

    Was die Mutwilligkeit betrifft, wäre ich sehr vorsichtig. Wenn man tatsächlich davon ausgeht, dass zwei Angelegenheiten vorliegen und man bereits für das Anhörungsverfahren die Mutwilligkeit verneint, wird man im Widerspruchsverfahren nicht um eine Bewilligung herum kommen.

  • Ja danke erst mal, ihr habt mir schon geholfen. Ich habe noch nie im Anhörungsverfahren BerH bewilligt; aber meine Kollegin halt :mad: so dass ich jetzt ein wenig ins Rudern geraten bin. Jetzt soll natürlich Widerspruch erhoben werden. Ich denke, da ist anwaltliche Vertretung erforderlich.

    Werde den Schein erteilen. Euch ein schönes WE.

  • Das sich dann anschließende Widerspruchsverfahren ist dann aber denknotwendig dieselbe Angelegenheit.


    Nein, das ist nicht denknotwendig. Im Gegenteil. Der §§-Teil des RVG gilt auch für die Beratungshilfe. Zu einem von §17 abweichenden Ergebnis kommt man nur, wenn man die Angelegenheit in der Beratungshilfe nicht als gebührenrechtliche Angelegenheit interpretiert, sondern als sowas wie "Beratungshilfegegenstand".

  • Zu einem von §17 abweichenden Ergebnis kommt man nur, wenn man die Angelegenheit in der Beratungshilfe nicht als gebührenrechtliche Angelegenheit interpretiert, sondern als sowas wie "Beratungshilfegegenstand".

    Im Rahmen der Bewilligung halte ich eine Loslösung von der gebührenrechtlichen Angelegenheit für erforderlich.

    Es ist bereits einmal bewilligt worden für die Prüfung, ob die Herabsetzung des GdB gerechtfertigt ist. Für diese Prüfung ist daher (sofern sich die Sachlage nicht ändert) nicht noch einmal zu bewilligen. Dies unabhängig davon, ob im Falle einer dennoch erfolgten Bewilligung (oder Beauftragung außerhalb der BerH) dem RA erneut ein Gebührenanspruch entsteht.

  • Auch ich gewähre grundsätzlich nur in Ausnahmefällen für das Anhörungsverfahren Beratungshilfe.

    Das sich dann anschließende Widerspruchsverfahren ist dann aber denknotwendig dieselbe Angelegenheit.

    Was die Mutwilligkeit betrifft, wäre ich sehr vorsichtig. Wenn man tatsächlich davon ausgeht, dass zwei Angelegenheiten vorliegen und man bereits für das Anhörungsverfahren die Mutwilligkeit verneint, wird man im Widerspruchsverfahren nicht um eine Bewilligung herum kommen.

    Zu einem von §17 abweichenden Ergebnis kommt man nur, wenn man die Angelegenheit in der Beratungshilfe nicht als gebührenrechtliche Angelegenheit interpretiert, sondern als sowas wie "Beratungshilfegegenstand".

    Im Rahmen der Bewilligung halte ich eine Loslösung von der gebührenrechtlichen Angelegenheit für erforderlich.

    Es ist bereits einmal bewilligt worden für die Prüfung, ob die Herabsetzung des GdB gerechtfertigt ist. Für diese Prüfung ist daher (sofern sich die Sachlage nicht ändert) nicht noch einmal zu bewilligen. Dies unabhängig davon, ob im Falle einer dennoch erfolgten Bewilligung (oder Beauftragung außerhalb der BerH) dem RA erneut ein Gebührenanspruch entsteht.

    Diesen Meinungen schließe ich mich an.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es ist bereits einmal bewilligt worden für die Prüfung, ob die Herabsetzung des GdB gerechtfertigt ist. Für diese Prüfung ist daher (sofern sich die Sachlage nicht ändert) nicht noch einmal zu bewilligen. Dies unabhängig davon, ob im Falle einer dennoch erfolgten Bewilligung (oder Beauftragung außerhalb der BerH) dem RA erneut ein Gebührenanspruch entsteht.

    :daumenrau

    Und selbst ein zweiter Schein entbindet den KB später nicht von der Prüfung, wie viele Angelegenheiten letztendlich abgerechnet werden können.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Woran ich mich aufhänge:

    Hallo, habe mal folgende Frage,


    Ast. beantragt Beratungshilfe in der Angelegenheit "beabsichtigte Herabsetzung d. GdB". Hierbei handelte es sich zunächst um ein Anhörungsverfahren. Beratungshilfe wurde bewilligt. Anwalt wurde tätig und wendet sich mit anwaltlichem Schreiben gegen die Herabsetzung. Kostennote wurde erstattet.

    Wieso? Die Angelegenheit war ja offenbar noch nicht einmal aus dem Stadium heraus beendet (damals lag offenbar noch nicht einmal der Bescheid vor). M.E. liegt dieselbe Angelegenheit vor, für die der Rechtsanwalt entgegen § 47 II RVG seine Vergütung bereits erhalten hatte.

    Keine weitere Bewilligung, keine weitere Vergütung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das würde ich nicht so sehen, was die zweite Bewilligung betrifft.

    Die erste Bewilligung bezieht sich auf die Angelegenheit "beabsichtigte Herabsetzung d. GdB". Ob man hierfür (im Anhörungsverfahren) hätte bereits bewilligen sollen oder nicht, sei mal dahingestellt. Mit dem herabsetzenden Beschluss ist diese Angelegenheit jedenfalls abgeschlossen.

    Nunmehr könnte wohl für die Angelegenheit "Widerspruch gegen den Bescheid vom ..." bewilligt werden.

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