PKH wurde bewilligt (Klagepartei) und RA A beigeordnet. Dann Schriftsätze und Termin, an dem RA A teilgenommen hat, später wurde PKH aufgehoben wegen unrichtiger Darstellung des Sachverhalts. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erkrankt RA A langfristig und RA B wird als Vertreter nach § 53 BRAO bestellt. Eine Änderung der Beiordnung erfolgt logischweise nicht, weil die PKH zu diesem Zeitpunkt schon aufgehoben war. Nun macht RA B im Namen von RA A die PKH-Gebühren geltend, die vor Aufhebung der PKH angefallen sind.
Dass die einmal entstandenen Gebührenansprüche des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse nicht erlöschen, habe ich schon herausgefunden. Kann RA B diese auch im Namen von RA A geltend machen? Ich meine ja. Spricht was dagegen?