Pfändung nach 850 d, weiteres studierendes Kind

  • Ich benötige mal Euer / Ihr Schwarmwissen, weil ich bei der Akte echt nen Brett vorm Kopf habe:

    Das minderjährige Kind pfändet rückständigen (nicht laufenden) Unterhalt gegen seinen Vater .
    Die Pfändung erfolgt mit der Bevorrechtigung nach § 850 d ZPO.
    Der Freibetrag wurde für den Schuldner ohne weitere Unterhaltsberechtigte festgesetzt (hier in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle für einen berufstätigen Schuldner: 1080,00 Euro).

    Der Schuldner wendet sich anschliessend gegen den Pfüb und gibt an, dass seine Tochter (geb. 10/1995) in seinem Haushalt lebt und studiert, und somit als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen ist.

    Der Gläubiger widerspricht der Berücksichtigung der Tochter und behauptet, diese hätte eigenes Einkommen.

    Die Tochter weist mir nach, Einkommen in Form von Bafög zu haben, daneben geht sie arbeiten, insgesamt sind das knapp 500 Euro im Monat.
    Sie weist mir aber ebenfalls nach, dass sie Studiengebühren von monatlich 350,00 Euro zu zahlen hat, daneben hat sie noch die Fahrtkosten zur Uni.

    Ich bin mir gerade etwas unschlüssig, wie ich das auflösen kann, dazu ein paar (auch nicht juristische) Gedanken:

    Nach §§ 1609, 1603 BGB ist die Tochter doch nachrangig zum Gläubiger, sie hat das 21. Lebensjahr bereits vollendet.
    Aus § 1610 BGB folgt aber, dass der Unterhaltsanspruch der Tochter auch beinhaltet, den Unterhalt bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung zu leisten.
    Berücksichtige ich sie nun als Unterhaltsberechtigte?
    Falls ja, inwieweit rechne ich ihr Einkommen an?
    Spielt es für das Rangverhältnis eine Rolle, dass der Gläubiger nur rückständigen Unterhalt vollstreckt und die Tochter Anspruch auf laufenden Unterhalt geltend macht?

    Der Antrag ist unspezifisch und lautet nur darauf, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen.
    Ich würde ihn grundsätzlich als Erinnerung gegen den Pfüb auslegen, mit dem Ziel der Abänderung des nach § 850d ZPO maßgeblichen Betrages.

    Alternativ: bei einer Berechnung nach § 850 f ZPO würde der sozialhilferechtliche Bedarf des Schuldners auch seine Tochter beinhalten und somit über dem Pfändungsfreibetrag liegen, der derzeit gilt.

    Letztlich: der Schuldner meldet Fahrkosten an, die er aufwenden muss, um seine Arbeitsstelle zu erreichen.
    Der Gläubiger ist der Meinung, die Fahrtkosten wurden bereits beim Familiengericht beim Selbstbehalt berücksichtigt (erlegt aber keine Belege dafür vor).

  • nach 850 d III kann doch nur künftiges Einkommen gepfändet werden, wenn auch laufender Unterhalt vollstreckt wird, die Fragen dürften sich also eigentlich gar nicht stellen.

    Im übrigen 850 d I 2 dem Schuldner ist nur für sich selbst und die dem pfändenden vorgehenden oder gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu belassen. Also bei Pfändung durch mdj Kind nichts für volljährige Kinder

  • nach 850 d III kann doch nur künftiges Einkommen gepfändet werden, wenn auch laufender Unterhalt vollstreckt wird, die Fragen dürften sich also eigentlich gar nicht stellen.

    Ich les die Vorschrift anders: da steht wegen "fälliger Ansprüche", nicht wegen laufender.

    Mein Problem ist halt, wenn ich den Schuldner auf seinen eigenen Selbstbehalt runterrechne, steht die in seinem Haushalt lebende Tochter quasi nur mit nem Taschengeld da und kann sich nicht versorgen.
    Das kann ja jetzt auch nicht die Lösung sein.

  • nach 850 d III kann doch nur künftiges Einkommen gepfändet werden, wenn auch laufender Unterhalt vollstreckt wird, die Fragen dürften sich also eigentlich gar nicht stellen.

    Künftiges Einkommen kann nur gepfändet werden, wenn die Pfändung (auch) für Rückstände erfolgt! Dem Sachverhalt kann ich allerdings nicht entnehmen, was hier überhaupt gepfändet wird (Lohn oder Konto).

    Im übrigen 850 d I 2 dem Schuldner ist nur für sich selbst und die dem pfändenden vorgehenden oder gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu belassen. Also bei Pfändung durch mdj Kind nichts für volljährige Kinder


    Der letzten Aussage schließe ich mich aus rechtlichen Gründen an.

    Unabhängig davon ist sowieso immer die Frage, ob der Schuldner, der (weitere) Unterhaltspflichten nachträglich berücksichtigt bekommt, dann auch tatsächlich an die Betreffenden leistet. Das dürfte nicht immer der Fall sein.

    Dem Sachverhalt kann ich auch nicht entnehmen, dass die volljährige Tochter aktuell überhaupt Unterstützung in Form von Geldzahlungen des Schuldners/Vaters erhält. Offenbar bestreitet sie ihren Lebensunterhalt aus Bafög und Arbeitstätigkeit. Sie dürfte auch nicht die einzige Studentin sein, der es so geht.


    Der hier nach § 850d ZPO festgesetzte Betrag wäre für die hiesige Gegend übrigens ungewöhnlich hoch, hier wird mit dem Betrag des ALG II gerechnet + 1/2 davon als Erwerbsanreiz und ein gewisser Mietbetrag. Letztlich kommt man bei uns dann auf so ca. 970,- € für den erwerbstätigen Schuldner.

  • Dem Sachverhalt kann ich auch nicht entnehmen, dass die volljährige Tochter aktuell überhaupt Unterstützung in Form von Geldzahlungen des Schuldners/Vaters erhält. Offenbar bestreitet sie ihren Lebensunterhalt aus Bafög und Arbeitstätigkeit. Sie dürfte auch nicht die einzige Studentin sein, der es so geht.

    Die Tochter lebt im Haushalt des Vater, er leistet insofern Naturalunterhalt.

  • Abs. 3! in künftige Ansprüche kann nur gepfändet werden wegen laufender unterhaltsansprüche. Fortlaufend Lohn zu pfänden geht also nur mit laufenden unterhaltsansprüche. Daher die noch unbeantwortet Frage was gepfändet ist

  • Erwachsenes Kind ist nicht ranggleich, geht im Rang auch nicht vor, ist entsprechend nicht zu berücksichtigen. Unterhaltspflicht besteht zwar, führt jedoch mangels Rangvorteil zur Nichtberücksichtigung in deiner Pfändung.
    Fahrtkosten zusätzlich nur bei außergewöhnlich hoch nachgewiesenen Fahrtkosten (hier ziehen wir die Grenze bei 30 km, da auch der Staat im Rahmen des Trennungsgeldes erst dann von einer auszugleichenden Belastung ausgeht, ist natürlich Ansichtssache)- diese sind bei normalem Umfang im pfandfreien Betrag enthalten. (Der hier sehr großzügig ist: Hier wird gemäß BGH aus 2015 von 900,00 € für einen berufstätigen Schuldner ausgegangen).

    Hilft dir das weiter?

  • Abs. 3! in künftige Ansprüche kann nur gepfändet werden wegen laufender unterhaltsansprüche. Fortlaufend Lohn zu pfänden geht also nur mit laufenden unterhaltsansprüche. Daher die noch unbeantwortet Frage was gepfändet ist


    :( Bitte dringend noch einmal im Kommentar lesen!

    Es bestehen laut Beitrag 1 Unterhaltsrückstände. Wie bei jeder anderen (nicht bevorrechtigten) fälligen Forderung auch, können dann natürlich sämtliche (pfändbare) Ansprüche des Schuldners Gegenstand des Pfüb sein (Konto, Lohn, Renten usw.).

    Als Ausnahme vom § 751 I ZPO sagt der § 850d III ZPO nur, dass man auch wegen der noch nicht fälligen Unterhaltsansprüche den (künftigen) Lohn pfänden kann, wenn im selben Pfüb die Pfändung von rückständigem Unterhalt erfolgt. Diese Regelung führt jedoch nicht dazu, dass man Lohn nur wegen künftiger Unterhaltsansprüche pfänden könnte.

  • Dem Sachverhalt kann ich auch nicht entnehmen, dass die volljährige Tochter aktuell überhaupt Unterstützung in Form von Geldzahlungen des Schuldners/Vaters erhält. Offenbar bestreitet sie ihren Lebensunterhalt aus Bafög und Arbeitstätigkeit. Sie dürfte auch nicht die einzige Studentin sein, der es so geht.

    Die Tochter lebt im Haushalt des Vater, er leistet insofern Naturalunterhalt.


    Davon war dem Sachverhalt leider nichts zu entnehmen. Spielt aber auch keine Rolle, da sie nachrangig gegenüber dem minderjährigen Unterhaltsgläubiger ist.

  • Erwachsenes Kind ist nicht ranggleich, geht im Rang auch nicht vor, ist entsprechend nicht zu berücksichtigen. Unterhaltspflicht besteht zwar, führt jedoch mangels Rangvorteil zur Nichtberücksichtigung in deiner Pfändung.
    Fahrtkosten zusätzlich nur bei außergewöhnlich hoch nachgewiesenen Fahrtkosten (hier ziehen wir die Grenze bei 30 km, da auch der Staat im Rahmen des Trennungsgeldes erst dann von einer auszugleichenden Belastung ausgeht, ist natürlich Ansichtssache)- diese sind bei normalem Umfang im pfandfreien Betrag enthalten. (Der hier sehr großzügig ist: Hier wird gemäß BGH aus 2015 von 900,00 € für einen berufstätigen Schuldner ausgegangen).

    Hilft dir das weiter?


    Nur der Klarstellung halber für Nerma: Es geht hier um die Fahrtkosten des Schuldners, nicht die der Tochter zur Uni.

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